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Beschluss

19 A 1019/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0613.19A1019.19A.00
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Leitsätze

Beantragt ein Asylkläger Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag, muss die Antragsbegründung das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG in groben Zügen erkennen lassen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beantragt ein Asylkläger Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag, muss die Antragsbegründung das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG in groben Zügen erkennen lassen. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Dass der Berufungszulassungsantrag in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Frist zur Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht. So für das Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‑ 5 PKH 8.17 D ‑, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D ‑, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu § 78 AsylG OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 ‑ 19 A 3903/18.A ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; HambOVG, Beschluss vom 6. September 2018 ‑ 4 Bf 265/18.AZ ‑, AuAS 2018, 238, juris, Rn. 8 m. w. N. Die vom Kläger anlässlich der Antragstellung bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung verfehlt diese Anforderungen. Sie erschöpft sich in einer Auflistung der beiden denkbaren Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG sowie einer Wiederholung seines bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten erstinstanzlichen Vorbringens, dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, weil er dort keine Verwandten und keine Lebensgrundlage habe (S. 14, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). Aus dieser Begründung wird auch nur in groben Zügen kein Berufungszulassungsgrund erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).