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Beschluss

13 A 3267/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0916.13A3267.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Es bleibt offen, ob dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu gewähren ist, weil dessen Prozessbevollmächtigter noch ohne eigenes Verschulden darauf vertrauen durfte, dass die nach seinen Angaben am 1. August 2019 und damit nur einen Tag vor Fristende am 2. August 2019 per einfachem Brief aufgegebene Antragsschrift dem Verwaltungsgericht rechtzeitig zugehen würde. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dürfen im Rahmen der Anwendung der jeweils einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Insbesondere dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 – 2 BvR 447/02 –, NJW 2003, 1516 = juris, Rn. 5; und vom 25. September 2000 – 1 BvR 2104/99 –, NJW 2001, 1566 = juris, Rn. 21. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) ist sicherzustellen, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Werktag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, BVerwGE 147, 37 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 – 4 A 349/18.A –, juris, Rn. 5, und vom 13. Februar 2019 – 3d E 17/19.O –, juris, Rn. 5. In Anbetracht der hiernach durchschnittlich nur für 4 von 5 Briefsendungen garantierten Einlieferung innerhalb eines Werktags nach Aufgabe zur Post könnte zu erwägen sein, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend unter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten von vornherein auf eine Übersendung per Telefax hätte zurückgreifen müssen. Vgl. etwa offenlassend BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, BVerwGE 147, 37 = juris, Rn. 8, und OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 4 A 349/18.A –, juris, Rn. 7; mit unterschiedlichen Auffassungen OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 – 3d E 17/19.0 –, juris, Rn. 5, und vom 5. März 1996 – 24 B 3509/95 –, juris, Rn. 20. Dies gilt insbesondere dann, wenn er – wie mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht – in der Vergangenheit bereits des Öfteren Unregelmäßigkeiten im Betrieb der konkret betroffenen Postaufgabestelle bemerkt haben will. 2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Verletzt ist Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich erst dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie sich nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt haben. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 13 A 1878/18.A –, juris, Rn. 29, vom 9. Januar 2017 – 13 A 949/15.A –, juris, Rn. 5 f. und vom 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A –, juris, Rn. 5 f. Nach diesem Maßstab ist ein Gehörsverstoß nicht mit dem allein angeführten Argument aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe tatsächliches Vorbringen des Klägers zur Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien und zur Erforderlichkeit hinreichender Zusicherungen italienischer Behörden unberücksichtigt gelassen. Denn vom maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kam es auf diese Umstände nicht weiter an. In seinen Entscheidungsgründen hat es die Frage systemischer Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von international Schutzberechtigten oder Schutzsuchenden durch die italienischen Behörden vielmehr ausdrücklich offen gelassen (UA Bl. 5), weil es insoweit als rechtlich ausreichend anzusehen sei, dass es dem Kläger möglich wäre, gegen etwaige Verletzungen seiner europarechtlich garantierten Menschenrechte vor italienischen Gerichten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten (UA Bl. 6). Hiernach rechtfertigt das Schweigen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu den Einzelheiten des klägerischen Vortrags noch nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht erwogen. Weitere Zulassungsgründe sind mit dem Antrag weder geltend gemacht, noch dargelegt. Insbesondere befasst sich das Vorbringen auch nicht mit der Frage, ob der durch das Verwaltungsgericht zugrundegelegte Prüfungsmaßstab mit der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder jedenfalls als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen werden muss (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).