Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Abschussplan vom 30. Juli 2012 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, über den Antrag der Klägerin vom 26. März 2012 auf Totalabschuss des Muffelwilds erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Abschuss einer Muffelwildherde, die im Teutoburger Wald im Bereich des C. Stadtteils I. lebt. Muffelwild wurde bereits Anfang der 1960er Jahre in diesem Bereich angesiedelt. Die seither unterschiedlich große Herde (derzeit ca. 10 bis 12 Tiere im Frühjahr) durchstreift einen etwa 550 ha großen Bereich, in dem auch der Eigenjagdbezirk der Klägerin liegt. Sie ist Eigentümerin eines am Nordhang des U. Waldes liegenden 82,22 ha großen Wirtschaftswalds, der gemeinsam mit dem nordwestlich anschließenden Forst der K. L. Familienstiftung bewirtschaftet wird und im Wesentlichen das Stiftungsvermögen darstellt. Der Forst ist als artenreicher Mischwald kultiviert. Beide Stiftungen sind Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft C1. , die vom Regionalforstamt P. -M. betreut wird. Der Eigenjagdbezirk war bis zum 1. April 2012 verpachtet und ist seit 1. April 2013 durch unentgeltlichen Begehungsschein an einen privaten Jäger vergeben. Bereits 2007 wandte sich die Klägerin an das damalige Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) mit dem Antrag, das Muffelwildgebiet C1. zum Freigebiet im Sinne von § 5 der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 zu erklären. Sie beklagte, dass das Muffelwild die Neigung entwickelt habe zu „schälen“. Das bedeute, dass die Widder besonders in der Vegetationszeit mit ihren Schnecken die Baumstämme rammen würden. Dadurch platze die Baumrinde auf und lasse sich vom äsenden Wild leicht abziehen. Dies führe beim Laubholz zu Parasitenbefall und bei der Fichte zur Rotfäule. Es würden bis zu 50jährige Fichten geschädigt. Massiv geschädigt sei bereits eine Fläche von ungefähr 50 ha. Dort sei stellenweise jeder zweite Baum betroffen. Zusätzlich verhindere das Äsungsverhalten, das dem Verhalten von Hausschafen ähnlich sei, die Naturverjüngung. Es verhindere in den Buchenbeständen den wirtschaftlich wichtigen Wuchs von Kirsche, Esche und Ahorn. Der finanzielle Verlust könne nicht länger hingenommen werden. Der Schadensumfang könne einer Bachelor-Arbeit von Herrn C. G entnommen werden. Die benachbarten Wald- und Landwirtschaftsflächen gehörten Landwirten und Waldbesitzern, die Jäger und deshalb am Erhalt des Muffelwildbestands interessiert seien. Die Hegegemeinschaft für das C. Muffelwild und die Jagdgenossenschaft R sprachen sich in der Folge gegen die Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks aus. Die Jagdgenossenschaft I. -V. zeigte dagegen Verständnis für das Anliegen der Klägerin. Die Beklagte wies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Ministerium darauf hin, dass der Muffelwildbestand seit 1967 regelmäßig bejagt werde. Er habe sich trotz der geringen Bestandszahlen bisher genetisch als stabil erwiesen. Degenerationserscheinungen, Einwachser, Schalenverwachsungen oder sonstige Krankheiten seien nicht aufgetreten. Deshalb bestehe aus Sicht der unteren Jagdbehörde ein grundsätzliches Interesse am Fortbestand der Population. In diesem Sinne hätten sich auch einige Waldeigentümer auf der Südseite des Höhenzugs geäußert. Auch die städtische Bevölkerung nehme das Vorkommen als Bereicherung der stadtnahen Landschaft im U. Wald war. Es solle aber nicht verkannt werden, dass die Erhaltungswürdigkeit überprüft werden müsse, wenn für einzelne oder gar mehrere Grundeigentümer Schäl- und Rammschäden in solchem Ausmaß entstünden, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes gefährdet werde. Aus Sicht der Beklagten werde es für erforderlich gehalten, dass ein Gutachten durch einen ausgewiesenen forstlichen Fachmann erstellt werde, aus dem eindeutig hervorgehe, wie