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Beschluss

4 A 69/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.4A69.16.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des auf die mündliche Verhandlung vom 6.6.2019 ergangenen Senatsurteils wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des auf die mündliche Verhandlung vom 6.6.2019 ergangenen Senatsurteils wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere – nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2017 ‒ 4 A 3244/06 ‒, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Der Tatbestand des auf die mündliche Verhandlung vom 6.6.2019 ergangenen Urteils enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er beschränkt sich auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind. Die Klägerin zeigt keine entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten auf. Die nach Auffassung der Klägerin zu berichtigende Tatsache ist schon nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin begehrt die Berichtigung des Satzes auf Seite 5 des Urteilsabdrucks, vorletzter Absatz: „Ein erlassener Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft wurde nicht vollstreckt, weil die Beklagte die Vollstreckung aussetzte". Hierzu macht sie geltend, der Haftbefehl sei nicht vollstreckt worden, weil das Landgericht Saarbrücken die Vollstreckung ausgesetzt habe. Auf die Frage, warum der Haftbefehl nicht vollstreckt wurde, kam es in der Entscheidung des Senats nicht an. In den Entscheidungsgründen hat der Senat (allein) auf S. 18 des Urteilsabdrucks auf die fehlende Vollstreckung des Haftbefehls Bezug genommen, ohne aber auf die Ursachen hierfür einzugehen. Auch die Klägerin legt nicht ansatzweise dar, warum es auf diesen Umstand in dem Urteil angekommen sein soll. Ihr Vortrag erschöpft sich in der nicht begründeten Behauptung, dass von der Tatsache die Sach- und Rechtslage abhänge. Im Übrigen ist die in Frage stehende Tatsache auch nicht zu berichtigen, weil sie in dem Urteil richtig dargestellt worden ist. Der von der Klägerin beanstandete Satz trifft inhaltlich zu. Das Amtsgericht Homburg hatte am 5.9.2013 einen Haftbefehl angeordnet, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen (Az. 15 M 442/13). Hintergrund hierfür war die Forderung der Beklagten mit dem Geschäftszeichen 855614458944. Auf Grundlage des Haftbefehls beantragte die Beklagte am 23.10.2013 beim Amtsgericht Homburg die Verhaftung der Geschäftsführerin der Klägerin. Die Vollstreckung der Forderung wurde aber kurz danach von der Beklagten ausgesetzt und dies der Klägerin am 31.10.2013 mitgeteilt. Am 5.11.2013 nahm die Beklagte den Verhaftungsauftrag vom 23.10.2013 zurück, im Anschluss daran wurde der Haftbefehl mit Schreiben 6.11.2013 von der Obergerichtsvollzieherin an die Beklagte zurückgesandt. Ursächlich dafür, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wurde, war demnach ‒ wie im Tatbestand des Urteils angegeben ‒ bereits die Aussetzung der Vollstreckung durch die Beklagte und nicht erst, wie die Klägerin meint, die spätere Aussetzung des Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1.4.2014. Nichts anderes folgt aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.1.2014 an das Amtsgericht Homburg, in dem sie angegeben hatte, der Haftbefehl hinsichtlich der Forderung 855614458944 sei nicht zurückgenommen worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).