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Urteil

10 A 1618/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0527.10A1618.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 46, Flurstück 17, über das ein Teil der Bahnstrecke P. –P1.-Süd–I1. verläuft. Im Osten dieses Flurstücks kreuzt die Bahnstrecke die Q.-straße . Der Bahnübergang ist durch eine Schrankenanlage gesichert. Die Beigeladene ist Eigentümerin des im Südosten an das Flurstück 17 grenzenden, westlich der Q.-straße gelegenen Grundstücks Gemarkung I., Flur 46, Flurstück 154, sowie Erbbauberechtigte des südlich daran grenzenden, zum S. Weg gelegenen Flurstücks 155. Am 8. Juni 2010 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage auf den Flurstücken 154 und 155 (im Folgenden: Vorhaben). Im Lageplan sind für den Kundenverkehr zwei Zu- und Ausfahrten vorgesehen: eine im Südosten des Flurstücks 155 sowie eine im Nord-Osten des Flurstücks 154 mit Anschluss an die Q.-straße. Für den Lieferverkehr ist eine gesonderte Zu- und Ausfahrt im Osten des Vorhabengrundstücks ebenfalls an der Q.-straße eingetragen. Die Klägerin machte Bedenken mit Blick auf die durch die Zuwegung zum Vorhaben entstehende Beeinträchtigung der Räumstrecke geltend und hielt es für nicht zustimmungsfähig. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen unter dem 14. Oktober 2011 die begehrte Baugenehmigung erteilt hatte, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 die Erteilung eines Nachtrags zur Baugenehmigung, wonach die Zu- und Ausfahrt auf 12 m verbreitert und im direkten Einmündungsbereich keine Stellplätze angelegt werden sollten, so dass ein Blockieren der Zu- und Ausfahrt und damit ein Rückstau auf den Bahnübergang höchst unwahrscheinlich sei. Die durchgezogene Linie (Verkehrszeichen 295) im Bereich der Räumstrecke (Kurven-/Einmündungsbereich) bleibe bestehen, so dass sowohl von der Q.-straße als auch vom Vorhabengrundstück aus nur das Rechtsabbiegen zulässig sei. Die Klägerin hielt unter anderem mit Schreiben vom 16. Januar 2012 an ihrer Auffassung fest, dass an der Räumstrecke eines Bahnübergangs nach den Vorschriften des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EKrG) sowie ihres eigenen Regelwerks Bautechnik, Leit-, Signal- und Telekommunikationstechnik, Richtlinienfamilie 815, „Bahnübergänge planen und in Stand halten“ (RiL 815) keine Zuwegungen zulässig seien. Unter dem 16. Mai 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß eine Nachtragsbaugenehmigung. Ziffer 2. enthält die als Auflage bezeichnete Nebenbestimmung: „Das Verkehrsgutachten sieht für die Anbindung an die Q.-straße nur eine ‘rechts-rein-rechts-raus-Lösung‘ vor. Zur Sicherung der Zu- und Abfahrt ist eine entsprechende Beschilderung nach Straßenverkehrsordnung vorzunehmen.“ Am 9. August 2012 hat die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 um einen Zahlungsantrag wegen Erstattung der Kosten für den zwischenzeitlich eingerichteten Sicherungsposten erweitert hat. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Baugenehmigung in Gestalt des Nachtrags vom 16. Mai 2012 sei der Beigeladenen formell rechtswidrig erteilt worden. Sie, die Klägerin, sei weder angehört noch in anderer Weise im Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. § 5 der Richtlinie 815 „Bahnübergänge planen und in Stand halten“ sehe vor, dass die Art der technischen Sicherung eines Bahnübergangs und die Art der Verkehrsregelung jeweils von der Bahnverwaltung, der Straßenverkehrsbehörde und den sonstigen Stellen im gegenseitigen Einvernehmen zu planen und abzunehmen seien. Die Richtlinie gelte zwar nur für die mit der Planung, dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb von Bahnübergängen befassten Mitarbeiter, beruhe aber nach § 2 auf allgemeinen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem AEG, dem EKrG und der StVO. Die Baugenehmigung sei ihr zudem nicht zugestellt worden, nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der durch das Vorhaben ausgelöste öffentliche Verkehr verändere die Situation nachträglich zu Lasten der Anlieger. Er berge die Gefahr eines Rückstaus auf dem Bahnübergang. Die Räumstrecke von 25 m, die nach § 2 Abs. 1 EBO in Verbindung mit der Richtlinie 815 der Deutschen Bahn und der Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) hinter dem Bahnübergang freizuhalten sei, werde jedenfalls im Begegnungsfall mit LKW eingeschränkt. Dabei sei unerheblich, dass sich die Gefahr nur realisiere, wenn sich die Verkehrsteilnehmer durch das Überqueren der durchgezogenen Linie an der Q.