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Beschluss

12 A 3552/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0918.12A3552.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. September 2018 das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, fehlt seinem Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es spricht alles dafür, dass der vom Kläger beabsichtigte Berufungszulassungsantrag unbegründet wäre. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich zureichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags unbegründet und hinsichtlich des ersten Hilfsantrags bereits unzulässig ist. Einer Verweisung auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger bei diesen Gründen „jedweden Bezug auf das Klagevorbringen“ vermisst. Das Verwaltungsgericht hat sich - soweit möglich und geboten - hinreichend mit dem Klägervortrag auseinandergesetzt. Dass dieser teilweise schwer verständlich ist, kann nicht dem Verwaltungsgericht angelastet werden. Dessen rechtliche Würdigung vermag der Kläger nicht damit in Frage zu stellen, dass er seine Kritikpunkte als „offensichtlich“ bezeichnet, ohne nachvollziehbar zu machen, weshalb die Würdigung fehlerhaft sein soll. Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen des Klägers dazu, dass das gegen den „Prüfungsbescheid“ - ein solcher Bescheid steht hier nicht im Streit - gerichtete Verfahren „präjudiziell“ sei, wie auch für seinen Einwand, „formale Mängel“ der staatlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seien „als integraler Bestandteil der Wirtschaftspolitik dem Staat zwangsläufig bekannt“. Soweit der Kläger meint, der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2017 - 12 A 768/17 - stehe „im Widerspruch zu BVerwG Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 10“, trägt er schon nicht vor, welche konkrete Divergenz er sieht. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts (mit Verweis auf den Senatsbeschluss), der Feststellung der Darlehensschuld könne nicht die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide entgegengehalten werden, widerspricht auch nicht der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidung. In dieser hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass die - im dort zugrunde liegenden Verfahren gerügte - Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Förderungsregelung bereits gegenüber den Bewilligungsbescheiden hätte geltend gemacht werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, juris Rn. 9. Dass für Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide anderes gelten sollte, ist weder von ihm dargelegt noch sonst erkennbar. Ernstliche Richtigkeitszweifel erschließen sich auch nicht aus der weiteren Antragsbegründung des Klägers. 2. Auch die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache weist weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Ein Bedarf nach rechtlicher Klärung, der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Das gilt namentlich auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens bestehen kann. Soweit der Kläger die „Vereinbarkeit von Zahlungsforderungen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen“ anspricht, ist nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze hinsichtlich der Darlehensschuld des Klägers verletzt sein sollten. 3. Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor, namentlich auch nicht mit Blick auf den vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen. 4. Auch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ersichtlich. a) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Kläger nicht in unzulässiger Weise an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert. Dass das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Übernahme von Reisekosten die Prozesskostenhilfevorschriften entsprechend angewendet hat, ist nicht zu beanstanden. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, m. w. N. Da der Kläger seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, kam eine Übernahme von Reisekosten von vornherein nicht in Betracht. Die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) sind, wie sich schon aus der Gesetzesbezeichnung und aus § 1 Abs. 1 JVEG ergibt, auf Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten (§ 63 VwGO) nicht anwendbar. b) Soweit der Kläger den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts und die an der Einzelrichterübertragung beteiligten weiteren Richter als befangen ansieht, kann er damit im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil er erstinstanzlich in dem hier zugrunde liegenden Klageverfahren 26 K 10577/17 kein diese Richter betreffendes Ablehnungsgesuch angebracht hat. Der unter dem 13. September 2017 abgelehnte Richter hat an dem Übertragungsbeschluss vom 20. Juni 2018 nicht mitgewirkt. Nach Erlass eines Urteils und Eintritt der Bindungswirkung kann die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn erst nachträglich Gründe erkennbar werden, die vor dem Urteil eine Ablehnung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO hätten rechtfertigen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2017 - 8 ZB 15.1238 -, juris Rn. 20, m. w. N. Dessen ungeachtet ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers auch keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit derjenigen Richter, die der Kläger nunmehr als befangen bezeichnet. c) Der Einwand, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO hätten nicht vorgelegen, kann grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen. Denn das Rechtsmittelgericht ist an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene (Rück-) Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012- 1 A 1775/10 -, juris Rn. 36 f., m. w. N. Im Übrigen ist auch nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier nicht vorgelegen hätten. Namentlich hat der Rechtsstreit, wie schon ausgeführt, keine grundsätzliche Bedeutung. d) Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht Gerichtsentscheidungen zitiert habe, ohne deren Inhalt wiederzugeben. Der diesbezügliche Einwand des Klägers trifft schon in der Sache nicht zu, weil das Verwaltungsgericht die wesentlichen Aussagen der zitierten Entscheidungen, auf die es seine eigene rechtliche Würdigung stützt, den jeweiligen Zitaten vorangestellt hat. Davon abgesehen stand und steht es dem Kläger frei, die fraglichen Entscheidungen bei dem Oberverwaltungsgericht anzufordern, soweit diese nicht ohnehin schon im Internet frei zugänglich sind. e) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts. Das gilt auch, soweit es davon ausgegangen ist, der Kläger habe erst im Jahr 2017 Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Oktober 2006 eingelegt. Zu welchen konkreten anderslautenden Tatsachen das Verwaltungsgericht hätte Beweis erheben sollen, legt der Kläger nicht dar. f) Auch die weiteren Einwendungen des Klägers geben für einen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nichts her. 5. Ungeachtet der Zuordnung zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger geltend gemachte Unvereinbarkeit hier relevanter prozessrechtlicher Vorschriften oder materieller Bestimmungen mit höherrangigem Verfassungs- oder Europarecht zur Berufungszulassung führt. Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 114 ZPO mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdRCh) - danach wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten - bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Charta der Grundrechte ist für die hier in Rede stehenden Vorschriften des nationalen Rechts schon nicht einschlägig; sie gilt nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGrdRCh für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 10 M 11.15 -, juris Rn. 9. Zudem steht Art. 47 Abs. 3 EuGrdRCh einer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Dass der nationale Richter bei dieser Prüfung auch die begründeten Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers berücksichtigen kann, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 47 Abs. 3 EuGrdRCh bereits geklärt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010- C-279/09 -, juris Rn. 61. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers geben eine Unvereinbarkeit hier entscheidungserheblicher Vorschriften mit höherrangigem Recht nicht zu erkennen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.