hoch die wirtschaftlichen Schäden tatsächlich seien und ob diese eindeutig aus neuerer Zeit stammten. Es sei nämlich unstrittig, dass es bis etwa Mitte der 1970er Jahre bei deutlich höheren Bestandszahlen des Muffelwildes zu erheblichen Schäden gekommen sei. Bezüglich der Verbissschäden (Fressen der Naturverjüngung) sei darauf hinzuweisen, dass diese stets mit denen des Rehwildes vermischt aufträten. Bei deutlichem Verbiss sollte die weitere Anhebung des Rehwildabschusses überlegt werden. Im Jahr 2009 erkundigte sich die Klägerin beim Ministerium nach dem Stand ihres im Jahr 2007 gestellten Antrags und erklärte, dass sich die Schadenssituation verschärft habe. Eine planmäßige Bewirtschaftung in ihrem Forst als Haupteinstandsgebiet des Muffelwildes sei nahezu nicht mehr möglich. Die Pflege von Zukunfts-Stämmen sei sinnlos geworden. Um wenigstens einen Teil der jungen Bäume zu schützen, seien mechanische Schutzmaßnahmen für ca. 3.500 Euro ergriffen worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Wald unter Naturschutz stehe und als FFH-Gebiet ausgewiesen sei. Die massiven Wildschäden seien mit dem Schutzziel unvereinbar. Bei einer Inaugenscheinnahme einer Fläche im Forst der Klägerin am 29. April 2009 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten umfangreiche Schäden fest. Das Schadensbild entsprach danach einer Beschreibung, die bei einer Sitzung des Jagdbeirates abgegeben wurde. Danach waren auf etwa 3 ha Eschen zu 50 bis 80 % geschält. Die darunter stehende Verjüngung war teilweise verbissen, wobei nicht zu erkennen war, ob es sich um einen Verbiss durch Rehe oder durch Muffelwild handelte. Auf einer vergleichbaren Fläche im Stadtwald ergab sich ein ähnliches Bild, ohne dass es als Bestandsgefährdung eingestuft wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2009 informierte das Ministerium die Klägerin darüber, dass aufgrund der Wildschadenssituation und in Anbetracht des fehlenden Gebietscharakters des Muffelwildvorkommens beabsichtigt sei, den Bewirtschaftungsbezirk für Muffelwild Nr. 24 C1. im Rahmen der Novellierung der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild aufzuheben. Im Anschluss an die Einschaltung von Landtagsabgeordneten kam es auf Einladung des Ministeriums am 4. März 2010 zu einem Ortstermin, an dem auch Herr Dr. Q. von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW (im Folgenden: Forschungsstelle), Vertreter der L. Familienstiftungen, Vertreter der Beklagten und Jagdausübungsberechtigte teilnahmen. Im Ergebnisprotokoll ist u. a. festgehalten, Ministerialrat F. habe verdeutlicht, dass es sich um übermäßige, nicht tragbare Wildschäden handele. Das waldbauliche Betriebsziel (Fichtenwertholz, Edellaubholzwirtschaft) der Klägerin sei nicht zu erreichen, wenn die wenigen Muffel weiterhin derart gravierende Schälschäden verursachten. Als eine Variante zur Lösung des Problems wurde diskutiert, in einem festgelegten Zeitraum das Muffelwild im Revier der Klägerin zu vergrämen und an andere Reviere durch bestimmte Maßnahmen (z. B. Fütterung, Verbesserung der Äsung) zu binden. Herr Dr. Q. führte dazu aus, dass das Muffelwild die Tradition des Schälens dauerhaft weiter gebe. Zur Vermeidung übermäßiger Schälschäden seien Heufütterungen sinnvoll, weil aus der dominierenden Sommerschäle zu schließen sei, dass dem Muffelwild Nahrung mit hohem Fasergehalt fehle. Er schlug vor, über zwei Vegetationsperioden Heu anzubieten. Sollten sich die Schäden in dieser Zeit nicht nennenswert verringern, müsse ein Totalabschuss erfolgen. Im anschließend von der Forschungsstelle erstellten Entwurf zu dem Maßnahmenkonzept wurde ebenfalls ausgeführt, dass die am 4. März 2010 exemplarisch in Augenschein genommenen Bestände eine untragbare Wildschadenssituation aufwiesen. Es wurde empfohlen, je nach dem Ergebnis des Maßnahmenmonitorings, das in der Folgezeit aber nicht