OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 850/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0829.18B850.19.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zur ‑ nach Angaben der Antragsgegnerin beabsichtigten ‑ Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bzw., sollte diese gleichwohl nicht erfolgen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 7 K 19595/17 oder einer zuvor ergehenden Sachentscheidung der Antragsgegnerin über den diesbezüglichen Anspruch eine Fiktionsbescheinigung nach dem in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Muster zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zur ‑ nach Angaben der Antragsgegnerin beabsichtigten ‑ Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bzw., sollte diese gleichwohl nicht erfolgen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 7 K 19595/17 oder einer zuvor ergehenden Sachentscheidung der Antragsgegnerin über den diesbezüglichen Anspruch eine Fiktionsbescheinigung nach dem in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Muster zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antragsteller hat das Bestehen eines dementsprechenden Anordnungsanspruchs und ‑ grundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch resultiert aus § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG. Der von dem Antragsteller am 24. Mai 2013 und damit am letzten Tag der Gültigkeit der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellte Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Nach Lage der Akten ist auch davon auszugehen, dass bereits dieser gegenüber der Antragsgegnerin gestellte und von dieser rechtlich umfassend zu prüfende Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 ‑ 1 C 22.09 ‑, juris Rn. 23) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 umfasste und ein dahingehender Anspruch nicht erst mit Schreiben vom 20. November 2015 ‑ nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ‑ geltend gemacht worden ist. Dies hat nicht nur das Verwaltungsgericht angenommen, sondern erkennbar auch die Antragsgegnerin, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge vor der mit Schreiben vom 25. September 2013 erfolgten Anhörung des Antragstellers zur Ablehnung des Antrags das Bestehen einer Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 geprüft hat (vgl. Bl. 154). Zwar endet die Fiktionswirkung nach geltendem Recht ‑ vorbehaltlich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Verschlechterungsverbots des Art. 13 ARB 1/80 abweichende frühere rechtliche Regelungen zur Anwendung gelangen ‑ mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2019 unter Ziffer 1 verfügte ablehnende Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG hat die Antragsgegnerin indes mit Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2019 aufgehoben mit der Folge, dass dem damit unbeschiedenen Antrag wieder Fiktionswirkung zukam. Vgl. zum grundsätzlichen Fortbestand der Fiktionswirkung bei unvollständig beschiedenen Anträgen: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2012 ‑ 18 B 932/12‑, juris m.w.N.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 81 AufenthG, Stand Januar 2019, Rn. 122 f. Infolgedessen hat der Antragsteller nach § 81 Abs. 5 AufenthG Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Für diese Fiktionsbescheinigung ist nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV das in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckte Muster zu verwenden. Der Anordnungsgrund liegt vor, weil die Antragsgegnerin sich weigert, die o.g. Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.