Beschluss
4 E 424/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0612.4E424.19.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendig beizuladen (dazu unten 1.) Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vor (dazu unten 2.). Der Senat übt das ihm bei der Entscheidung über die Beiladung eingeräumte Ermessen aber dahingehend aus, dass er diese ablehnt (dazu unten 3). 1. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Klageverfahren die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Beklagte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat, sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten, in denen die Klägerin die Spielhalle betreibt, nicht beteiligt. Durch die behördliche Versagungsverfügung selbst wird das Mietverhältnis nicht berührt. Die Versagungsverfügung greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. Dass Eigentümer und Vermieter gegebenenfalls geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.1988 – 4 B 36.88 –, NVwZ 1988, 730 = juris, Rn. 11, m. w. N. 2. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer einfachen Beiladung liegen vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die Rechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 – 8 C 1.81 u. a. –, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10. Ein Unterliegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit könnte die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Vermieterin der Spielhalle verschlechtern. Zwar berührt – wie oben ausgeführt – die Versagungsverfügung nicht unmittelbar den Bestand des Mietverhältnisses. Es erscheint aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Umstand, dass die Klägerin das vermietete Objekt nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen kann, die Klägerin zur Abgabe von Erklärungen berechtigt, die Ausfluss auf den Bestand oder die Ausgestaltung des Mietverhältnisses haben (z. B. Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Minderung des Mietzinses). 3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO vor, trifft das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 E 409/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Der Senat sieht von einer Beiladung der Beschwerdeführerin ab, weil diese nicht prozessökonomisch ist. Die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sind im Kern vergleichbar mit den Interessen der Klägerin. Die Beschwerdeführerin wird von der Ablehnung der beantragten Spielhallenerlaubnis jedoch nur mittelbar und in geringerem Umfang als die Klägerin betroffen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 1982 keine größeren Investitionen in den Spielhallenbetrieb getroffen und kann ihre Immobilie grundsätzlich auch anderweitig vermieten, während die Klägerin im Fall ihres Unterliegens ihre gewerbliche Tätigkeit am Standort der Spielhalle einstellen muss. Aus der Baugenehmigung folgt kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Erteilung einer gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 207. Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Rechtsstreit nicht erforderlich, um ihre Interessen an der Annahme zumindest eines Härtefalls zu Gunsten der Klägerin zu wahren. Den Umfang ihrer faktischen Betroffenheit hat sie bereits dargelegt. Eigene rechtliche Ansprüche in Bezug auf die Spielhallenerlaubnis stehen ihr nicht zu. Soweit sich die Klägerin auf die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV beruft, wirkt dies mittelbar stets auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht intensiver betroffen als andere langfristige Vertragspartner der Klägerin. Im Interesse der Beteiligten ist daher von einer Beiladung abzusehen, um die zügige Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu erschweren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.