Urteil
10 A 895/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0717.10A895.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des Ladenlokals im Gebäude T.-straße 27 in E. von einer Schankwirtschaft zu einem Sportwettbüro mit Verweilmöglichkeiten (im Folgenden: Vorhaben). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. in der Fassung der vereinfachten Änderung in violetter und oranger Farbe vom 5. März 2015, bekannt gemacht am 28. März 2015 (im Folgenden: Bebauungsplan), der es als Besonderes Wohngebiet festsetzt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind in Besonderen Wohngebieten Vergnügungsstätten der Kategorie II Nrn. 3 und 4 unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen gehören Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte zu den Vergnügungsstätten der Kategorie II. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 11. Juli 2016 ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Die Klägerin hat am 19. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb sui generis. Zumindest sei dafür eine Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. Juli 2016 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals T.-straße 27 in E. zu einem Sportwettbüro nach Maßgabe des Bauantrags vom 21. Juni 2016 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen, mit Blick auf § 22 GlüSpVO NRW bestehe bereits kein Sachbescheidungsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. August 2018 die Berufung der Klägerin zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren ergänzt und vertieft. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2017 – 4 K 9567/16 – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 11. Juli 2016 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals T1.‑straße 27 in E. zu einem Sportwettbüro nach Maßgabe des Bauantrags vom 21. Juni 2016 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestehe zwar ein Sachbescheidungsinteresse, doch habe die Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Versagungsbescheids keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB zugunsten des Vorhabens komme nicht in Betracht, da durch eine solche Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar steht das Sachbescheidungsinteresse für die beantragte Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 29. März 2017 – 4 B 919/16 –, nicht in Frage. Die Klägerin hat aber gleichwohl keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben widerspricht der textlichen Festsetzung § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit der textlichen Festsetzung § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Bebauungsplans, an deren Wirksamkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Nach diesen textlichen Festsetzungen sind in dem Besonderen Wohngebiet, als das das Vorhabengrundstück festgesetzt ist, unter anderem Wettbüros unzulässig. Das Vorhaben ist ein Wettbüro dieser Kategorie. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690 –, juris, Rn. 22 ff. Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mit zu verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 – juris, Rn. 29 ff., und vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris, Rn. 22; BayVGH, a.a.O., Rn. 23. Live-Wetten solcher Art bieten, anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Quoten und die Verläufe beziehungsweise Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs. Vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2017 – 10 B 1295/17 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen und insbesondere aus der Betriebsbeschreibung, dass vier TV-Monitore, sieben Tische mit je vier Sitzgelegenheiten für die Kunden sowie Theken zu deren Bewirtung und Kundentoiletten vorgesehen sind. Das daraus abzuleitende Betriebskonzept zielt also erkennbar darauf ab, die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räume, in denen das Sportwettbüro betrieben werden soll, zu animieren, sich dort länger aufzuhalten, in geselliger Runde gemeinsam die Sportübertragungen zu verfolgen und individuell Wetten abzuschließen. Eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Durch eine solche Befreiung würden die Grundzüge der Planung berührt. Die Steuerung der Zulassung von Vergnügungsstätten einschließlich Wettbüros durch die vom Rat am 5. März 2015 beschlossene Änderung des Bebauungsplans, mit der die besagten textlichen Festsetzungen ihren heutigen Inhalt erhalten haben, war ein wesentliches Planungsziel, über das sich die Bauaufsichtsbehörde in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht durch die Erteilung von Befreiungen hinwegsetzen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.