-straße ordnungswidrig verhielten. Wegen des nördlich des Bahnübergangs gelegenen Wohngebiets sei ein solches ordnungswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich. Dies ergebe sich auch aus der für die Monate September bis November 2015 zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer erstellten Dokumentation. Sie zeige, dass an der fraglichen Zu- und Ausfahrt 80 % der Verkehrsteilnehmer verbotswidrig links abbögen. Darüber hinaus könne ein Rückstau auf dem Bahnübergang auch dann entstehen, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der rechts auf das Vorhabengrundstück einbiegen wolle, warten müsse, um einen Fußgänger, der auf dem Bürgersteig die Zu- und Ausfahrt überquere, passieren zu lassen. Die Gefährdungslage mache einen dauerhaften Sicherungsposten und verlängerte Schließzeiten der Schrankenanlage erforderlich. Das Eisenbahnbundesamt habe eine konkrete Gefahr sowohl für den Eisenbahnbetrieb als auch für die Straßenverkehrsteilnehmer festgestellt. Die Beklagte sei zur Sicherung des Bahnübergangs verpflichtet, weil sie die Gefahr durch die Erteilung der Baugenehmigung veranlasst habe. Außerdem sei sie als Straßenbaulastträgerin gehalten, im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die sie nach dem jeweiligen Stand der Technik als verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Fachmann für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Die Klägerin hat beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. Oktober 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 415.582,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin klagebefugt sei. Die Anfechtungsklage sei jedenfalls unbegründet, denn die angefochtene Baugenehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Nach der verkehrstechnischen Untersuchung sei nicht erkennbar, dass an der Räumstrecke eines Bahnübergangs keine Zufahrt zu einem angrenzenden Grundstück liegen dürfe. In rechtlicher Hinsicht könne sich die Klägerin auf eine zu ihren Lasten gehende Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots nicht berufen. Auch das Gebot, Gefährdungen des allgemeinen Straßenverkehrs zu vermeiden, vermittele keinen Drittschutz für Infrastrukturunternehmen. Die Vorschriften der Richtlinie 815 „Bahnübergänge planen und in Stand halten“ hätten lediglich bahninterne Bedeutung und keine Außenwirkung. Eisenbahnkreuzungsrecht sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dass die Erschließung des Vorhabens nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gesichert sei, etwa weil es zu unerträglichen Verkehrsverhältnissen auf dem Schienenweg komme, habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ebenfalls vorgetragen, dass die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet sei. Auf die Vorschriften der Richtlinie 815 „Bahnübergänge planen und in Stand halten“ könne sie sich nicht berufen, weil diese jedenfalls keine drittschützenden Normen zu ihren Gunsten enthalte. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Ein Rückstau auf der Räumstrecke sei bei der geltenden „rechts-rein-rechts-raus“-Regelung durch die durchgezogene Linie, die ein Linksabbiegen auf das Vorhabengrundstück und von dort auf die Q.-straße untersage, nur bei einem ordnungswidrigen Verhalten der Verkehrsteilnehmer überhaupt denkbar. Ein solches ordnungswidriges Verhalten Dritter könne ihr, der Beigeladenen, weder zugerechnet werden noch werde es durch die Baugenehmigung legitimiert oder begünstigt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2017 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klagebefugnis der Klägerin folge nicht aus der vermeintlichen Verletzung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, einer unzureichenden Begründung oder einer fehlenden förmlichen Zustellung der Baugenehmigung. Die Frage, ob die Q.