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Beschluss

12 B 754/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0910.12B754.19.00
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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500 € festgesetzt (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, vgl. Ziff. 39.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500 € festgesetzt (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, vgl. Ziff. 39.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).