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Beschluss

20 A 3282/17.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0627.20A3282.17PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Rat der Stadt U. beschloss am 24. September 2015, zum 1. August 2016 auf Dauer einen Teilstandort der Sekundarschule U. zu bilden. Die Beteiligte genehmigte diesen Beschluss mit Genehmigungsverfügung vom 28. Dezember 2015. Der Antragsteller machte ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend, weil seiner Auffassung nach die Bildung des Teilstandorts zu einer Hebung der Arbeitsleistung bei den an der Schule tätigen Lehrkräften führe. Die Beteiligte trat dieser Auffassung entgegen. Am 21. April 2016 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Kommunen als Schulträger gründeten zunehmend Teilstandorte von Schulen. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei die nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für die Errichtung eines Teilstandorts notwendige Genehmigung der Beteiligten als oberer Schulaufsichtsbehörde. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht folge aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW, weil die Errichtung von Teilstandorten von Schulen wegen des erhöhten und teilweise doppelten organisatorischen Aufwandes für die Lehrkräfte zwangsläufig mit einer Hebung der Arbeitsleistung verbunden sei (z. B. Pausenaufsicht, Absprachen, Wegezeiten, Koordination der Schulleitung). Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung von Teilstandorten von Schulen zusteht. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat im Kern geltend gemacht: Bei der Errichtung von Teilstandorten handele es sich schon nicht um ihr zuzurechnende Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts. Im Übrigen sei mit der Bildung von Teilstandorten auch nicht zwangsläufig eine Hebung der Arbeitsleistung verbunden. Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der gestellte Globalantrag sei unbegründet. Die Frage nach einer Hebung der Arbeitsleistung durch Bildung von Teilstandorten lasse sich nicht losgelöst von einem konkreten Fall beurteilen. Abhängig von der jeweiligen Organisation in personeller Hinsicht seien ohne Weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen es nicht zu einer Hebung der Arbeitsleistung komme. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Genehmigung der Beteiligten als oberer Schulaufsichtsbehörde betreffend die Bildung eines Teilstandorts einer Schule sei eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, weil nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW i. V. m. § 83 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW zu prüfen sei, ob dadurch ein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehe. Diese Prüfung erfordere eine inhaltliche Kontrolle und sei daher keine reine Rechtsprüfung. Die Bildung eines Teilstandorts einer Schule führe immer zu einer Hebung der Arbeitsleistung. Zugrunde liege eine Rationalisierungsmaßnahme dergestalt, dass an zwei Standorten mit nur einer Schulorganisation ein Schulbetrieb organisiert und durchgeführt werden müsse. Der von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts erwogene Fall zweier sehr dicht beieinander liegender Standorte ohne Pendelzeiten komme in der Praxis nicht vor. Dies ergebe sich auch aus den "Leitlinien zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten" des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen von Januar 2017. Diese gingen etwa davon aus, dass Teilstandorte immer mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand verbunden seien, bestimmte Angebote der Schule doppelt vorzuhalten seien, das Vertretungskonzept die ganze Schule umfassen müsse und solche Schulen zusätzliche Leitungszeit erhielten. Hilfsweise werde ein Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Maßnahme geltend gemacht. Dieser Hilfsantrag sei begründet, weil die Bildung des etwa 500 m entfernten Teilstandorts "Corneliusstraße 152" zu einer Hebung der Arbeitsleistung geführt habe. Er habe zu doppelter Pausenaufsichtsbelastung, mehr Pendelbewegungen und erhöhtem Abstimmungsbedarf, also insgesamt mehr Arbeit bei den Lehrkräften geführt, wie deren Befragung bestätigt habe. Nach den Leitlinien des Ministeriums seien etwa reine Fahrt- oder Fußwege beim Standortwechsel der Lehrkräfte nicht auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anzurechnen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Errichtung eines Teilstandorts an einer Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- oder Primus-Schule nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt, hilfsweise festzustellen, dass die Errichtung des Teilstandorts "D.--------straße 152" nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ausgehend von der Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen zur Schließung einer Schule handele es sich bei der Bildung eines Teilstandorts einer Schule nicht um eine ihr zuzurechnende Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, weil diese Entscheidung in die ausschließliche Kompetenz des Schulträgers falle. Das Genehmigungserfordernis beinhalte eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle und könne deshalb nicht die Annahme einer Maßnahme begründen. Die Frage, ob die Bildung eines Teilstandorts zu einem Lehrermehrbedarf führe, stelle sich nur im Verhältnis zwischen dem Schulträger und der oberen Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen ließen sich durch organisatorische Maßnahmen und sachgerechte Stundenplaneinteilung Mehrbelastungen der Lehrkräfte praktisch ausschließen. Die Sekundarschule U. ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in eine Gesamtschule umgewandelt worden, die weiterhin den Teilstandort "D.--------straße 152" nutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Die Bildung eines Teilstandorts einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Sekundarschule oder Primus-Schule unterliegt nicht einem dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW. Das gilt insbesondere auch für den konkret eingerichteten Teilstandort "D.