11 A 2205/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO) nicht durchgreift, denn es sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der von den Klägern bemängelte faktische Ausschluss eines Teils der interessierten Öffentlichkeit in Kenntnis oder in verschuldeter Unkenntnis des Gerichts erfolgt ist; ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der auf ein eigenmächtiges Verhalten anderer Personen zurückgeht und von dem das Gericht keine Kenntnis erhielt, begründet keinen Verfahrensfehler (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 322 SsBs 131/12 -, juris, Rn. 6; BFH, Beschlüsse vom 30. November 2009 - I B 111/09 -, juris, Rn. 6, und vom 21. März 1985 - IV S 21/84 -, juris, Rn. 6; sowie grundlegend BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 -, juris, Rn. 14 ff.).
Der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).