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Beschluss

21 B 770/19.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1008.21B770.19AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (21 D 55/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung N. vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. im Abschnitt von der Station E. bis zur Station M. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasfernleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 EnWG. Dementsprechend hat die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 29. März 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 37, Flurstück 4 von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die planfestgestellte Leitung soll durch das zuvor bezeichnete Grundstück verlaufen mit der Folge, dass dort u. a. ein Schutzstreifen festgesetzt wird, was eine dingliche Belastung des Grundstücks mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten erfordert. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unzureichenden Antragsbegründung, gemessen an der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Würdigung der Einwendungen der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren, unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003- 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4. Zwar wiederholt die Antragsbegründung in hohem Maß das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben. Dennoch enthält sie auch Aspekte, die über die Einwendungen hinausgehen wie etwa das vertiefte Vorbringen zur Frage der Sicherheit der Leitung und die damit zusammenhängenden Ausführungen zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen. Dies als Kritik an und damit als Auseinandersetzung mit der im Planfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung zu verstehen. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von der Antragstellerin gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 sind die §§ 43 ff. EnWG. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung bestehen. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 (PFB, B.3.1, S. 152 ff.) verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. Im Übrigen prüft der Senat im Hinblick auf die am 14. Juni 2019 endende Antragsbegründungsfrist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, den Vortrag der Antragstellerin aus ihrer Antragsschrift vom 14. Juni 2019. Dies führt im Ergebnis auf die Prüfung der mit der Klage geltend gemachten Gründe, weil die Antragsbegründung auf die zeitgleich eingegangene Klageschrift Bezug nimmt. Der Senat versteht die Antragsbegründung dahingehend, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vor allem aufgrund von Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Leitung und der gewählten Trasse angenommen wird. Indes greifen diese Bedenken der Antragstellerin nicht durch. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende technische Sicherheit der Leitung eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann (PFB B.3.3, S. 162 ff.) und somit – anders als es in der Antragsbegründung anklingt – nicht Teil der Abwägung ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall – als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – in Ansehung von § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV auch gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die erforderliche Gewährleistung ist gegeben, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in dem technischen Regelwerk, auf das § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG Bezug nimmt und auf das auch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verweist, in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil unter A 5.1.1 bis A.5.1.4 (PFB, S. 87) zur Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG anhält, indem er sinngemäß von der Beigeladenen die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der technischen Regeln des DVGW sowie die Einhaltung der Pflichten nach der GasHDrLtgV fordert, zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass die planfestgestellte Leitung den technischen Regeln des DVGW nicht entspricht und deshalb die Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht greift. Das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, über die technischen Regeln des DVGW hinaus hätten mit Blick auf die dem Gericht überreichten Studien („Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung“ der Schweizer Erdgaswirtschaft aus dem Jahr 2010 sowie der Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aus dem Jahr 2009) Gefährdungsdistanzen bzw. -radien berechnet und auf dieser Grundlage möglicherweise weitergehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, trägt nicht. Sieht man in diesem Vorbringen auch die Forderung nach einer Festsetzung von Mindestabständen etwa zu Wohngebäuden wie dem der Antragstellerin, ist