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Beschluss

4 A 349/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0725.4A349.18A.00
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Leitsätze

1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe.

2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe. 2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugelassen. Gründe: Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dabei die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dürfen im Rahmen der Anwendung der jeweils einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Insbesondere dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.1.2003 – 2 BvR 447/02 –, NJW 2003, 1516 = juris, Rn. 5; und vom 25.9.2000 – 1 BvR 2104/99 –, NJW 2001, 1566 = juris, Rn. 21. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) ist sicherzustellen, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Werktag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 4 C 2.12 –, BVerwGE 147, 37 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2019 – 3d E 17/19.O –, juris, Rn. 5. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die durch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe überspannt, indem es angenommen hat, der Kläger habe die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe. Dieser durfte vielmehr damit rechnen, dass seine am 30.5.2017 um ca. 17.10 Uhr in einen Briefkasten, der nach dessen Aufschrift noch am selben Abend um 18.00 Uhr geleert werden sollte, eingeworfene Klageschrift spätestens zwei Werktage später, also am 1.6.2017 bei dem Verwaltungsgericht eingehen würde, was die Klagefrist gewahrt hätte. Dass die Postlaufzeit der erst am 6.6.2017 dem Verwaltungsgericht zugegangenen Klage ungewöhnlich lang war, wird auch dadurch belegt, dass eine weitere von dem Prozessbevollmächtigten zeitgleich in denselben Briefkasten eingeworfene Klageschrift in einem anderen Verfahren beim Verwaltungsgericht bereits am 31.5.2017 eingegangen war. Der Zulassung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage auch als unbegründet abgewiesen hat, indem es gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung der Klageabweisung zunächst auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen hat, wogegen Zulassungsgründe nicht erhoben worden sind. Die Darlegung eines Zulassungsgrunds war hier insoweit aber nicht erforderlich, weil wegen der Abweisung der Klage als unzulässig die Abweisung der Klage als unbegründet kein tragender Urteilsgrund ist. Wird eine Klage (so wie hier) zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen, erwachsen die Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht in Rechtskraft. Die verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung gilt als „nicht geschrieben“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, NVwZ 2019, 649 = juris, Rn. 22, m. w. N.; vgl. Ausführungen zur Begründetheit insoweit nicht fordernd auch BGH, Urteil vom 31.5.1995 – XII ZR 196/94 –, NJW-RR 1995, 1154 = juris, Rn. 25; siehe auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 112, m. w. N., zur früheren abweichenden Rechtsprechung des BVerwG.