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Beschluss

19 A 3311/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0606.19A3311.18A.00
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Leitsätze

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tatsachenfrage, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen.

Tenor

1. Das Berufungszulassungsverfahren 19 A 3312/18.A des Klägers zu 2. wird mit dem Berufungszulassungsverfahren 19 A 3311/18.A der Klägerin zu 1. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 19 A 3311/18.A fortgeführt.

2. Im verbundenen Verfahren 19 A 3311/18.A wird die Berufung zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tatsachenfrage, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen. 1. Das Berufungszulassungsverfahren 19 A 3312/18.A des Klägers zu 2. wird mit dem Berufungszulassungsverfahren 19 A 3311/18.A der Klägerin zu 1. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 19 A 3311/18.A fortgeführt. 2. Im verbundenen Verfahren 19 A 3311/18.A wird die Berufung zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Die Verfahrensverbindung in Nr. 1 dieses Beschlusses beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Die Berufungszulassung in Nr. 2 dieses Beschlusses ergibt sich aus § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der von ihnen dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der vom Verwaltungsgericht bejahten Tatsachenfrage zuzulassen, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen. Verneinend Auswärtiges Amt, Schreiben der Visastelle der deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 6. Juni 2017, wiedergegeben bei Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen, Asylmagazin 3/2018, S. 72; bejahend Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, Auskunft vom 19. Juli 2018, S. 6; Ton, a. a. O., S. 74; Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, Mai 2017, S. 13 (Rn. 97).