Beschluss
21 B 769/19.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1008.21B769.19AK.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (21 D 53/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung N. vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. im Abschnitt von der Station E. bis zur Station M. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasfernleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 EnWG. Dementsprechend hat die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 29. März 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil er jedenfalls als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U. -Q. , Flur 30, Flurstück 26 von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die planfestgestellte Leitung soll durch das zuvor bezeichnete Grundstück verlaufen mit der Folge, dass dort u. a. ein Schutzstreifen festgesetzt wird, was eine dingliche Belastung des Grundstücks mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten erfordert. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unzureichenden Antragsbegründung, gemessen an der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Würdigung der Einwendungen des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren, unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003- 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4. Zwar wiederholt die Antragsbegründung in hohem Maß das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben. Dennoch enthält sie auch Aspekte, die über die Einwendungen hinausgehen wie etwa das vertiefte Vorbringen zur Frage der Sicherheit der Leitung und die damit zusammenhängenden Ausführungen zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen. Dies ist als Kritik an und damit als Auseinandersetzung mit der im Planfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung zu verstehen. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von dem Antragsteller gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 sind die §§ 43 ff. EnWG. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung bestehen. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 (PFB, B.3.1, S. 152 ff.) verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. Im Übrigen prüft der Senat im Hinblick auf die am 14. Juni 2019 endende Antragsbegründungsfrist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, den Vortrag des Antragstellers aus seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2019. Dies führt im Ergebnis auf die Prüfung der mit der zeitgleich eingegangenen Klageschrift geltend gemachten Gründe, weil die Antragsbegründung auf diese Bezug nimmt. Die weiteren im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze vom 6. und 23. August 2019 bleiben vor diesem Hintergrund unberücksichtigt. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende technische Sicherheit der Leitung eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann (PFB, B.3.3, S. 162) und somit – anders als es in der Antragsbegründung anklingt – nicht Teil der Abwägung ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall – als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – in Ansehung von § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV auch gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die erforderliche Gewährleistung ist gegeben, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in dem technischen Regelwerk, auf das § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG Bezug nimmt und auf das auch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verweist, in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil unter A.5.1.1 bis A.5.1.4 (PFB, S. 87) zur Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG anhält, indem er sinngemäß von der Beigeladenen die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der technischen Regeln des DVGW sowie die Einhaltung der Pflichten nach der GasHDrLtgV fordert, zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass die planfestgestellte Leitung den technischen Regeln des DVGW nicht entspricht und deshalb die Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht greift. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, über die technischen Regeln des DVGW hinaus hätten mit Blick auf die dem Gericht überreichten Studien („Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung“ der Schweizer Erdgaswirtschaft aus dem Jahr 2010 sowie der Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aus dem Jahr 2009) Gefährdungsdistanzen bzw. -radien berechnet und auf dieser Grundlage möglicherweise weitergehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, trägt nicht. Sieht man in diesem Vorbringen auch die Forderung nach einer Festsetzung von Mindestabständen etwa zu Wohngebäuden wie dem des Antragstellers, ist sie nicht berechtigt. Das zuvor genannte Regelwerk gewährleistet die technische Sicherheit der Leitung. Es ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 eine überarbeitete Version, die veröffentlich worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. (Mindest-)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. Vgl. zum gesamten Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 123 ff. m. w. N. Im Anschluss daran greift auch der Einwand des Antragstellers, der Schutz der Umgebung und der Menschen erfordere mit Blick auf Schadensszenarien in Havariefällen möglicherweise weitergehende Schutzmaßnahmen, vorbehaltlich der an dieser Stelle außer Acht gelassenen Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht durch. Nach den vorstehenden Ausführungen sind nach der Sicherheitskonzeption, die dem genannten Arbeitsblatt