Beschluss
10 A 2624/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.10A2624.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück und seine nähere Umgebung seien bei der hier gebotenen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage zu bewerten. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte gehen übereinstimmend davon aus, dass wegen der im Wesentlichen gestalterischen Zielsetzung des § 13 Abs. 4 BauO NRW bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung nicht allein auf den Standort der geplanten Werbeanlage, sondern auch auf deren optischen Einwirkungsbereich abzustellen sei, wobei die maßgebliche Umgebung häufig enger zu fassen sein werde als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Angesichts der übereinstimmenden Ausgangsüberlegungen hat der Senat im Zulassungsverfahren keine Veranlassung, diese einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die maßgebliche nähere Umgebung nicht zutreffend bestimmt haben könnte, zeigt die Beklagte nicht auf, insbesondere belegt sie ihre abweichende Auffassung nicht durch Tatsachen. Inwieweit die gegenseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und der es umgebenden Grundstücke reicht, ist mittels einer rechtlichen Wertung der dafür wesentlichen Umstände festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage einer von der Berichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung getan und seine Auffassung anhand der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Wertungskriterien begründet. Offenbleiben kann, ob etwa – wie die Beklagte ausführt – die Werbeanlage an der westlichen Giebelwand des Gebäudes B. 157 vom geplanten Anbringungsort des Vorhabens sichtbar ist oder nicht, denn die Blickbeziehung ist nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich zwei Grundstücke gegenseitig prägen oder beeinflussen. Weshalb dies hier ausnahmsweise anders sein soll, legt die Beklagte jedenfalls nicht dar. Auch soweit sie die Werbeanlage an der westlichen Giebelwand des Gebäudes B. 124 aus der näheren Umgebung ausscheiden will, weil zwischen dem Vorhabengrundstück und diesem Gebäude eine städtebauliche Zäsur verlaufe, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine Bestätigung dieser Behauptung. Die vage Aussage, in östlicher Richtung beginne an dieser Stelle der eher von Einzelhandel und sonstigen gewerblichen Nutzungen geprägte Bereich des Ortsteils B1., reicht ebenso wenig aus, die davon abweichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wie die Behauptung, die an den westlichen Giebeln der Gebäude B. 124 und 151 angebrachten Werbeanlagen seien optisch diesem Bereich zuzuordnen, in den sie auch ihre optische Wirkung entfalteten. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der festgestellten näheren Umgebung handele es sich um eine Gemengelage, ernsthaften Zweifeln auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen eines faktischen allgemeinen Wohngebiets verneint, weil jedenfalls die sechs in der von ihm festgestellten näheren Umgebung vorhandenen Anlagen für Fremdwerbung, die in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig seien, in dieser Umgebung eine optisch störende, nicht mehr wohngebietsadäquate Dominanz hätten. Das damit auffällig hervortretende gewerbliche Erscheinungsbild dieser Anlagen verändere den Umgebungscharakter und wahre nicht mehr das für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis. Zu dieser, das angefochtene Urteil tragenden Argumentation verhält sich die Beklagte nicht, sondern macht Ausführungen zur vermeintlichen Gebietsverträglichkeit anderer gewerblicher Nutzungen, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich waren. Soweit sie entgegen der durch die Ortsbesichtigung untermauerten Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine bauordnungsrechtlich unzulässige störende Häufung des Vorhabens im Zusammenwirken mit den vorhanden Anlagen für Fremdwerbung behauptet, gehen ihre Ausführungen über diese bloße Behauptung nicht hinaus und lassen insbesondere konkrete Angaben, die eine Subsumtion unter die entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BauO NRW als denkbar erscheinen lassen könnten, vermissen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Beklagte hat sinngemäß folgende Fragen formuliert, deren Beantwortung sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: 1. Ändert ein durch Wohnnutzung geprägtes Baugebiet allein wegen einiger Werbeanlagen, die vor Jahrzehnten unter anderen rechtlichen Voraussetzungen genehmigt und errichtet worden sind, seinen Gebietscharakter? 2. Ist allein wegen mehrerer vorhandener Werbeanlagen am äußeren Rand der näheren Umgebung eines Vorhabengrundstücks eine Gemengelage anzunehmen, auch wenn die maßgebliche nähere Umgebung ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist? 3. Ist es für die Beantwortung der Frage zu 2 unerheblich, ob es sich bei den vorhandenen Werbeanlagen um unbeleuchtete oder beleuchtete Werbeanlagen handelt, obwohl von ihnen unterschiedlich intensive optische Wirkungen ausgehen? 4. Führt das Hinzutreten einer Werbeanlage zu fünf bereits vorhandenen Werbeanlagen in einem ansonsten ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet zu einer Häufung solcher Anlagen, die in einem derartigen Gebiet störende Wirkung haben und zu einem Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW führen würden? Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren stellen würden. Bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung eines Vorhabengrundstück im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist jeweils die aktuell vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, soweit sie das Gewicht hat, ein Baugebiet zu prägen, und nicht als Fremdkörper auszuscheiden ist. Wie und weshalb sich die aktuelle Bebauung so entwickelt hat, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der näheren Umgebung darstellt, ist ebenso wenig von Belang wie ihr konkreter Standort am Rande der maßgeblichen näheren Umgebung. Gehört die Bebauung dazu, ist sie wie jede andere Bebauung in dieser Umgebung zu berücksichtigen. Ob die Eigenart der festgestellten nähren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete entspricht oder als eine Gemengelage zu bewerten ist, hängt von den konkreten Umständen in der Örtlichkeit ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, weshalb die Frage zu 3 losgelöst von dem hier zu entscheidenden Fall in dieser Abstraktheit in einem Berufungsverfahren beantwortet werden müsste. Auch die Frage zu 4 lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Ob die Tatbestandsvoraussetzung der störenden Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 BauO NRW bezogen auf eine in der Realität vorzufindende bauliche Situation erfüllt ist, hängt einmal mehr von einer am Einzelfall zu orientierenden Entscheidung nach Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die besagte Tatbestandsvoraussetzung nach den dazu von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entwickelten und hinlänglich bekannten Kriterien ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).