Beschluss
7 B 969/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0815.7B969.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.506,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.506,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 887/19 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 17.1.2019 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen; die zugrundeliegenden Ordnungsverfügungen vom 16. und 17.1.2014 seien bestandskräftig und die Ordnungsverfügung vom 25.4.2018 sofort vollziehbar, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankomme, die Antragsteller seien der Verpflichtung aus der jeweiligen Ordnungsverfügung auch nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, die Höhe halte sich im Rahmen des § 60 Abs.1 VwVG NRW und die Verfügungen seien weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit sie geltend machen, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft hier gegebene außergewöhnliche Umstände nicht berücksichtigt und könne sich deshalb nicht auf die Bestandskraft der Grundverfügungen berufen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die gerügte Nichtbearbeitung eines von den Antragstellern gestellten Bauantrags. Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sei dieser Antrag formlos gestellt worden und entspreche nicht den Anforderungen nach der Bauprüfverordnung; ebenso habe der Antragsteller zu 1. im anhängigen Klageverfahren 10 K 487/19 (Untätigkeitsklage) trotz gerichtlicher Aufforderung keinen prüffähigen Bauantrag vorgelegt. Ein formloser, nicht prüffähiger Bauantrag stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Damit setzen sich die Antragsteller nicht in der gebotenen Weise auseinander. Mit den Einwendungen, in den Akten fehle die Baugenehmigung, die Erschließung des Grundstücks sei nachgewiesen, der Rettungsweg sei gesichert und das Gutachten des Gutachterausschusses sei nicht berücksichtigt worden, wenden sich die Antragsteller gegen die hier aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht maßgebliche Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungen. Aus diesem Grund ist es auch ohne Belang, ob die Eintragung einer Baulast mangels Mitwirkung des Nachbarn unmöglich ist. Dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller geltend machen - jahrzehntelang nicht gegen die Nutzung des Gebäudes X.-straße 46a eingeschritten sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Konkrete Anhaltspunkte für eine "aktive Duldung" sind damit nicht aufgezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegt hinsichtlich der Höhe der jeweils festgesetzten Zwangsgelder kein Ermessensausfall vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die Antragsteller zu 3. und 4. Die jeweilige Höhe bewegt sich im unteren Bereich des in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von mindestens 10 Euro und höchstens 100.000 Euro. Die unterschiedliche Höhe des gegen den Antragsteller zu 4. festgesetzten Zwangsgelds im Vergleich zu den gegenüber den übrigen Antragstellern festgesetzten Zwangsgeldern rechtfertigt sich daraus, dass es sich um die erste Zwangsgeldfestsetzung handelt. Dass die Antragsteller zu 3. und 4. wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die Zwangsgelder zu begleichen, haben die Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.