Beschluss
11 A 2285/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0902.11A2285.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 1. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob ein sich im Dublin-Verfahren befindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen der Mitwirkungspflichten nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO anzusehen ist und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert,“ ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr, soweit sie nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt entscheidungserheblich ist, bereits im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Allein der Umstand, dass der Asylbewerber sich der Überstellung entziehen will und sich dazu in das Kirchenasyl begeben hat, reicht nicht für die Annahme, dass er flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung an den anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 12 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C - 163/17 Jawo -, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Antragsteller „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das zuständige Gericht zu prüfen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C - 163/17 Jawo -, juris, Rn. 70. Ausgehend hiervon lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn - wie im Falle der Kläger - seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegensteht. Letzteres hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme u. a. auf obergerichtliche Rechtsprechung angenommen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris, Rn. 2; und Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris, Rn. 18. Dass allein aufgrund des Kirchenasyls rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer Überstellung eines Betroffenen - wie hier der Kläger - entgegenstehen könnten, hat die Beklagte im Zulassungsverfahren im Übrigen selbst nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für ein „Flüchtigsein“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht aus, dass sich der Asylbewerber zielgerichtet durch die Änderung seines Aufenthaltsorts dem staatlichen Zugriff zu entziehen versuche, wobei es auch unbedeutend sei, ob dieses Entziehen erfolgreich sei, solange sich der Asylbewerber gezielt in einer Art und Weise verhalte, die seine Überstellung verhindere. Der Europäische Gerichtshof hat, wie sich aus seinen Ausführungen, „wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat“, eindeutig ergibt, festgestellt, dass nur derjenige flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, der die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat und dies zur Folge hat, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die Flucht muss also kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein. An einer solchen Kausalität fehlt es aber regelmäßig im Falle des sog. Kirchenasyls. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 14. Insofern ist es auch ohne Belang, ob der Asylbewerber das Kirchenasyl „im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder verlässt“. Denn auch in diesem Fall wäre ein etwaiger Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nicht kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung. 2. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob das Verlassen des Kirchenasyls bzw. die Aufforderung das Kirchenasyl zu verlassen als ‚Selbstgestellung‘ zu qualifizieren ist bzw. wenn die Aufforderung bzw. das Verlassen des Kirchenasyl als eine Selbstgestellung zu qualifizieren ist, ob diese als eine zulässige Überstellungsmodalität des Art. 7 VERORDNUNG (EG) Nr. 1560/2003 DER KOMMISSION vom 2. September 2003 angesehen werden kann und so von der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens umfasst ist“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Auf diese Frage käme es in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht an. Selbst wenn mit der Beklagten angenommen würde, die Selbstgestellung stelle eine Überstellungsmodalität nach Art. 7 VO Nr. 1560/2003 dar und es ergebe sich hieraus eine Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, hätte dies für den hier zu entscheidenden Fall keine Auswirkung. Denn hier ist allein entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängern durfte. Diese wäre dann zu bejahen gewesen wäre, wenn die Kläger flüchtig gewesen wären, was sie jedoch mit Blick auf die Ausführungen in den Gründen zu 1. nicht sind. Bei der Definition des Begriffs „flüchtig“ wird hingegen nicht auf die Überstellungsmodalitäten gemäß Art. 7 VO Nr. 1560/2003 abgestellt oder nach diesen differenziert. Die Beklagte legt in ihrem Zulassungsantrag auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen Überstellungsmodalitäten und hieraus resultierenden Mitwirkungspflichten auf der einen Seite und der Flüchtigkeit i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf der anderen Seite bestehen könnte. 3. Auch der dritten Frage, „ob ein Asylbewerber in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden kann, die Überstellungsfrist von 6 Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei, wenn die beteiligte Kirchengemeinde sich nicht an die mit dem Bundesamt getroffene Vereinbarung hält und insbesondere nach negativer Entscheidung im Dossierverfahren das Kirchenasyl nicht beendet“, fehlt die erforderliche grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. Weder die von der Beklagten angesprochene Vereinbarung des Bundesamts mit den Kirchen aus dem Jahr 2015 selbst noch die Frage, ob sich die Kirche an die darin geregelten Vorgaben hält, haben Einfluss auf den Lauf der Überstellungsfrist oder die Frage, ob diese Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zu verlängern ist. Denn es handelt sich bei dieser Vereinbarung bzw. den darin getroffenen Regelungen nicht um gesetzlichen Vorgaben, die im Verfahren nach der Dublin III-VO zu beachten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).