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Beschluss

1 A 2224/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.1A2224.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 17. Oktober 2017 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Gründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum er das Urteil für unrichtig erachtet. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden rechtlichen Begründungen und tatsächlichen Feststellungen inhaltlich auseinandersetzen und erläutern, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln begegnen. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Zulassungsvorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Daran gemessen begründet das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (BBesG a. F.). Die Voraussetzungen dieser Norm seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen sei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum (ab März 2013) kein im Verhältnis zum innegehabten Statusamt (A 8 BBesO) höherwertiges Amt übertragen gewesen, zum anderen hätten auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines solchen Amtes nicht vorgelegen. Dem Kläger sei zuletzt (im März 2002) der Arbeitsplatz "Zusatzbedarf Fahrdienstleiter F. Hbf" – E08/M8 Allg – im Wege der amtsgleichen Umsetzung übertragen worden. Dieser Arbeitsplatz, den der Kläger auch in dem Zeitraum ab März 2013 bekleidet habe, sei entsprechend dessen Statusamt bewertet. Dagegen sei vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn rechtlich nichts zu erinnern. Für einen Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Beklagte sei bei der beamtenrechtlichen Bewertung der Arbeitsplätze auch nicht an die tarifliche Bewertung gebunden. An den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehle es deswegen, weil (wie das Verwaltungsgericht unter Benennung der rechtlichen Grundlagen näher ausgeführt hat) aufgrund des im Bereich des Beklagten praktizierten Systems der Planstellenvergabe keine unbesetzten Planstellen in dem hier maßgebenden Sinne vakant seien und für die Zahlung einer Zulage zur Verfügung stünden. Die vom Kläger angesprochenen Stellen von aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten seien an den Beklagten zurückgegangen und sodann neu verteilt worden. Damit könnten diese Planstellen der Arbeitseinheit des Klägers nicht mehr zugeordnet werden. Ein Beamter habe keinen Anspruch darauf, dass für ihn eine Beförderungsstelle neu geschaffen bzw. ein Beförderungsdienstposten neu ausgebracht werde. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Alimentation. Der Hilfsantrag, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er ab dem 1. März 2013 der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugeordnet, bleibe ebenfalls erfolglos. Die Voraussetzungen für einen allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung lägen nicht vor. Selbst wenn der Kläger – seiner Auffassung entsprechend – seit längerem in höherwertigen Funktionen eingesetzt gewesen wäre, würde es an einer rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten fehlen. Auch in einem solchen Fall gebe es keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf amtsangemessene Beschäftigung entsprechend dem niedrigeren Statusamt. a) Der Kläger stellt – seinen Hauptantrag betreffend – bereits die erste tragende Begründung dieser Entscheidung, ihm sei im streitgegenständlichen Zeitraum keine im Verhältnis zu seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO höherwertige Tätigkeit übertragen gewesen, gemessen an den für die Darlegung und das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltenden Anforderungen nicht durchgreifend in Frage. Das Zulassungsvorbringen macht hierzu geltend: Es gehe hier nicht um den dem Kläger im Jahre 2002 übertragenen A 8-Dienstposten, um dessen Bewertung nicht gestritten werde. Vielmehr sei dem Kläger, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, zum 1. September 2011 am Hauptbahnhof F. ein neuer, und zwar schwierigerer sowie verantwortungsvollerer Dienst-/Arbeitsposten durch seinen Vorgesetzten übertragen worden. Nachdem der frühere, nach A 9 BBesO besoldete Dienstposteninhaber H. I. zu jenem Zeitpunkt ausgeschieden