Beschluss
19 B 847/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0918.19B847.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn die Beschwerde der Antragsteller hätte ohne die zur Erledigung führende Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die H. F. voraussichtlich Erfolg gehabt. Es spricht viel dafür, dass das Aufnahmeverfahren in Bezug auf die 14 der H. F. zugeordneten Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf rechtswidrig durchgeführt worden ist und es mit Blick auf die ordnungsgemäße Bestimmung der Aufnahmekapazität für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf eines neuen Aufnahmeverfahrens bedurft hätte. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. Diese Kompetenzzuweisung gilt mangels abweichender Sonderregelung uneingeschränkt auch für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Die untergesetzlichen Bestimmungen in § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 APO-S I gehen ebenfalls davon aus, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung über die Aufnahme der Förderschülerinnen und -schüler trifft. Hier erscheint nicht gewährleistet, dass die Aufnahme der 14 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der Letztentscheidungsverantwortung der Schulleiterin der H. F. lag. Im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 führt die Schulleiterin insoweit aus, „die Orientierungskonferenz“ habe „in einem eigenständigen Verfahren festgelegt, welche Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf die H. im kommenden Schuljahr besuchen werden“. Diese Formulierung dürfte sich an den vom Schulamt des G.-Kreises herausgegebenen Leitfaden „Gemeinsames Lernen – Vereinbarungen für eine gelingende Zusammenarbeit im Gemeinsamen Lernen in den Grundschulen“ aus Dezember 2016 anlehnen. https://www.g.-kreis.de/vv/ressourcen/medien/downloads/Dezernat_3/Amt_40_-_Amt_fuer_Schule_und_Bildungskoordinierung/Leitfaden_Gem._Lernen_Grundschule_2016.pdf Darin heißt es unter der Überschrift „Übergang Grundschule – Sekundarstufe I“ (S. 15 f.): „Auch der Übergang in die Klasse 5 ist für alle Schülerinnen und Schüler ein wichtiger Schritt. Für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf stellt er eine besondere Herausforderung dar. Zur Unterstützung der Grundschulen im Beratungsprozess mit den Eltern sind kommunale Inklusionskoordinatoren benannt worden. Im November wird anhand des Protokollbogens Übergang 4/5 einerseits die fachliche Einschätzung der Grundschule zum künftigen Förderort abgegeben (Gemeinsames Lernen oder Förderschule). Andererseits wird der Elternwunsch (Schulform oder konkrete Schule) dokumentiert. Hierbei ist es von großer Bedeutung, dass mit den Eltern neben dem Erstwunsch auch ein „Plan B“ entwickelt wird. Koordiniert durch das Schulamt (siehe Schaubild nächste Seite) finden mittels der eingesandten Protokolle im Dezember und Januar kommunale Orientierungskonferenzen statt, in denen die Planung erfolgt. Im Anschluss an die Anmeldephase entscheidet die Inklusionsrunde (zusammengesetzt aus schulfachlichen Dezernenten der unteren und oberen Schulaufsicht) abschließend über die Zuordnung. Die Sek. I-Schulen erhalten daraufhin die Information, welche Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden sollen.“ Hiernach ist es die „Inklusionsrunde“, die „abschließend über die Zuordnung“ der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entscheidet. Die weiterführenden Schulen erhalten gemäß dem Leitfaden lediglich noch „die Information, welche Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden sollen“. Dies spricht eindeutig dagegen, dass die Entscheidungsverantwortung über die Aufnahme der Förderschülerinnen und -schüler bei den örtlichen Schulleiterinnen und Schulleitern verbleibt. Zwar mag es durchaus zielführend sein, den Übergang der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf von den Grundschulen auf die Schulen der Sekundarstufe I innerhalb einer Kommune schulübergreifend zu koordinieren. Ohne anderslautende Rechtsgrundlage muss es indes dabei verbleiben, dass die Entscheidungskompetenz für die Schulaufnahmen auch insoweit den Schulleiterinnen und Schulleiterin der weiterführenden Schulen zusteht und von ihnen wahrzunehmen ist. Die im Parallelverfahren 19 B 905/19 abgegebene dienstliche Erklärung der Schulleiterin der H. F. vom 23. August 2018 führt hierbei zu keiner anderen Würdigung. In der Erklärung heißt es, sie, die Schulleiterin, „habe an der Orientierungskonferenz teilgenommen und der Aufnahme der uns zugedachten Förderschülerinnen und Förderschüler zugestimmt“; damit habe sie „letztendlich über die Aufnahme der Förderschülerinnen und Förderschüler entschieden“. Die in diesem Gremium erklärte Zustimmung kann indes eine eigenverantwortlich getroffene Entscheidung über die Aufnahme der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht ersetzen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).