Urteil
12 A 1546/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1031.12A1546.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes O. H. . Die Hilfeempfängerin wurde am 2011 als zweites Kind der Zeugin O1. H. geboren. Der mit der Kindesmutter zu keiner Zeit verheiratete Vater, Herr B. B1. , erkannte die Vaterschaft mit Urkunde vom 19. August 2011 an. Ab dem Herbst 2010 befand sich Herr B1. zunächst in Untersuchungshaft und anschließend bis mindestens April 2013 in der Justizvollzugsanstalt G. in Strafhaft. Am 23. September 2010 leistete die Kindesmutter Beihilfe zu einem schweren Raub. Vom 28. Oktober 2010 bis zum 20. Januar 2011 befand sie sich in Untersuchungshaft. Im Anschluss lebte die Kindesmutter mit der Hilfeempfängerin in einer Wohnung in der P. S.---straße in N. . Wegen der Beteiligung an dem Raub verurteilte das Landgericht G1. die Kindesmutter am 8. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; die hiergegen erhobene Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. August 2011 zurück. Um den Verbleib der Hilfeempfängerin während der Strafhaft ihrer Mutter zu klären, nahm diese Kontakt mit dem Jugendamt der Klägerin auf. Am 10. Oktober 2011 wechselte die Hilfeempfängerin mit Kenntnis des Jugendamtes in den Haushalt der ebenfalls in N. lebenden Familie N1. , die die Kindesmutter als ihre „sozialen Großeltern“ bezeichnete. Am 20. Dezember 2011 wurde die Kindesmutter zur Strafverbüßung festgenommen und in einem Justizkrankenhaus aufgenommen. Von dort entwich sie bereits am Folgetag. Am 11. Januar 2012 holte die Kindesmutter ihre Tochter bei der Familie N1. ab und reiste mit ihr sowie ihrem damaligen Freund P1. F. zu dessen Cousin N2. U. nach N3. . Dort wurde sie bereits am 12. Januar 2012 in Begleitung ihres Freundes festgenommen. Dabei gab ihr Freund an, er wohne in Q. und sei seit ein paar Tagen mit seiner Freundin bei seinem Cousin N2. U. zu Besuch. Man habe hier gemeinsam nach einer Wohnung gesucht, da in Kürze für seine Freundin und ihn ein Umzug ins T. anstehe. Am Tage der Festnahme der Kindesmutter nahm das Jugendamt des Beklagten die Hilfeempfängerin am 12. Januar 2012 in Obhut. Die Kindesmutter trat ihre Strafhaft in der JVA C. -T1. an, aus der ihr bereits am 15. Januar 2012 die Flucht gelang. Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 stellte das Amtsgericht- Familiengericht - N3. das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter fest und ordnete die Vormundschaft an. Am 23. März 2012 wurde die Inobhutnahme der Hilfeempfängerin beendet. Nach-dem die Klägerin der Hilfeempfängerin auf Antrag ihres Amtsvormunds Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit ab dem 24. März 2012 bewilligt hatte, wechselte sie zu diesem Zeitpunkt in eine Pflegefamilie in Heidelberg. Im Juli 2012 erstattete die Klägerin der Beklagten die Kosten der Inobhutnahme i. H. v. 2.183,83 €. Bereits am 19. April 2012 war die Kindesmutter in Q. verhaftet und sodann zum Haftantritt in die JVA C. -C1. verlegt worden. Zum 1. März 2013 übernahm das Jugendamt der Stadt C. den Hilfefall. Ob und, wenn ja, wo die Kindesmutter nach dem 10. Oktober 2011 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kindesmutter selbst ließ sich hierzu in der Vergangenheit teils widersprüchlich ein. Da die Kindesmutter zuvor ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt dahingehend geändert hatte, dass sie unter der Adresse T2.-----------straße bei N2. U. gemeldet gewesen sei, verlangte die Klägerin unter dem 18. Dezember 2012 die Rückerstattung der von ihr für die Inobhutnahme erstatteten Kosten i. H. v. 2.183,83 € sowie die Erstattung der Kosten der von ihr seit dem 24. März 2012 gewährten Hilfe zur Erziehung. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit der Begründung ab, die Kindesmutter sei in N3. nicht amtlich gemeldet gewesen. Auf Betreiben der Klägerin befragte die Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt die Kindesmutter am 12. März 2013 erneut zu ihrem Aufenthalt. Dabei hielt die Kindesmutter an ihrer Einlassung aus November 2012 fest, sie habe seit November 2011 bis zur Verhaftung im Januar 2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N3. gehabt, sei dort allerdings nicht amtlich gemeldet gewesen. Gegenüber dem Diplom-Psychologen W. gab die Kindesmutter ausweislich dessen psychologischer Stellungnahme vom 22. April 2013 an, nach ihrer Flucht aus der JVA C. -T1. am 15. Januar 2012 "über N3. nach Q. gereist" zu sein, um mithilfe der beteiligten Behörden für die Hilfeempfängerin eine Pflegefamilie in X. zu organisieren. Das daraufhin von der Klägerin wiederholte Erstattungsbegehren für einen Zeitraum der Hilfegewährung vom 12. Januar 2012 (Inobhutnahme) bis zum 31. März 2013 (Vollzeitpflege ab 24. März 2012) lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2013 erneut ab. Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei dem Beklagten nicht, wie zunächst irrtümlich angenommen, gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII zur Kostenerstattung für die Inobhutnahme verpflichtet gewesen, da die Kindesmutter als der nach § 86 Abs. 2 SGB VIII maßgebliche Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N3. gehabt habe. Dies folge aus den Angaben der Kindesmutter gegenüber der Sozialarbeiterin der JVA. Der gegen die Kindesmutter im fraglichen Zeitraum bestehende Haftbefehl stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in N3. nicht entgegen. Soweit sich die Kindesmutter zunächst abweichend zu ihren Aufenthaltsverhältnissen geäußert habe, könne dies nur als Schutzbehauptung aufgefasst werden, mit der diese die Versäumung der Meldepflicht habe rechtfertigen wollen. Der Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kosten der Inobhutnahme ergebe sich aus § 112 SGB X. Nach den allgemeinen Beweislastregeln sei es Sache des Beklagten, einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter in N. und damit einen Rechtsgrund für den von ihm behaupteten Kostenerstattungsanspruch aus § 89b SGB VIII nachzuweisen. Auch für die im Anschluss an die Inobhutnahme gewährte Hilfe zur Erziehung sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig und damit kostentragungspflichtig. Entscheidend sei insoweit, dass die Hilfeempfängerin vor der Inobhutnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in N3. gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.629,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Kindesmutter sei im Meldeprogramm der Stadt N3. nicht zu ermitteln gewesen, sondern stattdessen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme in N. polizeilich gemeldet gewesen. Es sei mehr als fraglich, ob die Kindesmutter je einen gewöhnlichen Aufenthalt in N3. begründet habe. Sie habe durchgehend widersprüchliche Angaben gemacht. Auch von dritter Seite werde ein längerer Aufenthalt in N3. nicht bestätigt. Die Beweislast für das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes trage derjenige, der hieraus eine für ihn günstige Folge ableiten wolle. Es sei daher Aufgabe der Klägerin, einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich seines - des Beklagten - Jugendamtes nachzuweisen. Die Kindesmutter hat dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Januar 2016 mitgeteilt, sie habe 2011 mit der Hilfeempfängerin in der P. S. -straße in N. gewohnt. Sodann habe die Hilfeempfängerin bei der Familie N1. in N. gewohnt, wo sie, die Kindesmutter, sie dann abgeholt habe, um mit ihr für drei Tage zu einem Verwandten ihres Freundes nach O. zu fahren. Sie habe sich dort nicht angemeldet, sei nur zu Besuch gewesen. Nachdem sie dort im Krankenhaus festgenommen worden sei, sei sie zurück nach Q. gekommen und dann in die Justizvollzugsanstalt T3. H1. . Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Rückabwicklung der von der Klägerin dem Beklagten erstatteten Kosten der Inobhutnahme scheitere daran, dass die Klägerin die Kosten zu Recht erstattet habe. Sie sei örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin abzustellen, da ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter ab dem 21. De-zember 2011 nicht festgestellt werden könne. Der somit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor der Inobhutnahme habe in N. gelegen, da sich die Hilfeempfängerin dort bei der Familie N1. aufgehalten habe, bevor sie von ihrer Mutter dort am 11. Januar 2012 abgeholt worden sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung im