Beschluss
4 E 172/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0523.4E172.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.1.2019 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.1.2019 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern entsprechend seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Die Bedeutung der streitgegenständlichen Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses der Klägerin zu 1. bei dem Kläger zu 2. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Beklagten lässt sich nicht beziffern. Andere Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Kläger bemessen werden könnte, sind nicht ersichtlich, so dass § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangt. Vgl. für die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses auch: OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2017 ‒ 4 A 1063/15 ‒, n. v. Eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes aufgrund der Beteiligung von zwei Personen auf der Klägerseite ist nicht angebracht, weil beide ein und dieselbe Maßnahme in einer Prozessführung als Rechtsgemeinschaft begehren. Vgl. die Empfehlung unter Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog –, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 28.1.1991 ‒ 1 B 95.90 ‒, NVwZ-RR 1991, 669 = juris, Rn. 12; BayVGH, Beschlüsse vom 15.2.2019 ‒ 8 CS 18.2411 ‒, juris, Rn. 34, und vom 8.2.2019 ‒ 10 C 17.1637 u.a. ‒ , juris, Rn. 7. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.