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Beschluss

11 B 606/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0611.11B606.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach den §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung (und Anordnung) der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2019 entsprochen; gleichzeitig hat es der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 30. Juni 2019 die Aufrechterhaltung der verkehrssicheren Beleuchtung der Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gegen Aufwendungserstattung zu gewährleisten. Diese auf § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO gestützte und mit der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage verbundene Auflage mit Befristung ist nicht selbstständig anfechtbar. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO auch befristet werden. Bei der Auflage i. S. d. Vorschrift handelt es sich um eine spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung. Sie hat vornehmlich die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Das Gericht hat über die Beifügung einer solchen Auflage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Sie ist nicht als „Auflage“ i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen, sondern vielmehr integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung, die nicht selbstständig durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Deren Nichterfüllung kann das Gericht lediglich veranlassen, nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vorzugehen. Eine solche Auflage ist nicht selbstständig anfechtbar. Sie kann allenfalls dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn mit ihrer Erteilung gleichzeitig eine Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt oder im Übrigen erfolgt sein sollte. Diese in der gerichtlichen Praxis vorkommende Fallkonstellation, also die (teilweise) Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags mit Auflagen zulasten des Antragstellers zu verbinden, entspricht allerdings nicht dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, der die Beifügung einer Auflage nur im Falle der Stattgabe des Antrags vorsieht, und ist deshalb auch umstritten. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung, 35. Ergänzungslieferung September 2018, § 80 Rn. 436 ff.; ferner etwa: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 88 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 112; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 62; s. aber W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 187, wonach die Beschwerde allerdings ohne Begründung als zulässig „auch“ gegen „Auflagen“ angesehen wird; die selbstständige Anfechtbarkeit einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ablehnend: BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 21 CS 04.2729 -, BayVBl. 2006, 115 = juris, Rn. 15, m. w. N. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beschwerde der Antragstellerin unzulässig. Denn sie richtet sich ausdrücklich allein gegen die der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beigefügte Auflage. Diese ist aber nicht selbstständig anfechtbar. Die Antragstellerin kann diese Auflage ‑ unabhängig von der Frage, ob § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Verbindung einer Auflage mit einer Antragsablehnung überhaupt zulässt - auch nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine (teilweise) Antragsablehnung anfechten, weil das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf Wiederherstellung (und Anordnung) der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vollumfänglich stattgegeben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht die Beifügung der Auflage in seiner Kostenentscheidung durch einen anteiligen Kostenausspruch zulasten der Antragstellerin berücksichtigt hat. Denn eine kostenrechtliche Berücksichtigung einer nicht selbstständig anfechtbaren Auflage bleibt ohne Einfluss auf ihren rechtlichen Charakter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin (nur) die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO beigefügte Auflage angefochten hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).