Beschluss
1 B 816/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0718.1B816.19.00
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Leitsätze
Es ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn der Dienstherr einen Beamten von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren, in dem über den Zugang zu den (knappen) Plätzen in der Aufstiegsausbildung entschieden wird, deshalb aus-schließt, weil er sich mit Blick auf ein gegen diesen Beamten geführtes Disziplinarverfahren gegenwärtig an einer uneingeschränkt positiven Eignungsprognose gehindert sieht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn der Dienstherr einen Beamten von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren, in dem über den Zugang zu den (knappen) Plätzen in der Aufstiegsausbildung entschieden wird, deshalb aus-schließt, weil er sich mit Blick auf ein gegen diesen Beamten geführtes Disziplinarverfahren gegenwärtig an einer uneingeschränkt positiven Eignungsprognose gehindert sieht. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren formulierten sinngemäßen Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin – am im Mai 2019 begonnenen Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teilhaben zu lassen und es ihr dabei insbesondere auch zu ermöglichen, die schriftliche Prüfung nachzuholen. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass die jetzige Antragsfassung keine Änderung bzw. Erweiterung des erstinstanzlich gestellten Antrags darstellt, deren Zulässigkeit zu prüfen wäre und Zweifeln unterliegen könnte. Zwar war der erstinstanzliche Antrag bei wörtlichem Verständnis nur auf Teilnahme am (mittlerweile verstrichenen) Auswahltermin (5. Juni 2019) gerichtet. Der Sache nach zielte er aber ersichtlich auf die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren insgesamt (mündlicher und schriftlicher Teil) ab. Dem entspricht der Beschwerdeantrag. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf eine (auch nur vorläufige) Teilnahme am aktuellen Auswahlverfahren für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei aus § 15 BPolLV habe. Zur Meidung eigenen widersprüchlichen Verhaltens könne der Dienstherr einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn geführten disziplinarischen Untersuchung und des sich ggf. anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung ebenso ausschließen wie vom Verfahren für die Zulassung zum Aufstieg. Letzteres habe die Antragstellerin hier ermessensfehlerfrei getan. Jedenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2019 habe sie hinreichend dargelegt, über die Bezugnahme auf ihre ständige Verwaltungspraxis hinausgehend geprüft und verneint zu haben, dass eine andere Entscheidung geboten sei, weil sich die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach dem bisher bekannten Sachverhalt als völlig überzogen darstelle. Das sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO. Das Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Zunächst geht die Rüge der Antragstellerin fehl, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht schon eine Beförderungsentscheidung darstelle. Nach dem angefochtenen Beschluss gelten nämlich die Grundsätze, nach denen ein Beamter mit Blick auf ein laufendes Disziplinarverfahren von einer an sich möglichen Beförderung ausgeschlossen werden darf, ausdrücklich „auch für das Verfahren für die Zulassung zum Aufstieg“ (BA, Seite 3, Zeile 11 und 12). Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin ferner in der Bewertung, hinsichtlich der (nur) in Rede stehenden Teilnahme am Auswahlverfahren für die (auf 26 Monate angelegte) Aufstiegsausbildung bestehe „auch keine Notwendigkeit“ für den erfolgten Ausschluss. Die Antragstellerin begründet diese Annahme damit, dass das möglicherweise begangene Disziplinarvergehen für die bloße Klausurteilnahme (und für die Teilnahme an dem mündlichen Teil des Auswahlverfahrens) irrelevant sei, dass es sich nicht auf die in der Aufstiegsausbildung zu zeigende Eignung auswirke und dass die Frage einer Beförderung erst in einem erheblichen zeitlichen Abstand von drei oder vier Jahren anstehe. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Vielmehr ist es grundsätzlich ermessensgerecht, wenn der Dienstherr einen Beamten von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren, in dem über den Zugang zu den (knappen) Plätzen in der Aufstiegsausbildung entschieden wird, deshalb ausschließt, weil er sich mit Blick auf ein gegen diesen Beamten geführtes Disziplinarverfahren gegenwärtig an einer uneingeschränkt positiven Eignungsprognose gehindert sieht. Entsprechend schon Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 CE 18.2253 –, juris, Rn. 3 (Zulassung zum sog. TAUVE-Test), und Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 2 B 455/13 –, juris, Rn. 22 (Auswahl bzw. Zulassung zur Aufstiegsausbildung), letztere Entscheidung auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus Besonderheiten des jeweiligen Disziplinarverfahrens ergeben können (Rn. 25, m. w. N.). Das folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte gewährleistet, und daneben auch aus der hier einschlägigen, gemäß § 1 BPolLV anzuwendenden laufbahnrechtlichen Regelung des § 3 BLV, nach der laufbahnrechtliche Entscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Diese Vorschriften sind nicht, wie die Antragstellerin indes sinngemäß geltend macht, erst bei Beförderungsentscheidungen zu beachten, sondern schon bei Entscheidungen über die Auswahl der Beamten, denen die Teilnahme an einer Aufstiegsausbildung ermöglicht werden soll. Solche Auswahlentscheidungen sind nämlich ungeachtet ihres zeitlichen Abstands zu einem späteren Aufstieg funktional auf diesen hin ausgerichtet und kommen in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Letzteres folgt daraus, dass die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss die notwendige Voraussetzung dafür bilden, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. aber Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt dieser die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2018– 1 B 923/18 –, juris, Rn. 14 f, vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 9 f, und vom 5. Oktober 2017 – 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Schließlich macht die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 noch geltend, das gegen sie geführte Disziplinarverfahren habe „einen haltlosen und nicht substantiierten Vorwurf zum Gegenstand“. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil es einen erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 4. Juli 2019 erfolgten, gänzlich neuen Beschwerdevortrag darstellt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon wäre es mit Blick auf seine Substanzlosigkeit aber auch nicht geeignet, die Eignungszweifel zu entkräften und den behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der insoweit erfolgten Festsetzung vornimmt, beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mit dem Ansatz des nicht reduzierten Auffangstreitwerts wird berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlich sinngemäß gestellten Antrag, sie zu dem Auswahlverfahren (schriftlicher Teil am 5. Juni 2019, mündlicher Teil im September/Oktober 2019) zuzulassen, der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat. Ein (noch nicht anhängiges) Hauptsacheverfahren würde nämlich voraussichtlich nicht schon derart früh abgeschlossen sein können. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Antragstellerin am Auswahlverfahren teilhaben zu lassen bzw. ihr die Möglichkeit einzuräumen, die entsprechende Prüfung nachzuholen, zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren wäre nämlich aller Voraussicht nach nicht schon vor einer (nachholenden) Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren beendet, die nach Mitteilung der Antragsgegnerin im September/Oktober 2019 (Teilnahme am mündlichen Teil) und im Dezember 2019 erfolgen könnte (mögliche Nachholung des schriftlichen Teils im Dezember 2019). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.