zugrunde liegt, Havariefälle bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass Havariefälle und damit auch durch solche bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Havariefällen einschließlich entsprechender Schadensszenarien bedarf es nicht, weil die Gewährleistung der technischen Sicherheit nach dem Vorstehenden keine völlige oder weitestgehende Risikolosigkeit fordert, sondern hierfür ausreichend ist, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Schäden kommt. Daran anschließend wird die vorliegende Sicherheitskonzeption nicht dadurch infrage gestellt, dass es Studien wie die von dem Antragsteller vorgelegten gibt, in denen mögliche „Versagensszenarien“ und daraus resultierende Schadensfolgen sowie Gefährdungsdistanzen/-radien betrachtet werden. Diese Studien stützen insbesondere nicht die sinngemäße Auffassung des Antragstellers, dass zwischen der Sicherheit der Leitung und der Sicherheit für die Umgebung (Mensch und Umwelt) zu differenzieren sei. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beigeladenen vorgelegte TÜV Sicherheitsstudie vom 23. August 2018, in der für die hier konkret planfestgestellte Leitung unter Gliederungsnummer 5.3 eine „Schadensfall-Betrachtung“ angestellt, der Fall einer Beschädigung der Leitung von außen angenommen und für ein „worst case“-Szenario eine Gefährdung von Gebäuden in einem Abstand von bis zu zehn Metern und für Menschen in einem Abstand von bis zu 80 Metern zur Leitung beschrieben wird. Abgesehen davon, dass die Studie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemäß dem geltenden Regelwerk vorgesehenen sowie die darüber hinausgehenden Maßnahmen einen dauerhaft sicheren Betrieb der Erdgasfernleitung der Beigeladenen gewährleisten, findet sich im Rahmen der „Schadensfall-Betrachtung“ die Feststellung, dass bei einer Erdgasfernleitung von 1016 mm Außendurchmesser, 16,8 mm Mindestwanddicke sowie 1,2 m Regelüberdeckung eine Beschädigung durch äußere Einwirkungen als höchst unwahrscheinlich einzustufen ist. Angesichts dessen liegt die Eintrittswahrscheinlichkeit für das der angestellten Schadensbetrachtung zugrundeliegende „worst case“-Szenario weit außerhalb der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gewährleistenden Sicherheit. Ist die Sicherheit der Leitung jedoch gewährleistet, ist damit, wie ausgeführt, zugleich auch die Sicherheit von Mensch und Umwelt gewährleistet. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken greifen auch nicht deshalb durch, weil im Hinblick auf das etwa 80 m von der geplanten Leitung entfernt stehende Wohnhaus des Antragstellers keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 angeordnet wurden. Zwar ergibt sich aus der genannten Nummer die Verpflichtung, in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Zu solchen Gebieten gehören u. a. bebaute Gebiete. Es spricht indes nichts dafür, dass das Wohnhaus des Antragstellers einschließlich der näheren Umgebung ein bebautes Gebiet im Sinne der zuvor genannten Regelung ist. Der Begriff des bebauten Gebiets wird in Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 definiert. Nach Satz 1 der genannten Nummer gilt als bebautes Gebiet ein Gelände, das bereits bebaut ist oder das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans (gemäß §§ 8, 11 Baugesetzbuch) zur Bebauung ausgewiesen ist. Nach Satz 2 fällt darunter auch Gelände, in dem Gashochdruckleitungen näher als 20 m an Wohngebäuden oder Gebäuden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorbeigeführt werden. Das Grundstück des Antragstellers, auf dem u. a. sein Wohnhaus steht (Gemarkung U. -Q. , Flur 30, Flurstück 53), ist zunächst kein insgesamt bereits bebautes Gelände im Sinne des zuvor wiedergegebenen Satzes 1. Zwar stehen auf dem Grundstück neben dem Wohnhaus auch noch andere landwirtschaftlich genutzte Gebäude, doch werden diese weder von der Erdgasfernleitung unmittelbar berührt noch gehören die berührten Flächen zum Innenbereich im Sinne eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Weiterhin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und zur Bebauung ausgewiesen ist. Da die Leitung etwa 80 Meter von dem vom Antragsteller bewohnten Haus entfernt verlaufen soll, ist auch Satz 2 der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht einschlägig. Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Satz 4 EnWG in der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2016 vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -,juris, Rn. 59 m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.6.15.3.11, S. 296 f., unter dem die vom Antragsteller im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen behandelt werden, auf die geltend gemachten Gesichtspunkte der Existenzgefährdung durch Beschränkung von Betriebserweiterungsflächen sowie der Verhinderung des geplanten Baus eines Altenteilerwohnhauses nicht eingeht (vgl. aber allgemein zur Beeinträchtigung privater Grundstücke: PFB, B.3.6.14, S.273, und B.3.6.14.3, S. 274 ff.) Unabhängig davon, ob die Planfeststellungsbehörde insoweit zutreffend davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe diese Einwendungen fallen gelassen, nachdem im Erörterungstermin die Beigeladene erklärt hatte, dass beide Vorhaben nach dem Bau der Leistung realisiert werden könnten, handelt es sich jedenfalls nicht um Belange, die mit Gewicht in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Ungeachtet dessen, dass die Planungen des Antragstellers hinsichtlich der Betriebserweiterung und des Altenteilerwohnhauses nicht verfestigt erscheinen, weil diesbezüglich in der Antragsbegründung teilweise andere oder