OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1295/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.6A1295.18.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgewiesen worden war.

Einzelfall eines verwirkten Anspruchs auf Bescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, in dem die Klägerin sich erst nach über 12 Jahren sowie nach mehreren weiteren (erfolglosen) Übernahmeanträgen, in denen der frühere Antrag keine Erwähnung fand, erstmals auf diesen noch unbeschiedenen Antrag berief.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgewiesen worden war. Einzelfall eines verwirkten Anspruchs auf Bescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, in dem die Klägerin sich erst nach über 12 Jahren sowie nach mehreren weiteren (erfolglosen) Übernahmeanträgen, in denen der frühere Antrag keine Erwähnung fand, erstmals auf diesen noch unbeschiedenen Antrag berief. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Zwar komme eine Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Antrags vom 11. Januar 2004 in Betracht, auch wenn die Klägerin damals bereits 44 Jahre, 11 Monate und 29 Tage alt gewesen sei und damit die regelmäßige Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW überschritten gehabt habe; denn sie könnte sich möglicherweise in hinreichendem Umfang auf Zeiten der Kinderbetreuung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 LBG NRW berufen. Eine positive Bescheidung ihres Begehrens vom 11. Januar 2004 könne sie im aktuellen Zeitpunkt aber gleichwohl nicht mehr begehren, da sie diesen Anspruch verwirkt habe. Das Zeitmoment sei gegeben, weil sich die Klägerin auf die fehlende Bescheidung ihres Antrags vom 11. Januar 2004 erstmals nach über zwölfeinhalb Jahren mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 berufen habe. Das Umstandsmoment liege darin, dass sie keine Versuche unternommen habe, durch Erinnerungsschreiben oder die Einleitung gerichtlicher Verfahren eine Bescheidung zu erreichen, sondern neue Anträge gestellt habe, ohne den vorgenannten Antrag zu erwähnen. Aus diesen, in der Sphäre der Klägerin liegenden Aspekten folge zugleich, dass ein Anspruch nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW auch inhaltlich ausgeschlossen wäre, da sich damit ihr Werdegang aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen verzögert habe. Eine Versagung der Einstellung sei damit auch nicht unbillig. Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Klägerin rügt allein die erstinstanzliche Feststellung, sie habe ihren Anspruch auf Bescheidung des Antrags vom 11. Januar 2004 verwirkt. Damit dringt sie nicht durch. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, NVwZ 2018, 1866 = juris Rn. 21, sowie Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 31.18 -, ZLW 2019, 290 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 111. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Zeitmoment bejaht. Es liegt auf der Hand, dass ein erheblicher, den oben dargestellten Anforderungen für die Annahme von Verwirkung entsprechender Zeitraum verstrichen ist. Zwischen der Antragstellung vom 11. Januar 2004 bis zur erstmaligen Berufung auf diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 liegen über zwölf Jahre. Damit ist ein Zeitraum verstrichen, der um ein Vielfaches über der Jahresfrist für die Anfechtung (§ 58 Abs. 2 VwGO) liegt und auch die Verjährungsfrist von drei Jahren (regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB) bzw. sogar die Höchstfrist der regelmäßigen Verjährung von zehn Jahren (nach § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen) erheblich überschreitet. Keine abweichende Einschätzung verlangt der Einwand, der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 regele nicht, dass nur Anträge berücksichtigt werden dürften, wenn sie „nicht älter als x Jahre“ seien. Allein dem Unterbleiben entsprechender (ausdrücklicher) Vorgaben kann - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht entnommen werden, dass eine mögliche Verwirkung unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes grundsätzlich außer Betracht bleiben soll. Unabhängig davon dürfte eine starre (zeitliche) Vorgabe im Erlasswege angesichts der grundsätzlich nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles zu beantwortenden Frage, ob Verwirkung gegeben ist, kaum sachgerecht sein. Dafür, dass „nach Diktion des Ministeriums“ alle alten offenen Anträge unabhängig von einer möglicherweise anzunehmenden Verwirkung zu berücksichtigen sind, legt die Klägerin nichts dar und ist auch sonst nichts ersichtlich. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hebe lediglich auf den verstrichenen Zeitraum von zwölfeinhalb Jahre ab; bei der Würdigung des Zeitmoments müsse vielmehr mit in den Blick genommen werden, um „welche Problematik“ es sich handele. Der diesem Einwand zugrunde Gedanke ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend. Fehlt nämlich das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zudem sind Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist daher eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a. a. O. Rn. 113. Die Klägerin legt jedoch nichts für eine in diesem Sinne unzutreffende Würdigung des Verwirkungstatbestandes dar. Das Verwaltungsgericht lässt insbesondere nicht allein den erheblichen Zeitablauf genügen, sondern prüft vielmehr ausdrücklich auch das Umstandsmoment (vgl. Seite 12 des Urteilsabdrucks). Aber auch sonst lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft das Umstandsmoment bejaht hätte oder bei Beachtung der Wechselwirkungen zwischen Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment zu einer abweichenden Einschätzung hätte kommen müssen. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, bei der Überprüfung des Umstands- bzw. Vertrauensmoments sei nicht oder allenfalls „sekundär“ auf den Antrag vom 11. Januar 2004 abzustellen, da es ihr „primär“ um die Übernahme in das Beamtenverhältnis gehe. Denn Bezugspunkt, ob der Anspruch auf Bescheidung eines konkreten Antrags verwirkt ist, kann stets nur jener Antrag sein. Im Übrigen handelt es sich bei der hier streitbefangenen Bescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018 ‑ 6 A 384/16 -, DVBl 2019, 185 = juris Rn. 114; Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 22, und vom 7. März 2013 - 6 A 93/12 -, juris Rn. 31, jeweils m. w. N. Mehrfache Antragstellungen sind danach möglich und ggf. auch jeweils separat zu bescheiden. Dass es sich beim angestrebten Beamtenverhältnis selbst um ein „dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis“ handelt, ist entgegen dem Zulassungsvorbringen ohne Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aus den wiederholten Anträgen der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in den Jahren 1995, 2009, 2010 und 2015 nicht schließt, dies stehe der Bejahung des Umstandsmoments entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe „mindestens acht Mal reklamiert“, so legt sie gerade nicht dar, dass sich dies auf den nach Vorstehendem maßgeblichen Antrag vom 11. Januar 2004 bezog. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich u.a. aus der unterbliebenen Erwähnung des Antrags vom 11. Januar 2004 in den späteren Anträgen vom 13. Mai 2009, 23. Dezember 2010 und vom 29. Mai 2015 folgert, damit sei aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin den Antrag aus dem Jahr 2004 noch weiter verfolgen werde, ist dies entgegen dem Zulassungsvorbringen überzeugend. Es mag zutreffend sein, dass die Klägerin, wie sie einwendet, die neuen Anträgen nur gestellt habe, um keine Fristen zu versäumen, nicht aber um den Anspruch auf Bescheidung des Antrags aus dem Jahr 2004 aufzugeben. Dass sich diese Intention den späteren Anträgen in irgendeiner Weise entnehmen lässt, wird mit dem Zulassungsvorbringen indessen nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Klägerin hat zudem die verschiedenen späteren Verfahren jeweils zunächst abgeschlossen, das Verfahren auf den Antrag im Jahr 2009 sogar erst nach einem Klageverfahren, bevor sie einen neuen Antrag gestellt hat. Bei dieser Vorgehensweise war - in Zusammenschau mit der stets unterbliebenen Erwähnung des Antrags aus dem Jahr 2004 - gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass sie (auch) noch das mit dem Antrag vom 11. Januar 2004 eingeleitete Verfahren weiterverfolgen wollte. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie unter I. ausgeführt - nicht der Fall. III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der Fragen, „wie es sich verhält, wenn eine Vielzahl von Verbeamtungsanträgen gestellt wird und wie ein nachfolgender Antrag zu interpretieren ist“ und „ist er dahingehend zu interpretieren, dass am Recht unverändert festgehalten wird oder ist er dahingehend zu interpretieren, dass nur noch der neue Antrag richtungsweisend sein soll“, legt die Klägerin weder deren Bedeutung über Einzelfall hinaus noch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Soweit die Klägerin mit den aufgeworfenen Fragen auf den Gesichtspunkt einer möglichen Verwirkung des Anspruchs auf Bescheidung eines früheren Verbeamtungsantrags durch „eine Vielzahl“ späterer Anträge abzielt, lässt sich dies - wie oben dargestellt - nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantworten. Dass diese Prüfung der Verwirkung hier vom Verwaltungsgericht zutreffend zu Ungunsten der Klägerin entschieden worden ist, wurde bereits unter I. ausgeführt. Der weiteren Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).