Beschluss
9 E 558/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.9E558.19A.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist. Denn die hier veranlasste Beschwerdeentscheidung ergeht nicht im vorbereitenden Verfahren, sondern stellt eine im Rechtsmittelverfahren ergehende Sachentscheidung dar, auf die das Verfahren gerichtet ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dabei spricht bereits Einiges dafür, dass die Beschwerde gemäß § 80 AsylG, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) ‑ mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ‑ nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, unstatthaft ist. Der Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf alle Verfügungen, die das Bundesamt in Anwendung des Asylgesetzes erlassen hat, sowie auf sämtliche Nebenverfahren eines solchen Verfahrens nach dem Asylgesetz. Vgl. zu §§ 78, 80 AsylVfG: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, 255. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 80 AsylG nicht durch § 1 Abs. 3 RVG (in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung) verdrängt wird. Nach dieser Vorschrift gehen zwar die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Der Vorrang des RVG dürfte sich bei sachgerechter Auslegung jedoch allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – etwa der VwGO, des SGG oder der FGO – beziehen, nicht aber auf diesen vorgehende spezielle Regelungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand. Darauf kommt es hier indessen nicht entscheidend an. Denn die Beschwerde ist ungeachtet des § 80 AsylG jedenfalls deshalb unzulässig, weil der nach § 146 Abs. 3 VwGO maßgebliche Beschwerdewert von 200 Euro, der in Ermangelung einer speziellen Regelung im RVG (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG) auch für Beschwerden im Rechtsanwaltsvergütungsverfahren gilt und über den der Antragsgegner in dem Beschluss vom 29. Mai 2019 belehrt worden ist, nicht überschritten ist. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung auf 199,54 Euro festgesetzt worden ist. Entgegen der dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist die Beschwerde - ihre Statthaftigkeit unterstellt - allerdings nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten ist. Abweichend von § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt die Beschwerde gegen Beschlüsse über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Anwaltsvergütung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung gemäß § 11 Abs. 6 RVG nicht dem Vertretungszwang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 3 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 E 426/11 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2017 - OVG 3 K 16.17 -, juris Rn. 2; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 11 Rn. 120. Die Regelung, wonach „Anträge und Erklärungen“ ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, umfasst auch Rechtsbehelfe. Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 53 (zu § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.