zustande kam, den Muffelwildbestand aufzulösen oder fortzuführen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 informierte das Ministerium u. a. die Beklagte darüber, dass die L. Familienstiftungen die im Ortstermin angedachte Variante nicht mittrügen. Die Klägerin halte ihren Antrag, den Bewirtschaftungsbezirk für Muffelwild Nr. 24 C1. aufzuheben, aufrecht. In Anbetracht der übermäßigen, nicht tragbaren Wildschäden und des Fehlens des Gebietscharakters sei beabsichtigt, den Muffelwildbezirk in der neuen Verordnung nicht mehr auszuweisen. Unter dem 14. Juli 2010 stellten daraufhin mehrere Jagdeigentümer und Jagdvorstände der betroffenen Reviere vorsorglich einen Antrag auf Zulassung zur Hege des Muffelwildes außerhalb eines festgelegten Bewirtschaftungsbezirks. In der Folgezeit wurde – auch aufgrund des Interesses der Öffentlichkeit nicht zuletzt infolge von Presseberichten – erwogen, das Muffelwild umzusiedeln. Dies wurde aber als nicht praktikabel verworfen. Zur Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks Muffelwild kam es anschließend nicht. Der inzwischen zuständige Minister war der Ansicht, es sei sinnvoll, zunächst das Landesjagdgesetz zu novellieren und dann erst die auf dem Gesetz basierenden Verordnungen anzupassen. Oberstes Ziel müsse der Schutz des Waldes vor zu hohen Wildbeständen sein. Am 10. März 2011 fand erneut eine Gesprächsrunde zum Thema „Modellversuch Muffelwild“ unter Beteiligung von Herrn Dr. Q. , Vertretern der L. Familienstiftungen und Vertretern der Beklagten statt. Als Zwischenergebnis wurde festgehalten, dass grundsätzlich Bereitschaft zum Einstieg in einen konzertierten Prozess bestehe, wobei die Klägerin sich aber nicht aktiv beteiligen wolle. Mit Schreiben vom 29. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, in dem ab 1. April 2011 geltenden Abschussplan für Muffelwild den Totalabschuss vorzusehen. Die Mitglieder der Muffelwildhegegemeinschaft C1. beantragten unter dem 29. April 2011 bei der Beklagten, die ganzjährige Fütterung des Muffelwilds mit Heu zu genehmigen, um die Verbissentwicklung im Bereich der Eigenjagd L1. zu entschärfen. Dazu erteilte die Forschungsstelle am 12. Mai 2011 ihr Einvernehmen. Der Antrag wurde am 17. Mai 2011 von der Beklagten genehmigt. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 setzte die Beklagte den Abschussplan für Muffelwild im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat für die Eigenjagd L1. auf ein Lamm fest. Zur Begründung führte sie aus, dass zu dem extremen Mittel des Totalabschusses nur gegriffen werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass andere zumutbare Maßnahmen die Wildschäden nicht ausreichend eindämmten. Seit Dezember 2010 werde in den übrigen Revieren des Bewirtschaftungsbezirks durch Fütterung mit Heu versucht, eine Verringerung der Schälschäden zu erreichen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme könne nach einem Zeitraum von acht Monaten noch nicht beurteilt werden. Als weitere Maßnahme seien die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, die freigegebenen Abschüsse frühestmöglich nach Beginn der Jagdzeit zu tätigen. Durch eine frühe Reduzierung der Population könne sich eine Entspannung bei den Wildschäden ergeben. Weiterhin seien die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, die Abschüsse möglichst an den stark geschädigten Flächen durchzuführen. Dies könne zu einer – zumindest temporären – Vergrämung der Tiere und damit auch zu einer Entspannung der Schadenssituation führen. Hierzu wäre allerdings die Zustimmung der Klägerin erforderlich. Darüber hinaus seien die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, mit anderen Mitteln zu versuchen, an den besonders stark geschädigten Flächen das Muffelwild gezielt zu beunruhigen und zu vergrämen, um eine Veränderung der Raumnutzung des Muffelwilds zu erreichen. Dies