neue Gesichtspunkte als die im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten anklingen, wird die Realisierung der Planungen durch die Leitung nebst des einzurichtenden Schutzstreifens nicht verhindert. Das Altenteilerwohnhaus nebst Garage, wie es sich nach dem im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Bauantrag darstellt, könnte nach dem Bau der Leitung ohne Weiteres realisiert werden, weil es jedenfalls außerhalb des einzurichtenden Schutzstreifens läge und – mit Blick auf die zuvor bereits behandelte Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 – wohl auch einen Abstand von mehr als 20 m zur Leitung einhielte. Angesichts der Größe des Flurstücks 26, auf dem das Altenteilerwohnhaus errichtet werden soll, trifft es im Übrigen, anders als in der Antragsbegründung geltend gemacht, offensichtlich nicht zu, dass aufgrund der Leitung und des Schutzstreifens nur ein Standort für dieses Bauvorhaben verbliebe. Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob die Planung für dieses Bauvorhaben ohnehin deshalb nicht mit Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen wäre, weil bisher lediglich ein Bauantrag vorliegt und eine dementsprechende Baugenehmigung mit Blick auf die Veränderungssperre gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht erteilt werden dürfte. Auch die geplante Betriebserweiterung, wie sie sich nach der Anlage K 2 zur Klageschrift darstellt, könnte in Ansehung der Leitung und des Schutzstreifens ohne Weiteres realisiert werden, weil selbst zum Arbeitsstreifen ein Abstand von etwa 38 m eingehalten würde. Ferner ergibt sich aus der Anlage K 2 offensichtlich, dass das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 26 genügend Platz bietet, um auch noch einen weiteren Schweinemaststall realisieren zu können. Entsprechendes gilt im Hinblick auf außerhalb von Gebäuden liegende Auslaufflächen für Schweine. Die in der Antragsbegründung geäußerte Auffassung, der einzurichtende Schutzstreifen könne hierfür nicht genutzt werden, trifft offensichtlich nicht zu. Diesbezüglich führt bereits der Planfeststellungsbeschluss (unter B.3.6.9.3, S. 268) zutreffend aus, dass Beeinträchtigungen für die Viehwirtschaft und Tierhaltung erkennbar nur zeitlich befristet während der Bauphase durch eine Flächenreduzierung bei Offenlandhaltung zu erwarten seien, die Zuwegungen gewährleistet blieben und die Errichtung von Weidezäunen auch entlang der Baustelle und später innerhalb des Schutzstreifens möglich sei. Daran anschließend liegt auf der Hand, dass es unter den Gesichtspunkten Altenteilerwohnhaus und Betriebserweiterung auch keine (zukünftige) Existenzgefährdung des Betriebs des Antragstellers gibt, die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch darüber hinaus keine Existenzgefährdung ersichtlich ist. Zwar muss die Planfeststellungsbehörde bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, juris, Rn. 28. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, juris, Rn. 27. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Abwägungsmangel, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht explizit auf den (privaten) Belang der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund Flächenentzugs eingeht. Denn es findet ganz überwiegend schon gar kein dauerhafter Flächenentzug statt, auch nicht beim Antragsteller. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zielt ganz überwiegend nicht auf eine Enteignung in Gestalt eines dauerhaften Flächenentzugs, sondern auf die (dingliche) Belastung der betroffenen Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die üblicherweise Bau, Betrieb und Unterhaltung der Erdgasfernleitung zum Gegenstand haben (werden). Danach werden die Grundstücke lediglich insoweit belastet, als sie (vorübergehend) im für den Bau der Leitung erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden können und (dauerhaft) die unterirdisch verlaufende Leitung sowie der Schutzstreifen mit den sich aus diesem ergebenden Beschränkungen verbleiben. Weiterhin führen die von dem Antragsteller geltend gemachten Sicherheitsbedenken in Gestalt seines sinngemäßen Vorwurfs, Gesundheitsgefahren für Menschen sowie das Zerstörungspotential für angrenzende Wohnbebauung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht auf einen Abwägungsmangel. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde diesen Belang berücksichtigt. Dies ergibt sich inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, B.3.6.14.2, S. 273 f. und B.3.5.2, S. 173 ff.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass insbesondere in Havariefällen Gefahren für Leib und Leben sowie Sachgüter gesehen oder befürchtet werden. Dass die Planfeststellungsbehörde diesem Belang nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder Festsetzung anderer weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung getragen hat, begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die– mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK - übereinstimmende – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erweisen und dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass– nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftritt. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 188. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 und Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei mit Blick auf die nur vorläufige Natur des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Wert des Hauptsacheverfahrens (60.000 Euro bei Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs) zur Hälfte angesetzt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).