Beschluss
15 B 1147/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.15B1147.19.00
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Leitsätze
Weder das Umweltinformationsgesetz noch die ihm zugrunde liegende Umweltinformationsrichtlinie sehen im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spezielle Erleichterungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor. Ob ein Anordnungsgrund für die Durchsetzung des Informationsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung besteht, bedarf auch insoweit der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder das Umweltinformationsgesetz noch die ihm zugrunde liegende Umweltinformationsrichtlinie sehen im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spezielle Erleichterungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor. Ob ein Anordnungsgrund für die Durchsetzung des Informationsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung besteht, bedarf auch insoweit der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten (Haupt‑)Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller den Genehmigungsantrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Standort L.-----weg 16 in x. E. und die dazugehörigen Unterlagen in digitaler Form zu übersenden, zu Recht abgelehnt. Der Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. im Hinblick auf das Informationsfreiheitsrecht allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2018 - 15 B 413/18 -, juris Rn. 7, vom 8. Mai 2017 ‑ 15 B 417/17 -, juris Rn. 8, und vom 11. Dezember 2013 - 8 B 1325/13 -. Diese prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds gelten auch im Bereich des Umweltinformationsrechts. Weder das Umweltinformationsgesetz noch die ihm zugrunde liegende Umweltinformationsrichtlinie sehen spezielle Erleichterungen im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Ob ein Anordnungsgrund für die Durchsetzung des Informationsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung besteht, bedarf auch insoweit der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 23. Mai 2014 ‑ OVG 12 S 26.14 -, juris Rn. 8 f., vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 -, juris Rn. 5, und vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 -, juris Rn. 3; siehe in diesem Kontext außerdem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 6 und 11 ff., und vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 ‑, juris Rn. 11 und 20 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 28 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, juris Rn. 12; im Hinblick auf die Akteneinsicht in einem Planfeststellungsverfahren siehe BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 ‑ 11 VR 3.97 ‑, juris Rn. 13 f. Dies zugrunde gelegt, macht der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsgrund glaubhaft. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Beeinträchtigung seines Beteiligungsrechts im Genehmigungsverfahren auf andere Weise hätte abwenden können. Zum einen hat die Beigeladene bereits mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 ausgeführt, dass sie grundsätzlich gegen andere Formen der Zugangseröffnung - zum Beispiel hinsichtlich einer Einsichtsmöglichkeit in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung B. - keine Bedenken hegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit Beschluss vom 18. Juli 2019 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, demzufolge der Antragsgegner dem Antragsteller spätestens bis zum 26. August 2019 eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen zur Verfügung stellen sollte, so wie dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens öffentlich ausgelegt worden war. Außerdem sollte die Beigeladene dem Antragsteller bis zum 26. August 2019 einen vollständigen Satz aller bereits eingereichten oder bis zur etwaigen Erteilung der Genehmigung noch einzureichenden Ergänzungs- und Austauschunterlagen in Papierform zur Verfügung stellen. Die in Ziffer 1 des Vergleichsvorschlags vorgesehene vorherige Kennzeichnung der Unterlagen hätte deren Informationswert für den Antragsteller nicht geschmälert. Diese Kennzeichnung sollte - wie es in Ziffer 1 des Vergleichsvorschlags formuliert ist - lediglich den Zweck haben, nachvollziehen zu können, ob es sich bei später eventuell auftauchenden Kopien um Kopien dieser Unterlagen handelt. Auch Ziffer 3 des Vergleichsvorschlags war nicht mit einer Beeinträchtigung des Informationswerts verbunden. Durch sie sollte der Antragsteller berechtigt werden, die Antragsunterlagen und etwaige Ergänzungs- und Austauschunterlagen zum Zwecke der internen Bearbeitung und Diskussion und auch für die Inanspruchnahme einer auswärtigen Beratung zu vervielfältigen und weiterzugeben. Dass der Antragsteller sich im Gegenzug verpflichten sollte, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Weiterverbreitung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere eine Weitergabe an Wettbewerberinnen der Beigeladenen oder eine (teilweise) Digitalisierung der Unterlagen und ihre Veröffentlichung im Internet zu verhindern, hätte ihn nicht an einer Auswertung und rechtlichen Bewertung der Unterlagen zur Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts gehindert. Diesen Vergleichsvorschlag, dessen Umsetzung dem Antragsteller mithin eine zeitnahe hinreichend effektive Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts im Genehmigungsverfahren ermöglicht hätte, haben der Antragsgegner und die Beigeladene angenommen. Der Antragsteller hat ihn jedoch abgelehnt und sich dadurch der Möglichkeit begeben, auf der Basis der ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu übermittelnden Unterlagen eine Stellungnahme zu dem Genehmigungsantrag abgeben zu können. An diesem objektiven Befund ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller die von ihm in Ziffer 3 des Vergleichsvorschlags verlangte Verpflichtungserklärung als eine Misstrauensbekundung ihm gegenüber angesehen und daher als unzumutbar erachtet hat. Im Übrigen liegt ausweislich der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 vorgelegten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk B. vom 19. Oktober 2019 eine Ausfertigung des zwischenzeitlich ergangenen Genehmigungsbescheids vom 7. Oktober 2019 und der zugehörigen Unterlagen in der Zeit vom 21. Oktober 2019 bis einschließlich 4. November 2019 beim Antragsgegner aus, wo sie während im einzelnen genannter Zeiten eingesehen werden können. Der Antragsteller könnte von dieser Einsichtnahmemöglichkeit Gebrauch machen und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse entscheiden, ob und, wenn ja, mit welcher Begründung er gegen den Genehmigungsbescheid nach Maßgabe des Umweltrechtsbehelfsgesetzes Klage erhebt. Zudem steht es dem Antragsteller offen, vorsorglich fristwahrend Klage gegen die Genehmigung zu erheben und diese Klage mit einem Akteneinsichtsantrag zu verbinden. Nach erfolgter Akteneinsicht könnte der Antragsteller die Klage entweder weitergehend begründen oder sie - sollte er ihr keine Erfolgsaussichten beimessen - zurücknehmen. Das daraus resultierende Kostenrisiko erscheint - jedenfalls im vorliegenden Fall mit seinen zuvor geschilderten besonderen Umständen - nicht als derart gravierend, dass dem Antragsteller ein Verweis auf diesen Weg der Informationserlangung unzumutbar wäre. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht geboten. Auch die Ausführungen der Beschwerde zum materiellen Bestehen eines Anordnungsanspruchs zur Gewährung eines zeitnahen Zugangs zu Umweltinformationen und dessen unions- bzw. völkerrechtlicher Einbettung ändern nichts daran, dass der Antragsteller die in Rede stehenden Informationen auch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte erhalten können bzw. nach wie vor erhalten kann. Entsprechendes gilt für den mit der Beschwerde formulierten sinngemäßen Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller den Genehmigungsantrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Standort L.-----weg 16 in x. E. und die dazugehörigen Unterlagen in Form von Kopien zu überlassen. Daher kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine analog § 91 Abs. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung handelt. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und zur materiellen umweltinformationsrechtlichen Rechtslage kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).