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Beschluss

19 A 3257/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0531.19A3257.17.00
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Leitsätze

Die Qualität der Schulausbildung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das es im Grundsatz rechtfertigt, die in §§ 16, 34 Abs. 2 OVP NRW zum Ausdruck kommenden Ausbildungsanforderungen an Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu stellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Qualität der Schulausbildung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das es im Grundsatz rechtfertigt, die in §§ 16, 34 Abs. 2 OVP NRW zum Ausdruck kommenden Ausbildungsanforderungen an Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu stellen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. I. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Fragen, „ob § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP, wonach die Langzeitbeurteilung mit ‚mangelhaft‘ oder ‚ungenügend‘ abschließen muss, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach nicht mindestens ‚ausreichend‘ bewertet werden, verfassungskonform ist“, „ob im Rahmen einer Langzeitbeurteilung eine mangelhafte Note in einem Fach durch eine befriedigende (oder bessere) Note in dem anderen Fach ausgeglichen werden kann“. Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn die für die Feststellung der Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und lassen keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht. Gleiches gilt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, auf eine Kompensations-/Ausgleichsregelung zu verzichten. Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 ‑, BVerfGE 84, 59, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188, juris, Rn. 21. Dies gilt auch für Bestimmungen ‑ wie § 16 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 OVP -, welche im Detail diejenigen Anforderungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um eine Prüfung mit Erfolg abzulegen. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 ‑, NVwZ 2014, 86, juris, Rn. 18. Dass subjektive Zugangsvoraussetzungen zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts – wie hier der Qualität der Schulausbildung – zulässig sind, ist seit langem geklärt. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (406 f.); juris, Rn. 77 f. („Apothekenurteil“). Ebenso ist geklärt - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -, dass die in Ausbildung und Prüfung gestellten Leistungsanforderungen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des Berufs stehen dürfen, zu dem die Ausbildung hinführt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings noch nicht durch einen sich in vernünftigen Grenzen haltenden „Überschuss“ an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verletzt wird. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 ‑, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986 - 7 B 108.86 -, juris, Rn. 7 m. w. N. Für ein in den Regelungen der OVP angelegtes, insbesondere in den Bestimmungen der §§ 16, 34 Abs. 2 OVP zum Ausdruck kommendes Missverhältnis zwischen den Ausbildungsanforderungen im Vorbereitungsdienst und den Anforderungen im Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im jeweiligen Lehramt ergeben sich keine Anhaltspunkte und sind vom Kläger auch nicht dargelegt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt abweichend von der Rechtsansicht des Klägers auch nicht, dass über die Erreichung des Ausbildungszieles nur in einer den Vorbereitungsdienst beendenden Prüfung entschieden werden dürfe. Ebenso wenig wie das Verfassungsrecht es verbietet, die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolges abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird, sind auch abschließende Beurteilungen über den Verlauf und Erfolg der Ausbildung zur Feststellung, ob eine den Anforderungen genügende fachliche Eignung vor Erbringung der Prüfungsleistungen gegeben ist, zulässig. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP ist eindeutig so zu verstehen, dass die in den Fachnoten zum Ausdruck kommenden Leistungsbeurteilungen selbstständig nebeneinander stehen und der Lehramtsanwärter ein positives Gesamturteil („ausreichend“ oder besser) in der Langzeitbeurteilung nur erhalten kann, wenn er in beiden Fächern der Ausbildung mindestens ein „ausreichend“ erzielt. Mit § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP verfolgt der Verordnungsgeber daher den legitimen Zweck, an das Fehlen der aus seiner Sicht erforderlichen (Mindest-)Kompetenzen am Ende der Ausbildung in einem Unterrichtsfach, das durch eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Fachnote bescheinigt ist, kraft verordnungsrechtlicher Bestimmung, d.h. ohne weitere Entscheidung des Schulleiters und des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL), die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ – das „Nichtbestehen“ der Langzeitbeurteilung - zu knüpfen. Dieser Regelungszweck steht zu Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Widerspruch. Es ist sachlich gerechtfertigt, dem Versagen des Lehramtsanwärters in einem der beiden Fächer ein ganz erhebliches Gewicht für die Frage der hinreichenden Eignung für die angestrebte berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit beizumessen und die Durchführung der Staatsprüfung (§ 27 OVP) in einem solchen Fall von der Erfüllung der in § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP normierten Voraussetzungen abhängig zu machen. Prüfungsleistungen können dann nur noch erbracht werden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens die Note „ausreichend“ ergibt. Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes und erhebliches Interesse daran, dass als Lehrer an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten Ersatzschule nur tätig werden darf, wer hierzu zweifelsfrei geeignet ist, d. h. die in den Kompetenzen in den Handlungsfeldern der Anlage 1 zur OVP in jedem Fach der Ausbildung zum Ausdruck kommenden Anforderungen zu erfüllen vermag, seine Fachnoten mithin mindestens „ausreichend“ lauten. Dieses Erfordernis ist auch nicht unzumutbar. Den weitaus meisten Prüflingen gelingt es, im Verlauf des Vorbereitungsdienstes diese Voraussetzung zu erfüllen, wie die geringen Durchfallquoten in der Staatsprüfung zeigen. Dies spricht deutlich für die Verhältnismäßigkeit der Regelung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP einmal wiederholt werden kann und der Prüfling nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate (§ 38 Abs. 2 OVP) eine weitere Bestehenschance erhält. Ein prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass der Prüfling stets die Möglichkeit erhalten muss, schlechte Einzelnoten durch bessere Noten zu kompensieren, existiert entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Seine diesbezüglichen Darlegungen, insbesondere das vom Kläger für unzumutbar gehaltene Ergebnis einer aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP mit der Endnote „mangelhaft“ zu bewertenden Langzeitbeurteilung, obwohl nur ein Fach mit „mangelhaft“ und das weitere Fach mit „sehr gut“ benotet sei, übersehen erneut, dass die bestandene Staatsprüfung nach § 3 Abs. 2 LABG zum Erwerb der Befähigung in dem jeweiligen Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LABG in beiden Fächern der Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung (vgl. § 8 Satz 1 OVP) führt und hiermit vor allem die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht in beiden Ausbildungsfächern verbunden ist (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 LABG). Dass sich eine nicht mehr den (Mindest-)Anforderungen entsprechende Leistung in einem Fach bei der Festlegung der Endnote der Langzeitbeurteilung für beide Fächer behauptet, ist – wie dargestellt - sachlich durch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Schulunterrichts gerechtfertigt, zu dem die Länder kraft Verfassungsrechts (Art. 8 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 LVerf NRW) verpflichtet sind. Die Pflicht, Schulen nicht nur zu errichten und zu unterhalten, sondern auch mit fachlich qualifizierten Lehrkräften auszustatten, stellt einen öffentlichen Belang von überragender Bedeutung dar. Vgl. zur verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Länder: BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 ‑ 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219, juris, Rn. 31. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass ein „mangelhaft“ in einem Fach der Langzeitbeurteilung einem „K.O.-Kriterium“ gleich kommt, wie der Kläger geltend macht (Seite 4 der Zulassungsbegründung). Eine solche Note hat nach der Bewertungsregel in § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP zwingend nur als Endnote der jeweiligen Langzeitbeurteilung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zur Folge, ermöglicht dem Lehramtsanwärter hingegen nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP durchaus die Durchführung der Staatsprüfung, wenn der Durchschnitt mit der Endnote der anderen Langzeitbeurteilung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt. So hat das Prüfungsamt die Prüfungsentscheidung auch hier nicht darauf gestützt, dass die Endnote der Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL T. „nicht mit ‚ausreichend‘ schließt“. Die Nichtbestehensentscheidung beruht vielmehr auf § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP und damit auf einer Regelung, die den vom Kläger geforderten Ausgleich zwischen zwei Noten, hier den Endnoten der beiden Langzeitbeurteilungen gerade vorsieht. II. Angesichts des vorstehend Ausgeführten (I.) bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Diese sieht der Kläger zu Unrecht in der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP. Soweit er zudem die Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL T. vom 22. September 2014 als rechtlich fehlerhaft erachtet, treffen auch die diesbezüglichen Einwände nicht zu. Die Leiterin des ZfsL T. war nicht gehalten, sich vor ihrer Erstellung eigene Erkenntnisse über die Kompetenzen des Klägers zu verschaffen. Eine vergleichbare Regelung, wie sie § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP für die auf Beurteilungsbeiträge und eigene Beobachtungen gestützte Langzeitbeurteilung des Schulleiters enthält, existiert in Bezug auf die Langzeitbeurteilung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nicht. Diese ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder zu erstellen. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass sie auf einem unmittelbaren Eindruck von den Leistungen des Lehramtsanwärters beruht. Gründe für ein Abweichen von dem von den Seminarausbildern P. und W. nach Beratung unterbreiteten gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote (vgl. § 16 Abs. 4 Sätze 3 und 4 OVP) sind vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Daher kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beiden Seminarausbilder der Leiterin des ZfsL einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen und auch sonst keine Besonderheiten gegeben sind, bei der Festlegung der Fachnoten und der Endnote ein eigener Bewertungsspielraum verbleibt. Nach der hier nicht zur Anwendung kommenden Neufassung des § 16 Abs. 4 OVP vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) „zeichnen“ die Leiterinnen und Leiter der ZfsL die Langzeitbeurteilung lediglich (Satz 1), „übernehmen“ die Noten aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen (Satz 2) und legen die Seminarausbilder die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung (Satz 3). Hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen bemängelt der Kläger, dass die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder P. und W. Unklarheiten in Bezug auf die Beurteilungszeiträume und die Beurteiler bestünden. Dies trifft nicht zu. Die inhaltlichen Aussagen im Beurteilungsbeitrag des StD Dr. W. vom 19. September 2014 betreffen sämtlich nur die von ihm persönlich betreute Ausbildungszeit, den Verlängerungszeitraum. Seine im Beurteilungsbeitrag ausführlich begründeten und an den Kompetenzen und Standards der Anlage 1 zur OVP in den sechs Handlungsfeldern gemessenen Bewertungen stützen sich ausschließlich auf eigene Feststellungen und den von ihm am Ende der Ausbildung gewonnenen Eindruck von der fachlichen und überfachlichen Eignung des Klägers. Soweit darin fälschlicherweise als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 1.11.2012 -17.09.2014 angegeben und die Unterrichtsbesuche des früheren Ausbilders P. gelistet sind, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Konsequenzen. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Mitbeurteilung früherer Ausbildungszeiten oder fremder Unterrichtsbesuche liegen nicht vor und sind der Zulassungsbegründung auch nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).