-straße geeignet sei, den vorhabenbedingten Verkehr über die dort genehmigte Zu- und Ausfahrt ohne zusätzliche Maßnahmen aufzunehmen, betreffe nicht die Erschließung des Vorhabengrundstücks. Die Baugenehmigung verstoße aber gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehungsweise in § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte, auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung führe zu einer der Klägerin nicht mehr zumutbaren Gefahr für die Sicherheit des Personen- und Güterverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB an dem auf ihrem Grundstück befindlichen Bahnübergang. Hinsichtlich der Abweisung der Klage ist das Urteil rechtskräftig, nachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt hat. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen hat der Senat zugelassen. Zur Begründung der Berufungen tragen die Beklagte und die Beigeladene vor, die möglichen Verkehrssituationen, die das Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, setzten ein ihr, der Beigeladenen, nicht zurechenbares ordnungswidriges Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern voraus, die trotz eines bereits bestehenden Rückstaus hinter den Gleisen von der L.-straße kommend in die Q.-straße einbögen und dann auf den Schienen anhielten. Das Verwaltungsgericht sei entgegen den entsprechenden Darlegungen des Verkehrsgutachters wegen der hohen Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter von lediglich konstruierten Verkehrssituationen ausgegangen. Ferner habe es die Schutzvorrichtungen des Bahnübergangs nicht hinreichend gewürdigt. Weder das EKrG noch die EBO oder die Richtlinien der Deutschen Bahn schlössen Grundstückszufahrten innerhalb der 25 m langen Räumstrecke eines Bahnübergangs aus oder erklärten solche Zufahrten für gefährlich. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft insbesondere ihr Vorbringen, dass die Zu- und Ausfahrt an der Q.-straße zwischen dem Haupt- und dem Vorsignal im Bereich der 25 m langen Räumstrecke zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs führe. Der Berichterstatter des Senats hat am 20. Mai 2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen haben Erfolg. Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als drittschützende Vorschriften, die durch die Baugenehmigung zu Lasten des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks verletzt sein könnten, kommen nur solche in Betracht, die im konkreten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Soweit die Baugenehmigung nicht über Nachbarrechte entscheidet, kann sie diese auch nicht verletzen. Eine Anfechtung geht insoweit ins Leere. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, juris, Rn. 3. Die von der Klägerin angesprochenen Regelungen der EBO in Verbindung mit entsprechenden Richtlinien gehören schon nicht zu den Vorschriften, die von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a.F.). Auch aus § 22 Abs. 4 StVO lässt sich offensichtlich kein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung herleiten. In Bezug auf die von der Klägerin auch im Berufungsverfahren geltend gemachten vermeintlichen Verstöße gegen formelle Bauvorschriften und zu der von ihr bezweifelten gesicherten Erschließung des Vorhabens hat bereits das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Antragsbefugnis die erforderlichen Ausführungen gemacht und entsprechende Mängel der Baugenehmigung, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken könnten, verneint. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sei. Eine mit der Erteilung der Baugenehmigung einhergehende Verletzung von subjektiven Rechten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot ist nicht etwa als eine allgemeine Härteklausel zu verstehen, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner Vorschriften des Baurechts. Bei der hier einschlägigen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehört das Rücksichtnahmegebot nach der Rechtsprechung zum Prüfprogramm nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es geht in dem Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 6. Das Grundstück der Klägerin gehört als Verkehrsfläche nicht zur hier maßgeblichen näheren Umgebung, so dass sie für sich aus § 34 Abs. 1 BauGB auch keinen Anspruch auf Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme herleiten kann. Die Eigenart der näheren Umgebung wird grundsätzlich durch all das bestimmt, was dort an baulicher Nutzung tatsächlich vorhanden ist und sie prägt. Ein Bauvorhaben fügt sich regelmäßig in die Eigenart der je nach Tatbestandsmerkmal gesondert