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Beschluss

10 B 789/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0710.10B789.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 K 616/18 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 ausgesprochene sofort vollziehbare Untersagung der Neuvermietung der Räume in dem Wohn- und Geschäftshaus I.‑straße 42a, 42b, 44a und 44b in P. und Verpflichtung zur Anzeige der Beendigung eines Mietverhältnisses ebenso abgelehnt wie seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Zur Begründung trägt der Antragsteller nur vor, dass jedenfalls deshalb kein Vollziehungsinteresse des Antragsgegners mehr bestehe, weil er zur Legalisierung des in seinem Eigentum stehenden Teils des Hauses, dessen formelle Illegalität Anlass für die Ordnungsverfügung gewesen sei, einen genehmigungsfähigen Bauantrag gestellt habe und deshalb deren Vollziehung ihm gegenüber unverhältnismäßig sei. Es fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt und mit der diesen Ausführungen zugrunde liegenden ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil nach der Auffassung des Antragsgegners der Bauantrag nach § 71 Abs. 1 BauO NRW als zurückgenommen gilt. Die Beschwerdebegründung zur Existenz eines vermeintlich genehmigungsfähigen Bauantrages beziehungsweise zur angeblich fälschlichen Annahme der Rücknahmefiktion, die sich im Übrigen auch insoweit nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, greift deshalb ersichtlich zu kurz. Im Übrigen geht der Antragsteller auch zu Unrecht davon aus, dass der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung die Herstellung baurechtmäßiger Zustände durch eine nachträgliche Legalisierung des bereits fertiggestellten Teils des Hauses bezwecke. Der Antragsgegner ist vielmehr in erster Linie deshalb tätig geworden, weil allein die fehlende baurechtliche Genehmigung einer Nutzung regelmäßig und so auch hier ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung begründet. Anderenfalls würde nämlich schon der Vorteil, eine nicht genehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Damit würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Dass schon mit Blick auf die in der Ordnungsverfügung hervorgehobene exponierte Lage des in Rede stehenden, teilweise noch im Rohbau befindlichen Wohn- und Geschäftshauses in P. dessen Fertigstellung auch im öffentlichen Interesse liegen mag und dass der Antragsgegner aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einem Einschreiten gegen die bereits aufgenommenen Wohnnutzungen abgesehen hat, ändert an der Zielrichtung der Ordnungsverfügung nichts. Die Beschwerdebegründung, sie diene ausschließlich dazu, den Antragsteller über den Verlust von Mieteinnahmen dafür zu „bestrafen“, dass er es unterlassen habe, seinen Teil des Hauses eigenständig zu legalisieren, bevor die ursprünglich für das gesamte Haus erteilte Baugenehmigung mangels fristgerechter Fortführung der Bauarbeiten an dem anderen Teil erloschen sei, ist fernliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).