Beschluss
12 B 1664/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0925.12B1664.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 26 K 4078/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2018 ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Ob die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, wird erst nach weiterer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung zu klären sein, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (I.). Der vorliegende Fall weist komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen auf, deren Klärung im Eilverfahren nicht hinreichend erfolgen kann, weshalb der Senat eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen hatte. Diese geht zu Lasten des Antragsgegners aus (II.). I. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners, die Einrichtung D. -Haus I. in L. binnen 3 Monaten unter die Leitung einer persönlich und fachlich ausreichend qualifizierten Einrichtungsleitung mit einem Stellenanteil von 1,0 Vollzeitkräften (VK) - statt, wie geschehen, 0,75 VK - zu stellen, ist offen. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat zunächst im Ansatz davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht bereits aus der Vermutungsregelung in § 21 Abs. 2 Satz 2 WTG NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2014 folgt. Danach wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Qualifikation der Beschäftigten vermutet, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbart ist. Diese Vor-aussetzung für das Eintreten der gesetzlichen Vermutung scheint hier nicht erfüllt, soweit der Antragsgegner geltend macht, der in den Vergütungsverhandlungen vereinbarte Stellenanteil werde unterschritten. Für diesen Fall sieht das Gesetz aber keine Darlegungs- oder Beweiserleichterung in Form einer gesetzlichen Vermutung für die Annahme der Behörde vor, darin liege ein (drohender) Mangel i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW. Ob letzteres der Fall und eine ordnungsrechtliche Maßnahme zum Wohl der Nutzer und/oder zur Durchsetzung der dem Leistungsanbieter obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist, ist von der zuständigen Behörde - und so also auch hier - im Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 WTG NRW in der Fassung vom 2. Oktober 2014, LT-Drucks. 13/3388, S. 97 (für den Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten für unzureichenden Personaleinsatz bzw. fehlende nachprüfbare Personalbemessungen). Daran dürfte es hier fehlen. Unabhängig davon dürfte die Frage, ob auf Seiten des Antragstellers eine "persönlich und fachlich ausreichend qualifizierte Person" zur Verfügung steht, die allein die Leitung des Hauses übernehmen kann (§ 21 Abs. 1 WTG NRW), maßgebend nach materiellen Kriterien zu beurteilen sein. Daran, dass diese erfüllt sind, bestehen hier Bedenken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht: Die Einrichtungsleitung muss zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergänzend zu den Qualifikationserfordernissen des § 4 Absatz 9 WTG NRW sowohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftliche Kenntnisse sowie angebotsbezogen auch über grundlegende pflege- oder betreuungsfachliche Kompetenzen verfügen. Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung nachweisen können (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WTG NRW). Der Antragsgegner hat keine Bedenken gegen die fachliche Qualifikation der als Einrichtungsleitung allein benannten Person (Frau L1. ) ausgesprochen. Ebenfalls unumstritten ist zwischen den Beteiligten aber auch der Umstand, dass der diesbezügliche Stellenanteil mit 0,75 VK zur Aufgabenerfüllung nicht ausreicht und quantitativ die Besetzung der Einrichtungsleitung mit einer Vollzeitstelle - wie in den Vergütungsverhandlungen vereinbart - erforderlich ist. Auf diesen Umstand hat der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach angesprochen. Der Antragsteller stellt die Erforderlichkeit einer Vollzeitstelle für die Einrichtungsleitung nicht in Abrede. Vielmehr hat er noch zur Begründung seines Eilantrages maßgeblich darauf verwiesen, dass der restliche Stellenanteil von 0,25 VK durch zwei andere - gegenüber dem Antragsgegner erst im Eilantrag vom 4. Juni 2018 benannte und bis dahin nicht als Mitglieder der Einrichtungsleitung bezeichnete - Personen (Vorstandsmitglied Herr H. und Fachbereichsleiter Herr L2. ) wahrgenommen werde. Die von diesen Personen "zentral" übernommenen Aufgaben dürften demnach wesentliche der Einrichtungsleitung vorbehaltene Tätigkeiten umfassen, insbesondere im Bereich der Personalführung (Dienstverträge, Abmahnungen etc.). Ob dieses Modell der Verteilung der von der Einrichtungsleitung wahrzunehmenden Aufgaben mit dem gesetzlichen Leitbild des § 21 Abs. 1 WTG NRW vereinbar ist, lässt der Senat im Eilverfahren mit Rücksicht auf komplexe Fragen, die insoweit zu beantworten wären und auf die Bedeutung einer dahingehenden Klärung offen. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 3 WTG NRW und ausweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass regelmäßig eine natürliche Person zur Einrichtungsleitung bestellt werden muss. Diese sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich den Inhabern oder den Aufsichtsgremien des Trägers gegenüber weisungsabhängig sein. Allerdings wird dort auch explizit ausgeführt, dass, sofern eine Einrichtung ausnahmsweise über ein Kollegialorgan als Einrichtungsleitung verfügt, entweder sämtliche Mitglieder die entsprechenden fachlichen Anforderungen erfüllen müssen oder sichergestellt sein muss, dass innerhalb des Kollegialorgans nur die über die entsprechenden Kompetenzen verfügenden Mitglieder letztverbindlich in den einzelnen Kompetenzfeldern (Pflege- und Betreuungsprozesse bzw. wirtschaftliche Betriebsführung) entscheiden. Vgl. LT-Drucks. 16/3388, S. 96. Dass diese Anforderungen hier eingehalten wären, lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend sicher feststellen, bedarf vielmehr weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsgegner weist insoweit zunächst darauf hin, dass weder die entsprechenden Qualifikationen von Herrn H. noch von Herrn L2. nachgewiesen seien. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass er - unter Beachtung der ihm grundsätzlich obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung - den Antragsteller aufgefordert hätte, einen solchen Nachweis vorzulegen. Ebenfalls nicht hinreichend klären lässt sich bislang der vom Antragsgegner angesprochene Umstand, die vorbenannten Personen seien der mit Leitungsbefugnissen beauftragten Frau L1. gegenüber weisungsberechtigt. Das würde deren Leitungsfunktion im Sinne einer eigenverantwortlichen, letztentscheidenden Wahrnehmung der Geschicke der Einrichtung deutlich infrage stellen. Ausweislich der Stellenbeschreibung von Frau L1. ist diese dem Antragsteller unterstellt, vertreten durch den Vorstand, die Fachbereichsleitung "Stationäre und Ambulante Altenhilfe" und die Leitung des Personal- und Rechnungswesens. Vor diesem Hintergrund geht jedenfalls der Antragsgegner davon aus, dass Frau L1. gegenüber Herrn H. und Herrn L2. nicht gleichrangig sei, wie es für ein Kollegialorgan i. S. d. Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 1 WTG NRW erforderlich sei. Nach Aktenlage dürfte aber nicht ausgeschlossen sein, dass sie als Teil eines Kollegialorgans im Sinne der Gesetzes-begründung lediglich für die entsprechenden Bereiche der Aufgaben einer Einrichtungsleitung letztverbindliche Weisungen von Herrn H. als Vorstandsmitglied oder von Herrn L2. als Leiter des Fachbereichs "Ambulante und Stationäre Hilfen" sowie ggf. auch von dem Leiter des Personal- und Rechnungswesens zu beachten hat und diesen Personen gegenüber ansonsten weisungsfrei ist. Ob damit die Leitung der Einrichtung des Antragstellers hinreichend sichergestellt ist, ob insbesondere "Kollegialorgane" nur in der Form akzeptabel sind, wie sie die Gesetzesmaterialien vorsehen oder daneben andere Modelle in Betracht kommen, ist nicht im Wege einer summarischen Prüfung im Eilverfahren zu entscheiden. II. Ist es - wie hier - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Diese von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert einerseits eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diesen Auswirkungen sind andererseits diejenigen Nachteile gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 12 B 1102/18 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Die hypothetische Betrachtung der letztgenannten Nachteile beruht mithin gerade auf der Annahme, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt letztlich als rechtmäßig erweist, schließt hier also ein, dass die vom Antragsgegner gerügten Mängel sich im Hauptsacheverfahren als gegeben erweisen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 12 B 1102/18 -, juris Rn. 12. Diese Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die von ihm beanstandete Einrichtungsleitung des Antragstellers in ihrer konkreten Ausgestaltung besteht bereits seit mehreren Jahren und hat - soweit ersichtlich - bislang (auch nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht) zu keinen nennenswerten Nachteilen für das durch § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW geschützte Wohl der Nutzer des Angebots geführt. Dagegen hat der Antragsteller nachvollziehbar auf ihn treffende Kostennachteile und arbeitsrechtliche Konsequenzen angesichts einer hier wohl erforderlichen Einstellung einer weiteren Arbeitskraft hingewiesen. Jedenfalls die zu erwartende Störung des Betriebsablaufs durch die bei Befolgen der Ordnungsverfügung erforderliche Umstrukturierung sowie ggf. deren Rückgängigmachung im Falle der später festgestellten Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung überwiegt die Nachteile, die einträten, sollte sich das derzeitige Leitungsmodell des Antragstellers nachfolgend als rechtswidrig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Eilbeschwerdeverfahrens wird der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts reduziert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs 1 Satz 5 GKG).