könne z. B. geschehen, indem regelmäßig in nicht zu langen Abständen mit einem Hund quer über die Fläche gegangen werde. Zunächst sei das Ergebnis dieser Maßnahmen abzuwarten, ehe ein Totalabschuss ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Im Juli 2011 bot die Kreisjägerschaft I1. -C1. an, durch tätigen Einsatz ihrer Mitglieder, einen Poly-Net-Schälschutz an sog. Z-Bäumen anzubringen. Die Materialkosten in Höhe von ca. 4.500 Euro sollte die Klägerin tragen. Dem Vorschlag stand die Klägerin aus verschiedenen Gründen skeptisch gegenüber, insbesondere auch im Hinblick auf die PEFC-Zertifizierung ihres Waldes. Am 22. August 2011 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2011 erhoben. Sie hat vorgetragen, von den durch das Muffelwild angerichteten Schäden besonders stark betroffen zu sein. Die Hälfte des Streifgebiets der Tiere läge im L. Forst. Ihr, der Klägerin, könne auch angesichts der langjährig gewonnenen Erfahrung nicht mehr zugemutet werden, noch weitere Jahre abzuwarten, bis wirklich effektive Maßnahmen ergriffen würden. Es spräche nichts dafür, dass eine wirksame Vergrämung der Tiere aus den geschädigten Bereichen erreicht werden könne. Die Tiere seien an Spaziergänger und Hunde gewöhnt. Ablenkungsfütterungen hätten bereits ohne Erfolg stattgefunden. Die Tiere seien im Winter im L. Revier mit Runkelrüben gefüttert worden. In den umliegenden Revieren seien Krippen mit Heufutter angebracht worden. Beides habe keine erkennbaren Auswirkungen auf die Schälschäden gehabt. Auch ein Einzelstammschutz käme letztlich nicht in Frage. Denn dann würde ein Zustand entstehen, der weder mit der FFH-Ausweisung des Gebiets noch mit den Anforderungen, die sich aus der PEFC-Zertifizierung ergäben, in Einklang stünde. Die Entmischung der Baumbestände sowie das „Abmähen“ der Krautflora bedeuteten eine Herabsetzung der Biodiversität und damit eine verbotene Verschlechterung. Soweit eine Reduzierung des Frühjahrsbestands auf acht Tiere versucht werden solle, bestünden Bedenken, ob die verbleibende Population aus genetischen Gründen ausreichend sei. Die Klägerin habe zudem aufnahmebereite Reviere benannt. Eine Umsiedlung der Tiere sehe sie aber nicht als ihre, sondern als Aufgabe der Beklagten an. Dass die am 11. März 2011 besprochenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien, liege nicht in der Verantwortung der Klägerin. Nachdem auch der Antrag der Klägerin vom 26. März 2012, für den ab 1. April 2012 geltenden Abschussplan den Totalabschuss des Muffelwilds vorzusehen, von der Beklagten abgelehnt wurde, indem der Abschuss mit Bescheid vom 30. Juli 2012 auf einen Widder der Klasse I festgesetzt wurde, hat die Klägerin ihre Klage mit am 8. August 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben hinsichtlich dieses Bescheids erweitert und die bereits erhobene Klage zunächst auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten im Hinblick auf den Abschussplan Muffelwild 2011/2012 das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin, die ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, den Totalabschuss des Muffelwilds festzusetzen, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplans vom 30. Juli 2012 zu verpflichten, über den Antrag auf Totalabschuss des Muffelwilds erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin verlange von ihr etwas Unmögliches, denn sie könne den Totalabschuss des Muffelwilds nicht gegen das Votum des Jagdbeirats festsetzen, der sein Einvernehmen dazu versagt habe. Im Übrigen werde von den übrigen am Muffelwildgebiet beteiligten Jagdausübungsberechtigten bestritten, dass das Gebiet der Klägerin vom Streifgebiet der Muffel am meisten betroffen sei. Dies sei schon deshalb fraglich, weil die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd der Klägerin ihre letzten Muffelwildabschüsse nach Auskunft der übrigen