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Beschluss

4 A 3427/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0816.4A3427.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.1990 ‒ 2 BvR 1095/90 ‒ und vom 1.2.1978 ‒ 1 BvR 426/77 ‒ sowie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1977 ‒ 1 C 33.71 ‒ und vom 30.10.1990 ‒ 9 C 72.89 ‒ wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 9.11.2018 ‒ 4 A 4037/18.A ‒, juris, Rn. 5 ff., ausgeführt hat, der im Wesentlichen vergleichbares Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers in einem anderen Verfahren betrifft. Dem in der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Asylrecht aus Art. 16 GG a. F. aufgestellten Rechtssatz, wonach sich das Tatsachengericht zur Frage, ob dem Asylsuchenden politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, im Wege der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung die für seine Entscheidung erforderliche Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, wofür wegen des sachtypischen Beweisnotstands insbesondere bezogen auf asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes in der Regel Glaubhaftmachung genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 ‒ 1 C 33.71 ‒, BVerwGE 55, 82 = juris, Rn. 12 ff., 15, m. w. N., hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG legt das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde. Sodann hat es sinngemäß die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage durch Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts verlangt, das Vorbringen des Klägers aber nach seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung als unschlüssig und nicht glaubhaft angesehen (Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz, bis Seite 6, vorletzter Absatz). Da das Verwaltungsgericht schon die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung verneint hat, kam es nach seiner Rechtsauffassung auf die Frage, ob die Glaubhaftmachung eines schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, nicht mehr entscheidungserheblich an. Einen über die schlüssige Darlegung hinausgehenden Verfolgungsnachweis hat das Verwaltungsgericht nicht gefordert. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht einmal sinngemäß in Widerspruch zu der Annahme getreten, hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes genüge nach Durchführung der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung in der Regel Glaubhaftmachung. Während die schlüssige Darlegung eines Verfolgungsschicksals erforderlich ist, um Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu bieten, entfällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Aufklärungspflicht nicht schon, wenn es an der Glaubhaftmachung des schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals fehlt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2001 ‒ 1 B 24.01 ‒, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris, Rn. 5 f., und vom 6.6.2003 ‒ 1 B 265.02 ‒, juris, Rn. 7. Das Verwaltungsgericht hat auch keinem Rechtssatz aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts widersprochen, wonach ein Vorbringen bei Glaubwürdigkeitszweifeln unbeachtlich sein kann sowie dann, wenn es etwa in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‒ 2 BvR 1095/90 ‒, InfAuslR 1991, 94 = juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 ‒ 9 C 72.89 ‒, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135 = juris, Rn. 15. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt oder sich hierzu gar nicht erklärt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen aus der übergeordneten Rechtsprechung begründet keine Divergenz. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.2.1978 ‒ 1 BvR 426/77 ‒, BVerfGE 47, 182 = juris, Rn. 16, das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen einbezogen haben könnte. Dies hat es vielmehr ausführlich getan (Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz, bis Seite 3, dritter Absatz, Seite 6, zweiter bis vorletzter Absatz). Abgesehen davon führt die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Schließlich zeigt der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Abgesehen davon, dass keinerlei Anlass bestand, einer nicht einmal geltend gemachten Konversion des Klägers zum Christentum oder einer gleichfalls nicht behaupteten politischen Verfolgung weiter nachzugehen, begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.