sie nicht berechtigt. Das zuvor genannte Regelwerk gewährleistet die technische Sicherheit der Leitung. Es ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 eine überarbeitete Version, die veröffentlich worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. (Mindest-)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. Vgl. zum gesamten Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 123 ff. m. w. N. Im Anschluss daran greift auch der Einwand der Antragstellerin, der Schutz der Umgebung und der Menschen erfordere mit Blick auf Schadensszenarien in Havariefällen möglicherweise weitergehende Schutzmaßnahmen, vorbehaltlich der an dieser Stelle außer Acht gelassenen Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht durch. Nach den vorstehenden Ausführungen sind nach der Sicherheitskonzeption, die dem genannten Arbeitsblatt zugrunde liegt, Havariefälle bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass Havariefälle und damit auch durch solche bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Havariefällen einschließlich entsprechender Schadensszenarien bedarf es nicht, weil die Gewährleistung der technischen Sicherheit nach dem Vorstehenden keine völlige oder weitestgehende Risikolosigkeit fordert, sondern hierfür ausreichend ist, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Schäden kommt. Daran anschließend wird die vorliegende Sicherheitskonzeption nicht dadurch infrage gestellt, dass es Studien wie die von der Antragstellerin vorgelegten gibt, in denen mögliche „Versagensszenarien“ und daraus resultierende Schadensfolgen sowie Gefährdungsdistanzen/-radien betrachtet werden. Diese Studien stützen insbesondere nicht die sinngemäße Auffassung der Antragstellerin, dass zwischen der Sicherheit der Leitung und der Sicherheit für die Umgebung (Mensch und Umwelt) zu differenzieren sei. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beigeladenen vorgelegte TÜV Sicherheitsstudie vom 23. August 2018, in der für die hier konkret planfestgestellte Leitung unter Gliederungsnummer 5.3 eine „Schadensfall-Betrachtung“ angestellt, der Fall einer Beschädigung der Leitung von außen angenommen und für ein „worst case“-Szenario eine Gefährdung von Gebäuden in einem Abstand von bis zu zehn Metern und für Menschen in einem Abstand von bis zu 80 Metern zur Leitung beschrieben wird. Abgesehen davon, dass die Studie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemäß dem geltenden Regelwerk vorgesehenen sowie die darüber hinausgehenden Maßnahmen einen dauerhaft sicheren Betrieb der Erdgasfernleitung der Beigeladenen gewährleisten, findet sich im Rahmen der „Schadensfall-Betrachtung“ die Feststellung, dass bei einer Erdgasfernleitung von 1016 mm Außendurchmesser, 16,8 mm Mindestwanddicke sowie 1,2 m Regelüberdeckung eine Beschädigung durch äußere Einwirkungen als höchst unwahrscheinlich einzustufen ist. Angesichts dessen liegt die Eintrittswahrscheinlichkeit für das der angestellten Schadensbetrachtung zugrundeliegende „worst case“-Szenario weit außerhalb der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gewährleistenden Sicherheit. Ist die Sicherheit der Leitung jedoch gewährleistet, ist damit, wie ausgeführt, zugleich auch die Sicherheit von Mensch und Umwelt gewährleistet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Satz 4 EnWG in der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2016 vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -, juris, Rn. 59 m. w. N. Für die Trassenwahl, welche die Antragstellerin jedenfalls im Bereich um ihr Wohnhaus aufgrund der von ihr geltend gemachten Sicherheitsbedenken für fehlerhaft hält, gilt Folgendes: Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 169 m. w. N. Einen entsprechenden Mangel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Denn das Vorbringen der Antragstellerin führt nicht auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange oder auf eine Trassenalternative, die eindeutig vorzugswürdiger als die seitens der Planfeststellungsbehörde festgesetzte Trasse ist. Insbesondere führen die von der Antragstellerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken in Gestalt ihres sinngemäßen Vorwurfs, Gesundheitsgefahren für Menschen sowie das Zerstörungspotential für angrenzende Wohnbebauung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht auf einen Abwägungsmangel. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde diesen Belang berücksichtigt. Dies ergibt sich inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, B.3.6.14.2, S. 273 f. und B.3.5.2, S. 173 ff.