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Beschluss

15 A 2413/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0704.15A2413.19.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des  Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2019 ‑ 15 A 161/19 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2019 ‑ 15 A 161/19 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2019 ‑ 15 A 161/19 - hat keinen Erfolg. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zudem nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet weiterhin, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 9, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend davon liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies schließt die in der Anhörungsrüge angesprochenen Punkte der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2018, der Ablehnung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie der Gelegenheit zur Akteneinsicht ein. Was die Bekanntgabe der in Rede stehenden Ablehnungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts anbelangt, hat der Senat ausgeführt, dass diese ausweislich der Akten an den Kläger abgesandt wurden. Überdies hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung den Akten zufolge den Versuch unternommen, den Kläger vorab telefonisch über die Ablehnungsbeschlüsse zu unterrichten. Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016- 3 B 25.16 -, juris Rn. 2, vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris Rn. 2, vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6, vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12 -, juris Rn. 2, und vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 15 A 1477/17 -, vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 2, und vom 23. September 2015- 15 E 911/15 -. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Es ist kein Fall gegeben, in dem die angegriffene Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält, die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vgl. zu diesen Ausnahmen BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, jurisRn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016- 15 E 222/16 -, juris Rn. 6. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Zwar fällt nach Nr. 5400 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG im Falle einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge an sich eine Festgebühr von 60,- € an. Diese Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Anhörungsrüge - wie hier - darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist. Wenn Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG aber „nur nach diesem Gesetz erhoben“ werden und dieses für Prozesskostenhilfeverfahren keinen entsprechenden Gebührentatbestand vorsieht, so gilt dies auch für ein zugehöriges Anhörungsrügeverfahren. Entstandene Kosten der Beklagten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).