Zeitraum vom 24. März 2012 bis zum 31. März 2013 aus § 105 SGB X, da die Klägerin für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in diesem Zeitraum örtlich zuständig gewesen sei. Ihre örtliche Zuständigkeit folge auch hier aus § 86 Abs. 4 SGB VIII, da beide Elternteile - bezogen auf den 24. März 2012 - weiterhin unterschiedliche Aufenthaltsorte gehabt hätten und zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zugestanden habe. Auch habe sich seinerzeit für die nach wie vor flüchtige Kindesmutter kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellen lassen. Maßgeblich sei damit der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Vollzeitpflege, der sich in N. bei der Familie N1. befunden habe. Zur Begründung ihrer mit Senatsbeschluss vom 10. Mai 2019 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Beklagte sei sowohl für den Zeitraum der Inobhutnahme der Hilfeempfängerin vom 12. Januar bis zum 23. März 2012 als auch für die im Anschluss daran bis zum 31. März 2013 gewährte Jugendhilfe örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Maßgeblich sei gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter, da diese zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch allein sorgeberechtigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter vor ihrer Inhaftierung am 20. Dezember 2011 sei in N. gewesen und sie hätte in der Folgezeit keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt mehr begründet. Vielmehr habe sich die Mutter der Hilfeempfängerin von Mitte November 2011 bis zu ihrer Verhaftung am 19. April 2012 in N3. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten. Die Kindesmutter habe mehrfach erklärt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt von November 2011 bis zu ihrer endgültigen Verhaftung im April 2012 in N3. gehabt zu haben, wo sie gemeinsam mit ihrem damaligen Freund einen Neubeginn habe machen wollen. Aus diesem Grund habe sie auch am 11. Januar 2012 die Hilfeempfängerin zu sich geholt. Auch spreche einiges dafür, dass die Kindesmutter ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in N. aufgegeben habe, da ihre dortige Wohnung nachweislich ab November 2011 nicht mehr von ihr genutzt worden sei. Sie habe auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ab dem 24. März 2012 gewährten Hilfe zur Erziehung. Auch hier liege die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beim Beklagten, da der gewöhnliche Aufenthalt der zunächst noch allein sorgeberechtigten Kindesmutter vor der Inobhutnahme im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbrechung und Beendigung von Jugendhilfeleistungen sei in der Inobhutnahme der Hilfeempfängerin keine zuständigkeitsrechtlich bedeutsame Unterbrechung der Leistung zu sehen. Vielmehr bestehe ein ununterbrochener qualitativ unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf fort. Das alleinige Sorgerecht sei der Kindesmutter erst am 13. Februar 2012 und damit nach Beginn der Hilfe zur Erziehung entzogen worden, so dass die Zuständigkeit des Beklagten nach der damals geltenden Fassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen geblieben sei. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 11.629,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sowie die Gefangenenpersonalakte betreffend die Mutter der Hilfeempfängerin verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 11.629,40 € nebst Prozesszinsen. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung der für die Inobhutnahme der Hilfeempfängerin geleisteten Kostenerstattung i. H. v. 2.183,83 € aus § 112 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind gezahlte Kostenerstattungsbeträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Hieran fehlt es. Mit der Erstattung der Kosten der Inobhutnahme im Juni 2012 hat die Klägerin einen bestehenden Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein öffentlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da die Eltern der Hilfeempfängerin, die Zeugin H. und Herr B1. vor Beginn der Inobhutnahme nicht über einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten. Herr B1. hielt sich von Herbst 2010 bis mindestens April 2013 in der Justizvollzugsanstalt G. auf, ein Aufenthalt der Zeugin H. in G. ist jedoch nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist vielmehr § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Maßgeblicher Elternteil ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Zeugin H. als Mutter der Hilfeempfängerin, da sie zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch sorgeberechtigt war. Auch hatte sie das Sorgerecht allein inne, da der Vater der Hilfeempfängerin, Herr B1. , gemäß § 1626a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BGB über kein Sorgerecht verfügte, da die Kindeseltern keine Sorgeerklärungen i. S. v. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hatten, zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren und ihnen auch die elterliche Sorge nicht gemeinsam übertragen worden war. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der nach dem Vorstehenden maßgeblichen Kindesmutter, der Zeugin H. , ist zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 12. Januar 2012 nicht feststellbar. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris Rn. 21. Nach diesem Maßstab endete der letzte feststellbare gewöhnliche Aufenthalt der Zeugin H. in der P. S.---straße in N. im Lauf des Novembers 2011, da die Kindesmutter sich dort nicht mehr aufgehalten haben kann, nachdem die Schlösser in der Wohnungstür ausgetauscht worden waren und die Zeugin die neuen Schlüssel bei ihrem Vermieter nicht abgeholt hatte. Die Zeugin hatte ab diesem Zeitpunkt somit keinen Zugang zu dieser Wohnung mehr. Die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts durch die Zeugin H. in der Folgezeit ist nicht feststellbar. Vielmehr war sie durchgehend auf der Flucht. Selbst wenn man der Zeugin glaubt, dass sie sich im Anschluss eine Zeit lang im J. Hotel in N. aufgehalten hat, führt dies nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, es habe sich dabei nur um einen kurzen Aufenthalt gehandelt, bei dem sie Hotelgast gewesen sei. Dies verdeutlicht, dass die Zeugin H. nicht die Absicht hatte, ihr Zimmer in diesem Hotel zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Vielmehr war der dortige Aufenthalt von vornherein als vorübergehender angelegt. Auch die Inhaftierung der Zeugin zur Haftverbüßung am 20. Dezember 2011 führte angesichts ihrer bereits am Folgetag erfolgten Entweichung nicht zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Zeugin H. hat auch nicht vor ihrer Verhaftung am 12. Januar 2012 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, als sie sich in N3. bei dem Zeugen U. aufhielt. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sich über längere Zeit in N3. aufgehalten haben sollte, hat die Zeugin dadurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es fehlt zu einem an einem zukunftsoffenen Aufenthalt. So hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekundet, die Zeugin H. , ihr Säugling und ihr damaliger Freund P1. F. hätten nicht bei ihm gewohnt, sondern seien lediglich zu Besuch bei ihm gewesen. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die vorgenannten so lange bleiben würden. Dem entspricht auch, dass der damalige Freund der Zeugin H. , Herr P1. F. , bei der Festnahme der Zeugin H. am 12. Januar 2012 angegeben hat, seit ein paar Tagen zusammen mit seiner Freundin bei seinem Cousin, dem Zeugen U. , zu Besuch zu sein, da man wegen eines beabsichtigten Umzugs nach einer Wohnung schauen wolle. Sowohl die Einlassung des Zeugen U. als auch die Bekundung des P1. F. belegen daher, dass der Aufenthalt der Zeugin H. in N3. keinen zukunftsoffenen, sondern lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt darstellte. Darüber hinaus fehlte es am Willen der Zeugin H. , die Wohnung des Zeugen U. , in der sie sich in N3. aufhielt, zum Mittelpunkt ihrer zukünftigen Lebensbeziehungen zu machen. Die Einlassungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen, dass der Aufenthalt in N3. Teil eines einheitlich zu beurteilenden Fluchtgeschehens war, durch das sich die Zeugin der Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe entziehen wollte. So erklärte die Zeugin, befragt zu ihren Plänen für ihren Aufenthalt in N3. , ausdrücklich, sie sei mit ihrer Tochter einfach auf der Flucht gewesen. Nachdem sich ihre Hoffnung, auf Bewährung in Freiheit bleiben zu können und für ihre Tochter Pflegegeld zu erhalten, mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über ihre Revision am 24. August 2011 nicht erfüllt habe, habe sie ihr Kind genommen und sei abgehauen. Sie habe einfach nur irgendwo unterkommen wollen. Dies verdeutlicht, dass die Zeugin nicht den Willen hatte, ihren Lebensmittelpunkt zukunftsoffen in die Wohnung des Zeugen U. in N3. zu verlegen, sondern sich dort nur vorübergehend dem Zugriff der Strafvollstreckungsbehörden entziehen wollte. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Zeugin die Hilfeempfängerin am 11. Januar 2012 aus der Pflegefamilie in N. abholte und mit ihr nach N3. fuhr. Die Zeugin erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dies habe finanzielle Gründe gehabt. Ihre Oma habe kein Pflegegeld für die weitere Unterbringung der Hilfeempfängerin bekommen und diese daher weggegeben wollen. Da sie, die Kindesmutter, habe verhindern wollen, dass ihre Tochter in eine fremde Familie komme, habe sie sie abgeholt. Fehlt es nach alledem an einen gewöhnlichen Aufenthalt der Zeugin H. als sorgeberechtigtem Elternteil, ist gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Beginn der Inobhutnahme maßgeblich. Dieser befand sich im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, da sich die Hilfeempfängerin vor der Inobhutnahme in N. bei der Familie N1. aufhielt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bewirkte auch die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge der Zeugin H. mit Beschluss des Amtsgerichts N3. vom 13. Februar 2012 keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. War nach alledem die Klägerin örtlich zuständiger Träger, hat sie dem Beklagten die Kosten der Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII zu Recht erstattet. Dem steht auch nicht die Regelung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Jugendlichen richtet und unter dieser in einer anderen Familie begründet worden ist, der örtliche Träger zu Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine andere Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Vorschrift gilt jedoch - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur, wenn die Aufnahme in diese andere Familie nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen erfolgt ist, sondern grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise. Danach bleibt der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin bei der Familie N1. maßgeblich, da die Aufnahme gerade auf der persönlichen Beziehung zwischen der Familie N1. und der Zeugin H. beruhte, die diese als ihre sozialen Großeltern bezeichnete. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der ihr für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege vom 24. März 2012 bis zum 31. März 2013 entstandenen Kosten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dabei ist die örtliche Zuständigkeit, wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Inobhutnahme zu prüfen. Der Übergang von einer Inobhutnahme zu einer anderen Maßnahme der Jugendhilfe stellt nicht lediglich einen Wechsel innerhalb des Leistungskataloges des § 2 Abs. 2 SGB VIII dar, da die Inobhutnahme selbst nicht zu diesem Leistungskatalog, sondern gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zur Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe gehört. Dementsprechend stellt die durch die Klägerin ab dem 24. März 2012 gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege eine zuständigkeitsrechtlich eigenständige Leistung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 21. Für die ab dem 24. März 2012 gewährte Jugendhilfe war allerdings die Klägerin, die die Jugendhilfe erbrachte, örtlich zuständig und nicht der Beklagte. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt nicht aus § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Nach diesen Vorschriften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und die Personensorge keinem Elternteil zustand. Zwar hatten die Elternteile der Hilfeempfängerin am 24. März 2012 weiterhin unterschiedliche Aufenthaltsorte und stand das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zu, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - N3. mit Beschluss vom 13. Februar 2012 das Ruhen der elterlichen Sorge der zuvor allein sorgeberechtigten Mutter der Hilfeempfängerin festgestellt und die Vormundschaft angeordnet hatte. Jedoch kann ein gewöhnlicher Aufenthalt der Zeugin H. am 24. März 2012 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten kann nicht festgestellt werden. Zwar hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie sei nach ihrer Entweichung am 15. Januar 2012 erneut zu N2. U. nach N3. gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage unterliegt jedoch durchgreifenden Zweifeln, da der Zeuge U. ausgesagt hat, die Zeugin H. sei, nachdem sie seine Wohnung verlassen habe, noch eine Zeit lang bei seinem Bruder, der in O2. oder T4. gewohnt habe, untergebracht gewesen. Eine erneute Rückkehr der Zeugin H. in die Wohnung des Zeugen U. erscheint auch angesichts des hohen Risikos einer erneuten Verhaftung fraglich, da diese Wohnung der Polizei als letzter Aufenthalt der Zeugin vor ihrer Verhaftung am 12. Januar 2012 bekannt war. Auch der Umstand, dass die Zeugin am 19. April 2012 in Q. (erneut) festgenommen wurde, spricht gegen einen vorherigen Aufenthalt in N3. . Bei der Vernehmung der Zeugin war deutlich erkennbar, dass sie keine sichere Erinnerung an ihre einzelnen Aufenthalte während der Flucht hatte. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie sich nach ihrer Entweichung am 15. Januar 2012 erneut in der Wohnung des Zeugen U. aufgehalten hat, führt dies nach dem vorgenannten Maßstab nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in N3. . Wie bereits beim ersten Aufenthalt der Zeugin vor der Inobhutnahme kann nicht festgestellt werden, dass es sich um einen zukunftsoffenen Aufenthalt gehandelt hat, der vom Willen der Zeugin getragen war, die Wohnung zum Mittelpunkt ihrer zukünftigen Lebensbeziehungen zu machen. So hat die Zeugin eingeräumt, dass man wiederholt Leute aus der Verwandtschaft besucht habe, die riesig sei. Unter anderem habe sie mit ihrem damaligen Freund P1. F. dessen Eltern in Q. besucht. Dort habe sie mit ihrem Freund im Hotel eines Bruders ihres Freundes übernachtet. Diese Einlassungen der Zeugin lassen in einer Gesamtschau darauf schließen, dass es sich bei ihrem (unterstellten) erneuten Aufenthalt in N3. - wie bereits bei ihrem ersten Aufenthalt vor Inobhutnahme der Hilfeempfängerin - allenfalls um eine Station eines einheitlichen Fluchtgeschehens gehandelt haben kann, dem nicht der Wille der Zeugin zugrundelag, sich in N3. zukunftsoffen aufzuhalten und die Wohnung des Zeugen U. zum Mittelpunkt ihrer zukünftigen Lebensbeziehungen zu machen. Hierfür spricht zudem, dass die Zeugin auch bezüglich des insoweit in Rede stehenden Zeitraums betonte, sie habe sich auf der Flucht befunden und könne sich an Einzelheiten ihres Aufenthalts nicht mehr erinnern. Aus diesen Einlassungen folgt vielmehr, dass die Zeugin H. nach ihrer zweiten Entweichung am 15. Januar 2012 sich nicht in N3. im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts niederlassen, sondern sich durch häufige Ortswechsel weiterhin eines Zugriffs der Strafvollstreckungsbehörden entziehen wollte. Fehlt es nach alledem an einem gewöhnlichen Aufenthalt der Zeugin H. in N3. , war der Beklagte nicht gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bewilligung der durch die Klägerin gewährten Jugendhilfe örtlich zuständig. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme am 24. März 2012 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für diese Maßnahme gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin. Dabei sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Aufenthalte der Hilfeempfängerin in Bereitschaftspflegestellen während der Inobhutnahme gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht relevant. Der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin bei der Familie N1. in N. vor Beginn der Inobhutnahme begründet nach alledem die örtliche Zuständigkeit der Klägerin. Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Rückerstattung bzw. Kostenerstattung fehlt es auch an einer Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.