18 B 850/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zur ‑ nach Angaben der Antragsgegnerin beabsichtigten ‑ Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bzw., sollte diese gleichwohl nicht erfolgen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 7 K 19595/17 oder einer zuvor ergehenden Sachentscheidung der Antragsgegnerin über den diesbezüglichen Anspruch eine Fiktionsbescheinigung nach dem in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Muster zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.