sei, nehme nunmehr als dessen Nachfolger der Kläger die Aufgaben des ersten Fahrdienstleiters (1. FDL) wahr. Dies sowie die Bewertung des Postens ergäben sich aus den Dienst- bzw. Diensteinsatzplänen. Auch nach allgemeiner Praxis werde die Tätigkeit der ersten Fahrdienstleiter an großen Bahnhöfen nach A 9 BBesO bewertet; verbeamtete Inhaber solcher Posten würden zugleich entsprechend besoldet. Die vom Verwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils in Bezug genommene Angabe des Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, es gebe eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in der Funktion des Fahrdienstleiters, die durch den Beklagten nach A 8 BBesO bewertet seien, sei nicht hinreichend differenziert. Es müsse insoweit zwischen dem "1. FDL" und den "Zusatzbedarf(s) Fahrdienstleitern" unterschieden werden. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Der Kläger hat die sinngemäß aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum am Hauptbahnhof F. übertragenen Dienstposten einen unzutreffenden, nämlich nicht mehr aktuellen Sachverhalt zugrunde gelegt, nicht ausreichend dargetan bzw. belegt. Die unbelegte Angabe, der Dienstposten des ersten Fahrdienstleiters beim Hauptbahnhof F. sei ihm zum 1. September 2011 durch seinen "Vorgesetzten am Hauptbahnhof F. " (nicht namentlich benannt) "ausdrücklich übertragen" worden, hat zu wenig Substanz. Der Kläger hat hierzu weder ein aussagekräftiges Dokument vorgelegt noch hat er näher erläutert, wann genau und in welcher Form oder Weise diese Übertragung von im Übrigen nach Art und Umfang nicht weiter konkretisierten Aufgaben vonstatten gegangen ist. Der Beweisantritt "Beiziehung der Diensteinsatzpläne" (ab 1. September 2011) erscheint insoweit nicht unmittelbar aussagekräftig. Die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a. F. setzt einen (wenn auch nicht formgebundenen) Übertragungsakt voraus, mit dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes für eine gewisse Dauer übertragen werden (siehe die in der Vorschrift bestimmte Wartezeit von 18 Monaten ununterbrochener Tätigkeit) und der auch aus Gründen der Rechtsklarheit jedenfalls im Regelfall schwerlich durch die bloße Aufnahme in (aktuelle) Diensteinsatzpläne erfolgen kann. Der mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. September 2016 zu den Gerichtsakten gereichte, im Zulassungsverfahren als Anlage zur Antragsbegründungschrift (dort mit handschriftlichem Zusatz: "L. – C. ") erneut übersandte Auszug "Dienstplan und Bewertung 1. FDL" eignet sich nicht als Beleg für die geltend gemachte Übertragung eines entsprechenden Postens an den Kläger. Dieses Schriftstück verhält sich für den dort in Bezug genommenen Gültigkeitszeitraum vom 22. März 2004 bezogen auf "Stw/Schrp 1. Fdl Ef" in F. Hbf nur zu den allgemeinen Bedarfen (Grundbedarf, etwaiger Zusatzbedarf) für solche Dienstposten an diesem Hauptbahnhof sowie zur Bewertung des Postens ("355/M9"). Er trifft aber keine – individuelle – Aussage zur Übertragung der den Bedarfen zuzuordnenden Dienstposten an einzelne Dienstposteninhaber und auch nicht zu den Zeitpunkten bereits erfolgter Übertragungen. Damit kann dieser Auszug auch nicht zum Nachweis der Behauptung dienen, dass der Kläger zum 1. September 2011 den Aufgabenbereich (eins zu eins) übernommen habe, der zuvor Herrn I. übertragen gewesen sei. Schließlich ist der vorgelegte Dienstplanauszug an den dafür vorgesehenen Stellen nicht unterschrieben. Schon deswegen kommt ihm – wie auch dem mit vorgelegten Auszug für den mit "305/M8" bewerteten Posten "Stw/Schrp 2.Fdl Ef" – erkennbar kein Beweiswert zu. Sonstige Angaben dazu, in welcher Weise und mit welchem näheren Aufgabeninhalt die behauptete Übertragung eines neuen, im Verhältnis zum Statusamt des Klägers (auch bei vergleichbar großen anderen Bahnhöfen) angeblich höherwertigen Dienstpostens eines ersten Fahrdienstleiters erfolgt sei, finden sich weder im erstinstanzlichen Klagevorbringen noch in der Zulassungsbegründung. Daraus, dass sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung – wie auch schon im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2013 – nur mit den aus seiner Sicht fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage befasst hat, ist nicht zu folgern, dass er hinsichtlich der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm den Tatsachenvortrag des Klägers unstreitig gestellt hätte. Vor diesem Hintergrund kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn sich das Verwaltungsgericht – wie sowohl im Tatbestand des Urteils (UA, Seite 2) als auch in dessen Entscheidungsgründen (UA, Seite 7) zum Ausdruck kommt – bei der Sachverhaltsermittlung auf das gestützt hat, was sich in Bezug auf den dem Kläger übertragenen Arbeitsplatz/Dienstposten aus den beigezogenen Personalakten der Beklagten und der DB Netz AG ergibt. Dort findet sich als jeweils zeitlich letzte in dem vorliegenden Zusammenhang interessierende schriftliche Unterlage das Schreiben der DB Netz AG vom 5. März 2002. Mit diesem Schreiben hat die DB Netz AG dem Kläger ab dem 1. März 2002 "den EM08/M 8 (Allg) – Arbeitsplatz 'Zusatzbedarf Fahrdienstleiter F. Hbf'" im Wege der amtsgleichen Umsetzung übertragen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Übertragung eines neuen Arbeitsplatzes bzw. Dienstpostens, wie sie der Kläger für September 2011 behauptet, ist dagegen nicht aktenkundig. Die Aufnahme des Übertragungsakts von März 2002 in die Personalakten betrifft – soweit ersichtlich – auch keinen Sonderfall. Denn in den Personalakten sind auch andere Schreiben über die Übertragung früherer (neuer) Arbeitsplätze an den Kläger enthalten. Das deutet auf eine Übung hin, schon bei amtsgleichen Umsetzungen über die Übertragung eines neuen Arbeitsplatzes/Dienstpostens (regelmäßig) ein Schriftstück zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Ein solches Vorgehen wäre dann aber erst recht zu erwarten, wenn es – wie vom Kläger für den behaupteten Dienstpostenwechsel im September 2011 geltend gemacht – um die (für eine nachfolgende Beförderung relevante) Übertragung eines im Verhältnis zum Statusamt des neuen Dienstposteninhabers höherwertigen oder zumindest für eine Höherbewertung konkret in Frage kommenden Dienstpostens gegangen sein sollte. Da somit weder feststeht noch der Kläger hinreichend bzw. schlüssig dargelegt hat, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund eines entsprechenden Übertragungsakts einen anderen als den ihm im Jahre 2002 übertragenen Arbeitsplatz/Dienstposten kommissarisch im Rahmen einer sog. Vakanzvertretung bekleidet hat, kommt es nicht weiter darauf an, wie der angeführte andere Dienstposten gemessen an der Skala der beamtenrechtlichen Statusämter sowie im Verhältnis zu seiner tariflichen Einstufung zu bewerten ist und ob eine beamtenrechtliche Bewertung mit A 8 BBesO die Grenzen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn überschreiten würde. Über die Richtigkeit der Bewertung des dem Kläger im Jahre 2002 übertragenen Dienstpostens mit A 8 BBesO streiten die Beteiligten nicht. Der Beklagte hatte im Übrigen erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2014 (samt Anlage "Allgemeine Richtlinien für die Bewertung von Beamtendienstposten des Bundeseisenbahnvermögens sowie von Beamten wahrgenommene Tätigkeiten der DB AG", dort insb. Nr. 2.2) und vom 12. August 2015 angegeben, dass nach der geltenden Vorschriftenlage die Bewertung von Beamtendienstposten bei der DB AG und den aus ihr ausgegliederten Gesellschaften im Falle eines Personalwechsels automatisch entfällt und für eine etwaige Neu-/Höherbewertung in Bezug auf den Nachfolger ein besonderes Verfahren einzuhalten gewesen wäre, das es hier nicht gegeben habe. Damit wäre das Statusamt des früheren Inhabers des vom Kläger angeblich nach dessen Ausscheiden wahrgenommenen Dienstpostens des ersten Fahrdienstleiters jedenfalls für sich genommen kein maßgebendes Indiz für die Bewertung dieses Postens. b) Da das Vorbringen des Klägers nach dem Vorstehenden jedenfalls eine der tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag, ist nicht erheblich, ob ihm solches in Bezug auf die zweite tragende Begründung, für einen Anspruch aus § 46 BBesG a. F. hätten auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen, gelungen ist. Über die vom Verwaltungsgericht (von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent) ungeprüft