Beschluss
10 B 471/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0603.10B471.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 26. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 27 Seniorenwohnungen mit Service für ältere Menschen sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück an der L.-straße in C., Gemarkung I., Flur 2, Flurstück 2331 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend bewertet. Der zu erwartende vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr auf dem in Rede stehenden, auch der Erschließung des Vorhabengrundstücks dienenden Abschnitt der L.-straße ist mit Blick auf die in der Tiefgarage genehmigten 17 Stellplätze nach den richtigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch dann baugebietsadäquat und angesichts der Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO bauplanungsrechtlich unbedenklich, wenn die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Wohngebiet zu qualifizieren sein sollte. Weshalb dieser vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr der Antragstellerin gegenüber gleichwohl wegen der Anbindung der Tiefgaragenzufahrt an den als Sackgasse ausgebauten Teil der L.-straße sowie wegen der Zahl der genehmigten Stellplätze und der damit verbundenen Fahrzeugbewegungen rücksichtslos sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang die Sackgasse geeignet ist, weiteren Fahrzeugverkehr aufzunehmen, denn es erscheint nicht plausibel, dass die hier in Rede stehende Zunahme des Verkehrs der Antragstellerin billigerweise nicht zumutbar sein könnte. Soweit sie beklagt, dass bereits heute der gepflasterte Bereich ihres Grundstücks vor ihrem Haus durch fremde Kraftfahrzeuge genutzt werde, um Begegnungsverkehr auszuweichen, mag sie dies gegebenenfalls – soweit zulässig – durch geeignete Maßnahmen verhindern. Dass sich die Tiefgaragenzufahrt in dem Bereich befindet, der, getrennt durch die Straße, ihrem Garten gegenüber liegt, gibt für sich genommen für eine Rücksichtslosigkeit nichts her. Soweit die Antragstellerin unter anderem eine in der Vergangenheit zu § 51 Abs. 7 BauO NRW ergangene Entscheidung des Senats bemüht, in der er einen Verstoß gegen diese Vorschrift und gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten eines Nachbargrundstücks angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, lagen dieser Entscheidung tatsächliche Umstände zugrunde, die mit den hier maßgeblichen Umständen in keiner Weise vergleichbar sind. In jenem Verfahren ging es um die geplante Zufahrt zu einer Tiefgarage, die über circa 18 m offen und unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück entlang bis in den rückwärtigen Grundstücksbereich führte. Auch der Vortrag, die Zufahrt zur Tiefgarage sei hier über circa 20 m offen geführt und die Rampe habe eine Steigung von 15 %, lässt das Vorhaben für das auf der gegenüberliegenden Seite der Straße liegende Grundstück der Antragstellerin nicht unzumutbar erscheinen. Soweit die Antragstellerin ihren Vortrag zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen vermeintlich zu weniger nachgewiesener Stellplätze vertieft hat, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladene den für die genehmigte Nutzung notwendigen Stellplatzbedarf auf ihrem Grundstück gedeckt hat. Der Einwand der Antragstellerin, dass sich der Baugenehmigung keine Einschränkung des Kreises der künftigen Bewohner auf ältere Menschen oder die Verknüpfung der Wohnnutzung mit bestimmten Betreuungsleistungen entnehmen lasse und deshalb ein Stellplatz je Wohneinheit erforderlich sei, rechtfertigt bei der hier gebotenen summarischen Prüfung und einer realistischen Betrachtung der zu erwartenden Motorisierung der künftigen Bewohner mit Blick auf das auch in der Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen geschilderte Ziel der sozialen Wohlfahrtspflege, den festgestellten dringenden Bedarf an seniorengerechtem Wohnraum für ältere Menschen in dem Stadtviertel zu erfüllen, keine andere Bewertung. Dass schließlich das Grundstück der Antragstellerin derzeit wegen des Baustellenverkehrs zeitweise nur eingeschränkt erreichbar ist, lässt keinen Schluss auf die von der Antragstellerin befürchteten künftigen verkehrlichen Konflikte zu. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).