Urteil
10 D 88/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0625.10D88.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „I./I1.-straße“ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „I./I1.-straße“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „I./I1.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des im etwa 2 ha großen Plangebiet gelegenen Grundstücks I1.-straße 13a (Gemarkung X., Flur 9, Flurstück 267). Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung neben einem in drei Teilgebiete (WA 1-3) gegliederten Allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Lebensmittelmarkt“ fest. In dem Sondergebiet ist ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 2 ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig. Hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für das Sondergebiet unter anderem eine Baugrenze und eine Grundflächenzahl von 0,8 fest. Ferner sieht er Flächen für Schallschutzwände vor, deren Oberkanten nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 bestimmte Höhen nicht überschreiten dürfen. Das Plangebiet war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans weitgehend nicht überplant. Lediglich sein südlicher Teil lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr., der dort ein Mischgebiet festgesetzt hatte. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich und nur dessen südlichen Randbereich entlang des I2. als Gemischte Baufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich dar. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Aufhebung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 137 Stellplätzen im Bereich des Plangebiets. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einem hinreichenden Parkplatzangebot geschaffen und das Plangebiet dauerhaft und langfristig städtebaulich geordnet und entwickelt werden. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung (im Folgenden: Ausschuss) fasste am 13. April 2011 den am 15. April 2011 bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Rat beschloss den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 20. Februar 2014 erstmals als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. März 2014 bekannt gemacht. Auf den Normenkontrollantrag vom 9. März 2015 hat der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 2. Februar 2016 im Verfahren 10 D 21/15.NE für unwirksam erklärt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit zwei ergänzende Verfahren durchgeführt. In dem zuletzt durchgeführten ergänzenden Verfahren sollte der Planentwurf nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23. Juli 2018 in der Zeit vom 31. Juli 2018 bis zum 7. September 2018 erneut öffentlich ausliegen. In ihrem Online-Beteili-gungsformular gab die Antragsgegnerin einen Beteiligungszeitraum vom 31. Juli 2018 bis zum 31. August 2018 an. Der zuletzt am 29. November 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Dezember 2018 rückwirkend zum 10. März 2014 in Kraft gesetzt. Der Antragsteller hat bereits nach dem Abschluss des ersten ergänzenden Verfahrens durch den im Amtsblatt vom 28. November 2016 bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 27. Oktober 2016 am 8. Dezember 2016 den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im ersten ergänzenden Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei städtebaulich nicht erforderlich. Alleinige Zielsetzung des Rates sei ersichtlich die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes. Damit trage der Bebauungsplan nicht dem kommunalen Bedürfnis städtebaulicher Entwicklung und Ordnung Rechnung, sondern diene ausschließlich der Durchsetzung der Interessen eines privaten Investors. Der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Mit den im Sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW festgelegten Zielen 2 und 3 sei er nicht zu vereinbaren. Das Plangebiet liege nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Der tatsächlich vorhandene Versorgungsbereich Stadtteilzentrum X. sei im Osten durch die Einmündung der S.-straße in den I. begrenzt. Die in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2012 vorgesehene Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs auf die im Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzte Fläche sei mangels Nähe des Standortes zum Kern des Zentrums nicht sachgerecht. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan, der die Festsetzung eines Sondergebiets nicht zulasse, entwickelt und beeinträchtige die sich daraus ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets unter Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 VwGO allgemein zulässigen Nutzungen verstoße gegen § 1 Abs. 5 BauNVO. Auch sei die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft. Der Rat habe die Belange der Anwohner im Hinblick auf den Schutz vor zusätzlichen planbedingten Lärmimmissionen nicht ausreichend ermittelt. Das eingeholte schalltechnische Gutachten sei nicht hinreichend aussagekräftig, weil es die Lärmvorbelastung durch die in der Umgebung des Plangebiets liegenden Gewerbebetriebe und den geplanten Ausbau der BAB 40 nicht berücksichtige. Das schalltechnische Gutachten unterschätze auch den zu erwartenden planbedingten Gewerbelärm. Bestimmte Emissionsquellen lasse es unberücksichtigt und mittele den Lieferverkehr fehlerhaft über den gesamten Tageszeitraum. Ferner stimmten die ihm zugrunde gelegten Annahmen hinsichtlich des Lieferverkehrs nicht mit dem vorliegenden Verkehrsgutachten überein. Schließlich bestimme es sein, des Antragstellers, Grundstück fälschlich nicht als einen der maßgeblichen Immissionsorte. Eine Prognose zu der Verkehrsentwicklung in den kommenden Jahren fehle ebenso wie die Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des benachbarten Lebensmittel-Discountmarktes und einer weiteren Verkehrszunahme als Folge zusätzlich geplanter Wohnbauflächen. Die Methode der Lärmermittlung sei fragwürdig und die ermittelten Beurteilungspegel teilweise nicht nachvollziehbar. Im Bereich der künftigen Ein- und Ausfahrt des für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Parkplatzes gehe das Gutachten von Beurteilungspegeln aus, die bereits heute an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung lägen. Zudem sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die Belange Verkehr und Erschließung, die in der Planbegründung nur kursorisch abgehandelt seien, abwägungsfehlerhaft. Der Rat habe die durch die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des künftigen Lebensmittelmarktes entstehenden Konflikte verkannt, fehlerhaft gewichtet und in keiner Weise bewältigt. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2014 sei veraltet und berücksichtige wesentliche Änderungen nicht. Schließlich sei auch die Festsetzung der Schallschutzwand E-F angesichts der mit ihr verbundenen störenden Wirkung nicht abwägungsgerecht. Anders als die Ursprungsplanung sehe der Bebauungsplan – was dem Rat nicht bewusst gewesen sei – eine Begrünung der Wand nur noch an der dem Parkplatz des künftigen Lebensmittelmarktes zugewandten Seite vor. Die Abwägung der Belange von Natur und Landschaft sei ebenfalls misslungen. Nach dem Abschluss des zweiten ergänzenden Verfahrens hat der Antragsteller unter anderem auf die im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs jeweils im Amtsblatt und im Internet genannten Beteiligungszeiträume und ihre fehlende Übereinstimmung hingewiesen und insoweit einen Fehler bei der Beteiligung der Öffentlichkeit geltend gemacht. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „I./I1.-straße“ der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan lasse im Allgemeinen Wohngebiet entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht nur Wohnhäuser zu, so dass der Rat nicht etwa ein verkapptes Reines Wohngebiet geplant habe. Die weggefallene Begrünung der Schallschutzwand „E-F“ beruhe auf einem Verfahrensmangel und könne nicht als Abwägungsfehler geltend gemacht werden. Die Verwaltung habe dem Rat zwar nicht den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. November 2017 vorgelegt, doch seien die darin erhobenen Einwände dem Rat hinreichend bekannt gewesen. Die gerügte vermeintlich fehlerhafte Beteiligung der Öffentlichkeit im zweiten ergänzenden Verfahren über das Internet bewirke nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Selbst wenn die im Amtsblatt und im Internet genannten Beteiligungszeiträume voneinander abwichen, sei dies unschädlich, da der gesetzlich vorgesehene Beteiligungszeitraum von 30 Tagen beziehungswiese einem Monat auch bei isolierter Betrachtung des im Internet genannten Beteiligungszeitraumes gewährleistet gewesen sei. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verlange nicht ausdrücklich, dass die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt komplett inhaltlich deckungsgleich auch im Internet publiziert werden müsse. Gesetzlich erforderlich und ausreichend sei, dass der Inhalt der Bekanntmachung im Internet zugänglich gemacht werde. Es genüge also, dass die maßgeblichen Inhalte der Bekanntmachung dort einsehbar seien. Dies sei hier über den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum hinweg geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von den Beteiligten übersandten Anlagen (Beiakten Hefte 1 und 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan weist einen beachtlichen formellen Fehler auf. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Die Veröffentlichung im Internet tritt selbstständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Neufassung der Beteiligungsvorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) bedingt eine weitere erhebliche Verschärfung der Publizitätserfordernisse im Rahmen der Bauleitplanung. Ein Verstoß bei der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Unbeachtlich ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BauGB nur die fehlende Zugänglichkeit des Inhalts der Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes. Den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung, zu dem auch die darin bestimmte Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gehört, hat die Antragsgegnerin nicht in das Internet eingestellt. Die im Internet veröffentlichte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen weicht von der im Amtsblatt genannten Frist insoweit ab, als sie um eine Woche kürzer ist. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft parallel dazu ab. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können. Vgl. Decker, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren über das Internet nach dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, in: ZfBR 2018, 325 (327). Die unrichtige Datierung des Endes des Beteiligungszeitraums auf den 31. August 2018 im Internet war auch geeignet, einzelne interessierte Bürger, die etwa erst nach diesem Datum das Online-Beteiligungsformular aufgerufen haben, von der Abgabe einer tatsächlich noch möglichen Stellungnahme abzuhalten. Dass – wie der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – über einen Link im Online-Beteiligungsformular auch der Text der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung hätte eingesehen werden können, ändert daran nichts. Der interessierte Bürger ist nicht etwa gehalten, die Richtigkeit des von der Antragsgegnerin im Internet genannten Endes des Beteiligungszeitraums zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären. Der Antragsteller hat den nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen formellen Fehler innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Im Hinblick auf ein mögliches Heilungsverfahren weist der Senat auf der Grundlage einer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vorläufigen Bewertung auf Folgendes hin: Die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im zweiten ergänzenden Verfahren dürfte hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt haben. Nach den bisher von der Rechtsprechung angelegten Maßstäben, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 23, siehe zuletzt Urteil vom 17. Mai 2018 – 4 CN 9.17 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 26, und vom 26. November 2018 – 10 D 35/16.NE –, beinhaltete die Bekanntmachung eine – wenn auch allgemein gehaltene – Auflistung der zu Umweltthemen vorliegenden Gutachten beziehungsweise Stellungnahmen zuzüglich einer schlagwortartigen Beschreibung der darin behandelten Themen. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass umweltbezogene Stellungnahmen zu den Auswirkungen der Planung auf die im Einzelnen benannten Schutzgüter verfügbar waren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar waren, unvollständig gewesen wären. Dies zeigt auch der Antragsteller nicht auf. Selbst wenn man verlangen wollte, dass die in den verfügbaren umweltbezogenen Informationen behandelten Umweltbelange nicht nur in Themenblöcken zusammengefasst, sondern auch die Arten der Informationen beispielsweise als Sachverständigengutachten oder als sonstige Untersuchung näher bezeichnet werden müssen, vom BVerwG zuletzt offengelassen, vgl. Urteil vom 17. Mai 2018 – 4 CN 9.17 –, juris, Rn. 23, wäre die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs hier nicht zu beanstanden. Dass hier weitere Detailangaben erforderlich gewesen wären, um die mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bezweckte Anstoßwirkung hinsichtlich der geänderten und ergänzten Teile des Planentwurfs auszulösen, ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 – 7 D 49/16.NE –, juris, Rn. 35, eine nähere Beschreibung vermisst, ob es sich bei den damals vorliegenden Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen waren, um private Einwendungen oder behördliche Äußerungen handelte, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 CN 49.16 – aufgehoben. Dass der Bebauungsplan nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich nicht gerechtfertigt sein könnte, ist nicht erkennbar. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht deswegen an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil der Rat auch dem konkreten Wunsch eines Grundstückseigentümers nach Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Plangebiet Rechnung getragen hat. Die Kritik des Antragstellers, alleinige Zielsetzung der Planung sei die ausschließlich im privaten Interesse liegende Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Plangebiet, ist nicht nachvollziehbar. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Planung die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes an einer seit Jahren im Einzelhandelskonzept vorgesehenen Stelle schaffen soll. Dass die Antragsgegnerin zunächst eine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt hatte, weil sie diese fälschlich für mit dem damaligen Planungsrecht für vereinbar hielt, ändert an der nach wie vor gegebenen städtebaulichen Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Stadtteilzentrum X. im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nichts. Dem Bebauungsplan liegt damit eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Ihn als eine unzulässige Gefälligkeitsplanung zu betrachten, erscheint fernliegend. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan laufe den Zielen 2 und 3 des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel zuwider, ist unbegründet, denn das festgesetzte Sondergebiet liegt – und das ist ausschlaggebend – innerhalb der Grenzen des im Masterplan Einzelhandel C. festgelegten zentralen Versorgungsbereichs Stadtteilzentrum X. Für die Auffassung des Antragstellers, wonach es an einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung für die Einbeziehung des Plangebiets in den zentralen Versorgungsbereich fehle und sie deshalb willkürlich sei, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen hat die Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit. Dass hier der Rat die örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt haben könnte, vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 91, vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57, und vom 8. April 2019 – 10 D 19/17.NE, lässt sich nicht feststellen. Das Plangebiet weist, wie zum Beispiel die Aufnahmen der Nutzungen beiderseits der Straße I. von google street view unzweifelhaft belegen, eine hinreichende fußläufige Nähe zum Kern des zentralen Versorgungsbereichs auf. Was der Antragsteller konkret meint, wenn er behauptet, die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Plangebiet zerreiße den zentralen Versorgungsbereich und schwäche ihn, erschließt sich dem Senat nicht. Dagegen erscheint die auf dem Masterplan Einzelhandel C. beruhende Einschätzung der Antragsgegnerin, die Planung diene insgesamt der Standortsicherung der Nahversorgung im zentralen Versorgungsbereich, angesichts seiner Lage am I. in unmittelbarer Nähe des bisherigen zentralen Versorgungsbereichs plausibel. Weshalb eine Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs Stadtteilzentrum X. im Flächennutzungsplan zwingend erforderlich sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Ein etwaiger Verstoß gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene Entwicklungsgebot wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung beeinträchtigt worden ist. Dass die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets, wie der Antragsteller beklagt, gegen § 1 Abs. 5 BauNVO verstoßen könnte, sieht der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Zwar wäre mit dem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben, denn ein allgemeines Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig sind, ist rechtlich ein reines Wohngebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 C 8.16 –, juris, Rn. 6 ff. So ist es hier aber nicht, denn der Bebauungsplan lässt die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zu. Ausnahmsweise zugelassen werden können darüber hinaus Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die in einem reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Lage und Höhe der Schallschutzwände unterliegen bei überschlägiger Prüfung keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller Einwendungen hinsichtlich der in der Planurkunde eingezeichneten Schallschutzwand „G-H“ erhebt, übersieht er, dass es sich dabei – wie sich aus der Legende der Planurkunde ergibt – nicht um eine Festsetzung, sondern lediglich um eine „sonstige Darstellung“ handelt. Auch im Übrigen ist die Rüge des Antragstellers zur Widersprüchlichkeit beziehungsweise Unbestimmtheit der Festsetzungen zu den