gelassenen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a. F. ist in dem Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht zu entscheiden. c) Soweit sich die Zulassungsbegründung auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bezieht, lässt sie eine Rechtsverletzung des Klägers durch ein objektiv rechts-/pflichtwidriges sowie schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht erkennen. Der Kläger macht insoweit geltend, eine etwaige Bewertung des durch ihn übernommenen Dienstpostens des ersten Fahrdienstleiters nur nach A 8 BBesO wäre sachgrundlos und würde den Dienstherrn deshalb zum Schadensersatz verpflichten, zumal für diesen inzwischen mehrere Jahre die Möglichkeit einer Anpassung/Höherbewertung bestanden habe. Dieses Vorbringen setzt sich nicht argumentativ mit der – zutreffenden – Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Voraussetzungen für einen nach dem Rechtsschutzziel des Klägers der Sache nach erstrebten Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung nicht vorlägen, weil ein Beamter auch bei etwaiger langjähriger Wahrnehmung höherwertiger Funktionen regelmäßig keinen Rechtsanspruch auf Übertragung des höherwertigen Statusamtes unter Ausbringung einer entsprechenden Planstelle habe. Unabhängig davon dürften – worauf das Verwaltungsgericht die Klageabweisung allerdings nicht gestützt hat – auch bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger in Bezug auf diesen (selbstständigen) Teilstreitgegenstand vor Erhebung der Klage das erforderliche Antrags-/Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Die Rechtssache weist ausgehend von den vom Kläger dargelegten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Das ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 A 1509/16 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Das Vorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, das inhaltlich an sein Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anknüpft, lässt derartige Schwierigkeiten in Bezug auf entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen nicht erkennen und insbesondere den Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens nicht als offen erscheinen. Auch dieser Zulassungsgrund greift nicht durch, weil es – wie unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses näher ausgeführt – auf die Frage der sachangemessenen Bewertung des Dienstpostens des ersten Fahrdienstleiters am Hbf F. und auf die zugehörige haushaltsrechtliche (Planstellen-)Situation weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich ankam noch in einem etwaigen Berufungsverfahren wahrscheinlich ankommen würde. Der Kläger hat nach dem oben Ausgeführten nicht ausreichend dargetan, dass er den ihm nach dem Inhalt der Personalakten seit dem Jahr 2002 übertragenen Arbeitsplatzes/Dienstposten im September 2011 in rechtsbeachtlicher Weise gewechselt hat. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Kläger macht insoweit (sinngemäß) eine mangelhafte Sachaufklärung geltend. Das Verwaltungsgericht hätte zum einen die Haushaltslage des Beklagten (zu etwa vorhandenen A 9-Planstellen) weiter aufklären müssen. Zum anderen hätte es der mit der Übertragung auf den Kläger offensichtlich erfolgten Abwertung des Dienstpostens des ersten Fahrdienstleiters von A 9 BBesO auf A 8 BBesO näher auf den Grund gehen und insbesondere ermitteln müssen, ob die niedrigere Bewertung sachlogisch und nicht nur "vorgeschoben" sei. Die beanstandeten Verfahrensfehler in Gestalt von Verstößen gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung und einer nur rügefähigen defizitären Tatsachen ermittlung (nicht auch: rechtlichen Bewertung der Tatsachenlage) nicht vor. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, hätte sich die Aufklärungsrüge auf alle diese Gründe erstrecken müssen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, dass ihm "zuletzt" der Arbeitsplatz "Zusatzbedarf Fahrdienstleiter F. Hbf"– E08/M8 – übertragen worden sei (UA, Seite 7), nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 (beamtenrechtlicher Teilstatus) und – für den Hilfsantrag – der entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 6 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.