--------straße 152". Nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten unter anderem bei Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung zur Folge haben. Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einer Maßnahme der Beteiligten fehlt. Eine Genehmigungsverfügung der Beteiligten, mit der sie eine vom Schulträger beschlossene Bildung eines Teilstandorts einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Sekundarschule oder Primus-Schule genehmigt, stellt weder generell noch konkret für die vom Rat der Stadt U. beschlossenen Bildung des in Rede stehenden Teilstandorts der (damaligen) Sekundarschule eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW setzt voraus, dass die Dienststelle eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne beabsichtigt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Wie andere Personalvertretungsgesetze geht auch das LPVG NRW von dem Grundsatz aus, dass die Mitbestimmung des Personalrats sich auf Maßnahmen derjenigen Dienststelle bezieht, bei der er gebildet ist. Mitbestimmungsrechte bestehen demnach grundsätzlich nur insoweit, als diese Dienststelle bzw. ihr Leiter jeweils entscheidungsbefugt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 PB 12.12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 20 A 2495/14.PVL -, juris, Rn. 26. Vorliegend steht die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Bildung eines Teilstandorts einer Schule nicht in der Hand der Beteiligten, sondern ist dem Schulträger zugewiesen. Dies folgt unmittelbar aus § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Nach Satz 1 der Vorschrift beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung unter anderem über die Errichtung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist; als Errichtung gilt nach Satz 2 auch die Bildung eines Teilstandorts. Träger der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primus-Schulen sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW mangels einer abweichenden Sonderregelung in den nachfolgenden Absätzen der Bestimmung die Gemeinden. Für eine eigene Entscheidungsbefugnis der Beteiligten über die Bildung eines Teilstandorts einer der genannten Schulen ist danach kein Raum. In diesen gesetzlichen Vorschriften kommt die Abgrenzung zwischen staatlicher Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW) und kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW) zum Ausdruck. Kann demnach auf der Grundlage der maßgeblichen schulrechtlichen Organisationsvorschriften die Bildung eines Teilstandorts einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Sekundarschule oder Primus-Schule keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der Beteiligten darstellen, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts aus 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW. Vgl. zur Auflösung einer Schule OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 20 A 2495/14.PVL -, juris, Rn. 28 f., Rn. 30 ff. auch zum Folgenden. Ein solches kann auch nicht aus dem Genehmigungserfordernis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung bedarf der Beschluss des Schulträgers (unter anderem) über die Bildung eines Teilstandorts einer Schule der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Zwar ist die Bezirksregierung und damit auch die Beteiligte obere Schulaufsichtsbehörde nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW für die in Rede stehenden Schulen; abweichende Sonderregelungen für Versuchsschulen nach § 89 Abs. 2 SchulG NRW bestehen nicht. Die danach von der Beteiligten bei der Bildung eines Teilstandorts einer solchen Schule zu erteilende Genehmigung kann aber kein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW begründen. Es handelt sich bei wertender Betrachtung insoweit nicht um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, die der zugrunde liegenden Entscheidung über die Bildung eines Teilstandorts einer Schule vergleichbar ist. Das Genehmigungserfordernis aus § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist als eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ausgestaltet. Wenn keiner der in § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG NRW abschließend benannten Versagungsgründe gegeben ist, besteht ein Anspruch des Schulträgers auf Erteilung der Genehmigung. Für die obere Schulaufsichtsbehörde verbleibt danach kein Raum, in ihre Entscheidung Umstände einfließen zu lassen, die außerhalb der Versagungsgründe nach § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG NRW liegen. Dass die gesetzlich benannten Versagungsgründe es erfordern, den Beschluss des Schulträgers etwa im Hinblick auf zusätzlichen Lehrerstellenbedarf inhaltlich in gewisser Weise zu kontrollieren, rechtfertigt ebenso keine andere Bewertung wie die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung zum Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 -, juris Rn. 5. Insoweit handelt es sich um eine nicht vergleichbare Fallkonstellation, weil die Eingruppierung dem Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung zugewiesen ist. Die sich daraus ergebende personalvertretungsrechtliche Beteiligungslücke ist nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen. Zu einer solchen Durchbrechung der Konzeption des LPVG NRW wäre allein der Gesetzgeber befugt. Ein gewisser Ausgleich besteht darin, dass dem Antragsteller als einem auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 LPVG NRW gebildeten besonderen Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW ein Anspruch darauf zusteht, möglichst frühzeitig Informationen darüber zu erhalten, ob und gegebenenfalls ab wann ein Teilstandort einer Schule gebildet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 20 A 2495/14.PVL -, juris, Rn. 43 ff. Dies dürfte hier nach Aktenlage auch erfolgt sein. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.