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass insbesondere in Havariefällen Gefahren für Leib und Leben sowie Sachgüter gesehen oder befürchtet werden. Dass die Planfeststellungsbehörde diesem Belang nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder Festsetzung anderer weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung getragen hat, begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die– mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK - übereinstimmende – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erweisen und dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass– nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftritt. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 188. Daran anschließend stellt es ferner keinen Abwägungsmangel dar, dass die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung gesehen hat, gerade aus Sicherheitsgründen einen anderen Trassenverlauf zu wählen (vgl. in diesem Sinne die Begründung des PFB, B.3.6.2.7, S. 201), was auch für den Bereich der von der Antragstellerin bewohnten Hofstelle gilt. Dies gilt selbst dann, wenn man die Vorgaben der Nr. 5.1.1 des DVGW-Arbeitsblatts 463 zur Trassierung im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende Sicherheit als zwingend ansieht in dem Sinne, dass von den dortigen Vorgaben bei der Trassenauswahl nicht durch die höhere Gewichtung anderer Belange abgewichen werden kann. Zwar enthält die zuvor genannte Nummer des Arbeitsblatts die Vorgabe, die Trasse, sofern dies möglich und verhältnismäßig ist, so zu wählen, dass keine Schutzmaßnahmen nach Abschnitt (Nummer) 5.1.12 des Arbeitsblatts erforderlich werden. Daraus ergibt sich u. a., dass eine Leitung nicht in bebauten Gebieten verlegt werden soll, weil die Nr. 5.1.12 des Arbeitsblatts Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis behandelt und zu diesen u. a. bebaute Gebiete gehören. Indes ist auf der Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die gewählte Trasse dieser Vorgabe vor allem im Hinblick auf das Wohnhaus (Hofstelle) der Antragstellerin, bezüglich dessen sie einen größeren Abstand der Leitung oder weitergehende Schutzmaßnahem fordert, nicht genügt. Nimmt man die Hofstelle und die nähere Umgebung in den Blick, spricht ganz Überwiegendes dafür, dass es sich nicht insgesamt um ein Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis, insbesondere nicht um ein bebautes Gebiet im Sinne der zuvor genannten Regelung handelt. Der Begriff des bebauten Gebiets wird in Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 definiert. Nach Satz 1 der genannten Nummer gilt als bebautes Gebiet ein Gelände, das bereits bebaut ist oder das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans (gemäß §§ 8, 11 Baugesetzbuch) zur Bebauung ausgewiesen ist. Nach Satz 2 fällt darunter auch Gelände, in dem Gashochdruckleitungen näher als 20 m an Wohngebäuden oder Gebäuden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorbeigeführt werden. Das Grundstück der Antragstellerin, auf dem auch ihr Wohnhaus (Hofstelle) steht (Gemarkung I. , Flur 37, Flurstück 4), ist zunächst kein insgesamt bereits bebautes Gelände im Sinne des zuvor wiedergegebenen Satzes 1. Zwar stehen auf dem relativ großen, ganz überwiegend als Acker und Grünland genutzten Grundstück auch Gebäude, doch werden diese weder von der Erdgasfernleitung unmittelbar berührt noch gehören die berührten Flächen zum Innenbereich im Sinne eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Weiterhin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und zur Bebauung ausgewiesen ist. Da die Leitung mehr als 40 Meter von der von der Antragstellerin bewohnten Hofstelle entfernt verlaufen soll, ist auch Satz 2 der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht einschlägig. Das weitere sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, die Leitung habe nördlich der L 829 verlegt werden können, weil dort Wald mit einfachem, nicht wertvollem Baumbestand vorhanden sei, führt ebenfalls nicht auf einen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Einwendungen vorgeschlagene alternative Trassenführung geprüft und eine Verlegung der Trasse auf die nördliche Seite der W. Straße sinngemäß unter Hinweis auf den dort befindlichen Waldbereich abgelehnt (PFB, B.3.6.2.6.6, S. 201 i. V. m. B.3.6.15.3.6, S. 293). Dies lässt keinen Bewertungs- oder Gewichtungsfehler erkennen, ohne dass es weiterer Ermittlungen zur Wertigkeit des Baumbestandes bedurft hätte. Die (unterstellt) fehlende besondere Schutzwürdigkeit des auf der nördlichen Seite befindlichen Waldbereichs ist erst recht kein Aspekt, der für eine sich aufdrängende Vorzugswürdigkeit eines dortigen Trassenverlaufs spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 und Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die Antragstellerin im Wesentlichen Sicherheitsbedenken vor allem im Hinblick auf ihr Wohnhaus geltend macht, ist für das Hauptsacheverfahren der Wert entsprechend der zuletzt genannten Nummer des Streitwertkatalogs (15.000 Euro bei Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks) anzunehmen, der mit Blick auf die nur vorläufige Natur dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).