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Beschluss

13 A 2890/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0905.13A2890.19A.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2019 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, „ob ein sich im Dublin-Verfahren befindlicher Asylbewerber, dessen Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates als unzulässig abgelehnt und dem die Abschiebung in diesen Staat angedroht worden ist, (und) der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen der Mitwirkungspflichten nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO anzusehen ist und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert“, und „ob ein Asylbewerber in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden kann, die Überstellungsfrist von 6 Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei, wenn die jeweilige Kirchengemeinde sich nicht an die mit dem Bundesamt getroffene Vereinbarung hält“, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Antragsteller „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das zuständige Gericht zu prüfen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 70. Ausgehend hiervon lassen sich die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen dahingehend beantworten, dass ein Asylbewerber, der sich in „Kirchenasyl“ begeben hat, nicht flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn – wie im Falle des Klägers – seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und das sog. Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegensteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 - 11 A 2874/19.A -, juris, Rn. 9, 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 12 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris, Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018- 1 LA 7/18 -, juris, Rn. 18. Letzteres hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung angenommen (Urteilsabdruck, S. 10). Dass allein aufgrund des „Kirchenasyls“ rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer Überstellung des Betroffenen entgegenstünden, hat die Beklagte im Zulassungsverfahren im Übrigen selbst nicht behauptet. Unter diesen Umständen fehlt es an der vom Europäischen Gerichtshof mit der Formulierung „wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat,“ vorausgesetzten Kausalität der Flucht für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019- 11 A 2874/19.A -, juris, Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 14. Allein der subjektive Umstand, dass der Asylbewerber sich durch das „Kirchenasyl“ der Überstellung entziehen will, führt zu keiner anderen Bewertung. Ebenso ist ohne Belang, ob der Asylbewerber das sog. Kirchenasyl „im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder verlässt“ oder die Kirchengemeinde sich nicht an die Vereinbarung der Kirchen mit dem Bundesamt vom 24. Februar 2015 hält, innerhalb einer vom Bundesamt gesetzten Frist bzw. rechtzeitig vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist ein Härtefalldossier vorzulegen. Auch unter diesen Voraussetzungen wird das „Kirchenasyl“ für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung nicht kausal. Das Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts schließt es aus, dass der um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedstaat die durch die Verordnung vorgesehenen Fristverlängerungstatbestände auch zu Lasten anderer Mitgliedstaaten faktisch dadurch zu erweitern sucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet gesetzlich nicht vorgesehene Schutzräume für zu überstellende Asylbewerber toleriert. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).