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Beschluss

18 B 907/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1017.18B907.19.00
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Leitsätze

1. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthalts-zweck „Studium“ zu orientieren (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung).

2. Zum Vorliegen eines Zweckwechsels im Falle des Studiengangwechsels in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums (Ziffer 16.2.5 der AVV zum AufenthG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthalts-zweck „Studium“ zu orientieren (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung). 2. Zum Vorliegen eines Zweckwechsels im Falle des Studiengangwechsels in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums (Ziffer 16.2.5 der AVV zum AufenthG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Teilzeitstudium "Visual Anthropology, Media and Documentary Practices" stehe gemäß § 16 Abs. 6 AufenthG im Ermessen der Behörde. Es fehle daher an einem Anspruch i.S. des einschlägigen Zweckwechselverbots des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin am 14. Dezember 2018 begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Teilzeitstudium mit einem Zweckwechsel i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verbunden ist. Denn der Antragstellerin war zuvor am 16. Januar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis für den Masterstudiengang "International Finance & Accounting" erteilt worden". Insoweit war die Antragstellerin zum 28. Februar 2018 aufgrund des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung exmatrikuliert worden. Ein damit gegebener Wechsel der Studienfachrichtung nach abschlussloser Beendigung des zuvor betriebenen Studiums stellt einen Zweckwechsel dar, weil der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" zu orientieren ist. Soweit die Antragstellerin sich für die gegenteilige Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des OVG Bremen zu § 16 Abs. 2 AufenthG a.F. berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat dieser in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung nicht gefolgt ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, juris Rn. 4 ff. Vgl. zu § 16 Abs. 4 AufenthG Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – 18 B 1303/17 –. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Gesetzesmaterialien berufen, vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 41 (zu Abs. 4), nach denen die Ausführungen zum Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs in Ziffer 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 unverändert fortgelten. Diese Regelung der Verwaltungsvorschrift, nach der der Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studiengangs oder einem Wechsel des Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt wird, kann im Außenverhältnis über Art. 3 GG lediglich ermessenlenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Sie setzt deshalb einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum voraus. Dieser war in § 16 Abs. 2 AufenthG a.F. (" soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden") eröffnet und ist gegenwärtig noch in dem hier nicht einschlägigen § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gegeben ("Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck…nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht). § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eröffnet einen dementsprechenden Entscheidungsspielraum allerdings nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 a Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.