zu bestimmenden näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, den die tatsächlich vorhandene, auf das Wesentliche zurückgeführte Bebauung vorzeichnet und es die im Einzelfall gebotene Rücksichtnahme wahrt. Das bedeutet, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale „rücksichtsvoll“ einfügen muss. Im Umkehrschluss heißt das, dass der Eigentümer eines in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücks vom Bauherrn des hinzutretenden Bauvorhabens nur insoweit Rücksichtnahme fordern kann, als seine bauliche Nutzung zur Bestimmung des Rahmens, innerhalb dessen das Bauvorhaben grundsätzlich bleiben muss, beiträgt oder es jedenfalls selbst durch die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Nutzungen entsprechend geprägt wird. Verkehrsflächen, zu denen auch das Grundstück der Klägerin zählt, stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung, sodass sie keine die Art oder das Maß der Bebauung, die Bauweise oder die zu überbauende Grundstückfläche prägende Bedeutung haben können. Auf die prägende Bedeutung für das jeweilige Tatbestandsmerkmal kommt es indes bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Weil die Beantwortung der Fragen, ob ein nach dieser Bestimmung zu beurteilendes Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf seine nähere Umgebung wahrt und ob es sich in deren Eigenart einfügt, untrennbar miteinander verbunden ist, lassen sich aus dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch keine Folgerungen für die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens im Verhältnis zu einer in unmittelbarer Nähe vorhandenen Verkehrsfläche und deren Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke ableiten. Für im Bebauungsrecht wurzelnde Ansprüche auf gegenseitige Rücksichtnahme ist insoweit kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 27 zu einem Vorhaben in der Nähe einer Bundesstraße unter Hinweis auf das vorrangige Fachplanungsrecht. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die besagte Rechtsprechung zum Charakter von Verkehrsflächen sei im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB immer nur im Zusammenhang mit deren trennender oder verbindender Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung erfolgt, trifft nicht zu. In dem oben zitierten Beschluss vom 11. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr unabhängig von der konkreten Sachverhaltsgestaltung ausdrücklich auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass eine Verkehrsfläche selbst aus den oben genannten Gründen nicht zur näheren Umgebung gehöre. Dass sich – wie die Klägerin meint – zu diesem Aspekt im Übrigen nur gerichtliche Entscheidungen finden lassen, die sich mit der trennenden oder verbindenden Wirkung von Verkehrsflächen befassen, mag daran liegen, dass sich das Problem gegenseitiger Rücksichtnahme von Verkehrsflächen und Flächen, die im weitesten Sinne für eine Bebauung zur Verfügung stehen, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB gerade nicht stellt. Soweit das Verwaltungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 –, juris, Rn. 14, darauf abgestellt hat, dass sämtliche in § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft aufgeführten Belange – hier die in Nr. 9 erwähnten Belange des Personen- und Güterverkehrs – im Einzelfall nicht nur bei der Aufstellung von Bauleitplänen abwägungserheblich, sondern auch bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot verletze, zu berücksichtigen sein könnten, ändert dies nichts daran, dass das Gebot der Rücksichtnahme eben nicht zu jeglicher Konfliktlösung im unbeplanten Innenbereich losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden kann. Erforderlich für die erfolgreiche Berufung eines Nachbarn auf das dort verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist vielmehr ein – hier nicht gegebener – spezifisch bebauungsrechtlicher Konflikt. Vgl. dazu Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, § 34 Rn. 52. Nichts Anderes gilt, soweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen sein sollte. Auch insoweit kommt es nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf Belästigungen oder Störungen im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung an, zu der das Grundstück der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.