OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 786/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1031.12E786.19.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N.     -L.     aus I.      beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N. -L. aus I. beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragstellerin zu 1. hat mit ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie vor. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Erfolgsaussichten und war nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend konnten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten des Eilverfahrens für die Antragstellerin zu 1. nicht verneint werden. In Anbetracht des parallel zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren laufenden Eilverfahrens beim Amtsgericht - Familiengericht - T. ( F ) und der dort in der richterlichen Verfügung vom 20. August 2019 (Ladungsverfügung) zum Ausdruck gekommenen Wertung, wegen der bekundeten Mitwirkungsbereitschaft der Eltern, namentlich dem Einverständnis der Antragstellerin zu 1. mit ihrer stationären Aufnahme in eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung, sei ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht im Wege der Inobhutnahme des Kindes ausgeschlossen, war die Frage einer drohenden Kindeswohlgefährdung im hier anhängigen Verfahren zumindest nicht offensichtlich zu bejahen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. bleibt hingegen wegen seines fehlenden Sorgerechts für das Kind O. ohne Erfolg. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).