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Beschluss

4 A 3685/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0925.4A3685.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.        aus Witten wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Witten wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den vom Kläger konkret bezeichneten Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handelt es sich angesichts der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon nicht um dem Verwaltungsgericht Düsseldorf übergeordnete Gerichte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 4 A 1217/17.A ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2017 ‒ 11 A 585/17.A ‒ legt er bereits keinen Rechts- oder Tatsachensatz dar, mit dem das Verwaltungsgericht von der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe fälschlich den Tatsachensatz aufgestellt, hinsichtlich des Staates Ungarn bestünden keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes vom 18.5.2018 ebenso wie diese ausschließlich Abschiebungsverbote in Bezug auf den Heimatstaat des Klägers Pakistan überprüft und verneint (Urteilsabdruck Seite 6, vierter Absatz). Abgesehen davon betraf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keinen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ‒ wie vorliegend ‒, sondern des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ebenso wenig ist die Berufung wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen einbezogen haben könnte. Es hat das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal aufgeführt (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz), es jedoch aus Gründen des materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich erachtet. Schließlich zeigt der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.