Schallschutzwänden nicht überzeugend. Er wendet ein, dass die gedachten Verbindungslinien zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten B und C nicht mit der Linienführung der Planzeichnung für die entsprechenden Abschnitte der im Westen festgesetzten Schallschutzwand übereinstimmten. Es sei deshalb völlig unklar, wie die Regelungen zur Lage und zur Höhe der besagten Schallschutzwand ineinandergreifen sollten. Dem ist nicht so. Eine verständige Auslegung der fraglichen Festsetzungen ergibt, dass der für die Abschnitte A bis B und B bis C über gedachte Verbindungslinien festgesetzte maximale Höhenverlauf die Oberkante des jeweiligen Abschnitts der Schallschutzwand entsprechend begrenzt und zwar unabhängig davon, ob diese Oberkante geringfügig westlich oder östlich der gedachten Verbindungslinie verläuft. Die so verstandenen Festsetzungen zu den Schallschutzwänden dürften eine eindeutige und willkürfreie Handhabung sowohl durch die zuständigen Behörden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren als auch durch die zur Überprüfung etwaig erteilter Genehmigungen berufenen Gerichte ermöglichen, sodass von einer mangelnden Bestimmtheit oder Widersprüchlichkeit nicht die Rede sein kann. Soweit der Antragsteller beachtliche Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung geltend gemacht hat, ist zu beachten, dass für den Fall eines erneuten Satzungsbeschlusses eine erneute Abwägungsentscheidung des Rates erforderlich und die Verwaltung sicherlich gut beraten ist, bei der Vorbereitung dieser Abwägungsentscheidung die im Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Abwägungsgesichtspunkte nochmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Davon abgesehen spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass die vom Antragsteller angegriffenen im Aufstellungsverfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahmen, auf die der Rat seine Abwägungsentscheidung gestützt hat, taugliche tatsächliche Grundlagen für die Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen und privaten Belange sein können. Soweit es sich um prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen handelt, müssen diese in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erstellt sein. Der Senat hat nur zu prüfen, ob die jeweilige Prognose nach einer geeigneten Methode erarbeitet und der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt worden ist, ob die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruht und ob die Begründung des Ergebnisses einleuchtet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris, Rn. 10, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris, Rn. 33, jeweils mit weiteren Nachweisen. Auf der Grundlage der pauschalen Darstellung des Antragstellers ist das schalltechnische Gutachten und die hierauf beruhende Abwägung des Rates in Bezug auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Vorbelastung der maßgeblichen Immissionspunkte durch Gewerbelärm nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nochmals zusammenfassend dargestellt, dass die von dem Antragsteller genannten Betriebe, deren Lärm nach seiner Auffassung eine erhebliche Vorbelastung der ausgewählten Immissionspunkte bewirkt, wegen ihrer Lage in einiger Entfernung zum Plangebiet und/oder ihrer jeweiligen konkreten verkehrlichen Erschließung bei der Berechnung der Beurteilungspegel an den besagten Immissionspunkten zu vernachlässigen sind. Den von dem Antragsteller erwähnten geplanten sechsspurigen Ausbau der BAB 40 bis zum Jahre 2030 hat der Gutachter unberücksichtigt gelassen, weil er davon ausgegangen ist, dass der Ausbau, wie die Antragsgegnerin ausführt, mit den notwendigen Lärmschutzmaßnahmen einhergehen wird. Dass diese Erwägungen unplausibel sein könnten, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Sämtliche Einwände des Antragstellers in Bezug auf die Bewertung des durch den künftigen Betrieb des Lebensmittelmarktes im Plangebiet verursachten Lärms lassen sich nicht durch Tatsachen erhärten. Den Rügen zur vermeintlich fehlenden beziehungsweise fehlerhaften Betrachtung der Rückfahrwarneinrichtungen der LKW, der Zeitungsanlieferung, der Verladung leerer Paletten sowie der Mittelung des Lieferverkehrs hat die Antragsgegnerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung wohl den Boden entzogen. Dass die für die Ermittlung und Bewertung des Verkehrslärms maßgeblichen Verkehrszahlen fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die ursprünglich ermittelten Verkehrszahlen sowie die aktuelle Zählung von April 2018 ergeben ein Kraftfahrzeugaufkommen von 8.400 beziehungsweise 8.020 Kfz/Tag. Soweit der