Beschluss
4 A 1481/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0712.4A1481.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 4 A 1481/19.A 6 K 3541/18.A Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒ juris, Rn. 3 f., m. w. N. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Den Urteilsgründen lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers zur Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau wiedergegeben und zur Würdigung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.9.2018 Bezug genommen. Den Vortrag des Klägers zu seiner Taufe und seinem Bekenntnis zum Christentum hat das Verwaltungsgericht ebenfalls aufgegriffen und ausdrücklich begründet, warum es ihn als unglaubhaft ansieht. Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht hätte den Vortrag zu seiner Taufe nicht deshalb als unglaubhaft werten dürfen, weil er kein Taufzeugnis vorgelegt habe und weder den Namen der Person, die ihn getauft habe, noch der Kirche, in der er getauft worden sei, habe angeben können, zieht er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.