Beschluss
13 E 441/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0701.13E441.19A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2019 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss gestützt auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris, Rn. 3 m.w.N., geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Kostenfestsetzung für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist – unabhängig davon, dass der angegriffene Beschluss der Rechtsprechung des Senats entspricht – bereits als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 80 AsylG nicht statthaft ist. Danach können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen – z.B. der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Zivilprozessordnung – haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 ‑ 13 E 939/18.A –, juris, Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 10 OA 176/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N. Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 10 OA 176/17 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Daraus, dass die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung auf eine Beschwerdemöglichkeit verweist, kann die Antragstellerin keine solche herleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – BVerwG 2 C 14.84 –, juris, Rn. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).