Antragsteller die Zahlen unter Hinweis auf die geplante Erweiterung eines im zentralen Versorgungsbereich angesiedelten Discountmarktes als zu niedrig ansieht, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil der entsprechende Vorbescheid zur Erweiterung des Discountmarktes nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht ausgenutzt worden ist. Dem Vortrag des Antragstellers, wonach die ermittelten Lärmwerte im Umfeld des Plangebiets im Verhältnis zueinander nicht schlüssig seien, ist die Antragsgegnerin dahingehend entgegengetreten, dass eine Reihe von Korrekturfaktoren in der RSL-90 die Höhe des jeweiligen Beurteilungspegels am Immissionspunkt maßgeblich verändern könnten und der von dem Antragsteller angestellte bloße Vergleich der Verkehrsbelastung verschiedener Straßenabschnitte zu kurz greife. Der Antragsteller hat demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Plausibilität der sachverständigen Berechnungen in dem schalltechnischen Gutachten in Frage stellen könnten. Beurteilungspegel, die die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreichen oder gar überschreiten könnten, sind entgegen der Behauptung des Antragstellers wohl nicht zu erwarten. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Antragserwiderung und die dort angesprochenen fachlichen Stellungnahmen. Der Vortrag des Antragstellers zum vermeintlichen Verkehrslärm an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr beruht offenbar auf den der Stellungnahme zum öffentlichen Straßenverkehrslärm vom 20.November 2015 beigefügten flächenhaften Darstellungen der Verkehrslärmbelastung, die Werte um bis zu 70 dB(A) ausweisen. Er übersieht, dass diese flächenhaften Darstellungen einen hier nicht relevanten Zuschlag von 3 dB(A) zu den berechneten Beurteilungspegeln zur Berechnung des Lärmpegels nach der DIN 4109 enthalten. Im Bereich des Wohnhauses des Antragstellers sind zum Beispiel die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) auch für den Planungsfall deutlich unterschritten. Westlich seines Wohnhauses ergibt sich eine Reduzierung der Lärmbelastung durch die abschirmenden Wirkungen des Baukörpers des geplanten Lebensmittelmarktes und der vorgesehenen Lärmschutzwand. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auch eingehend mit den Einwänden des Antragstellers in Bezug auf die Belange des Verkehrs und der Erschließung befasst. Ihre Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des I2. und zum Berechnungsverfahren nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) 2001 und 2015 zeigen, dass unter Rückgriff auf den neueren Bemessungsstandard 2015 eine hinreichende Leistungsfähigkeit des I2. erst recht gegeben ist. Auch die An- und Abfahrt des Lieferverkehrs kann danach abgewickelt werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit des I2. in Frage gestellt wird. Hierzu hat die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 20. März 2019 zum Schleppkurvenverlauf bei der Ein- und Ausfahrt von Sattelzügen beziehungsweise Lkw mit Anhänger in das festgesetzte Sondergebiet vorgelegt, zu der der Antragsteller keine weiteren Einwände erhoben hat. Seine Kritik hinsichtlich der Linksabbiegevorgänge vom I. in das Sondergebiet beziehungsweise vom Sondergebiet in den I. dürfte aus den in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen ebenfalls unbegründet sein. Dies gilt im Übrigen auch für seinen kritischen Vortrag zu den in die Berechnungen eingestellten Verkehrsmengen, zu dem Buslinienverkehr, zu der Lichtsignalanlage sowie zu der Festlegung der nachmittäglichen Spitzenstunde. Welchen Gesichtspunkt der Antragsteller mit seinem Vortrag zu einer abriegelnden oder störenden Wirkung der nur etwa 2 m hohen Schallschutzwand ansprechen will, vermag der Senat nicht zu erkennen. Schließlich dürfte er mit seinem Vortrag, dass der Eingriffsausgleich nicht durch eine Ersatzgeldzahlung an die Stadt C. hätte geregelt werden dürfen, weil die Entscheidung, auf welchen Flächen und durch welche konkreten Maßnahmen der Ausgleich bewerkstelligt werden solle, nicht im Aufstellungsverfahren stattgefunden habe, keinen Erfolg haben. Dieser Einwand ist, sofern er nicht schon als überholt anzusehen ist, sachlich falsch, weil – wie unter anderem in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und in den Hinweisen in der Planurkunde ausgeführt ist – eine konkrete Teilfläche eines städtischen Grundstücks bereits zum Zwecke des hier erforderlichen Ausgleichs aus dem städtischen Ökokonto ausgebucht und der auf der Fläche ehemals vorhandene Acker in eine artengerechte Mähwiese umgewandelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.