Jagdausübungsberechtigten in anderen Revieren getätigt hätten. Auch das Argument der Klägerin, es handele sich bei ihrem Forst um ein FFH-Gebiet, könne den Totalabschuss des Muffelwilds nicht begründen. Der gesamte U. Wald im Stadtgebiet C1. sei als FFH-Schutzgebiet ausgewiesen. Schon bei Ausweisung der Flächen sei das Muffelwild dort seit mehreren Jahrzehnten angesiedelt gewesen. Eine Umsiedlung der Tiere sei nicht zuletzt mangels entsprechender Bemühungen der Klägerin gescheitert. Alle von der Beklagten und der Kreisjägerschaft unterbreiteten Vorschläge seien abgelehnt worden. Es gebe keinen ausschließlichen Vorrang Wald vor Wild. Die Ausrottung der Tiere gehöre grundsätzlich nicht zu den vom Bundesjagdgesetz in Betracht gezogenen Möglichkeiten, um Wildschäden zu vermeiden. Ein gewisses Maß an Wildschäden sei zu dulden. Nach den Angaben der Jagdausübungsberechtigten im L. Forst habe in den letzten Jahren im Übrigen keine Fütterung des Muffelwilds stattgefunden. Mit Urteil vom 18. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und von der Klägerin teilweise zurückgenommen worden ist. Im Übrigen hat es die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplans Muffelwild 2012/2013 vom 30. Juli 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Totalabschuss des Muffelwilds unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat angenommen, der angefochtene Abschussplan halte der Nachprüfung nicht stand, da die Beklagte das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldeigentümerin an der Verhinderung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch gravierende Wildschäden bei der Abwägung der verschiedenen Belange nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Beklagte habe verkannt, dass den Wildschäden in einem derartigen Ausmaß nicht länger mit einer Begrenzung des Bestands, flankiert durch weitere Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes, begegnet werden dürfe. Bereits im März 2010 sei in einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten mit einem Vertreter des Ministeriums deutlich geworden, dass schon seinerzeit übermäßige, nicht tragbare Wildschäden vorhanden gewesen seien und das waldbauliche Betriebsziel der Klägerin nicht zu erreichen sei, wenn die wenigen Muffel dort weiterhin derart gravierende Schälschäden verursachten. Eine Reduzierung der Herde auf acht Tiere sei mit einer ordnungsgemäßen Hege nicht mehr zu vereinbaren. Andere Maßnahmen zur Reduzierung der Schäden seien ohne Erfolg geblieben bzw. wegen der PEFC-Zertifizierung nicht durchführbar. Zur Begründung der auf ihren Antrag vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, § 21 BJagdG stelle keine Grundlage dafür dar, den Totalabschuss einer Wildpopulation vorzusehen. § 21 Abs. 1 BJagdG begrenze die im Rahmen der Abschussplanung zu wahrenden Ansprüche der Forstwirtschaft auf „berechtigte Ansprüche“. § 21 Abs. 2 BJagdG enthalte das Ziel der Gesunderhaltung des Wildbestands. Im Übrigen sei der Waldeigentümer schon aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet, einen gewissen Wildschaden hinzunehmen. Insofern stünden sich das Staatsziel Umweltschutz und das Grundrecht des Waldeigentümers auf Schutz seines Eigentums als gleichberechtigte Verfassungsprinzipien gegenüber. Schäden, welche durch einen biologisch erforderlichen Mindestbestand einer Wildpopulation verursacht würden, seien – so werde es auch in der Literatur vertreten – eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks, welche vom Eigentümer hinzunehmen sei. Aber selbst wenn im Grundsatz rechtlich die Möglichkeit eines Abschusses des kompletten Muffelwildbestandes bestehen würde, wäre diese als ultima ratio anzusehende Möglichkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Betrachte man den Umfang, die Art der Schäden und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen, seien die vom Muffelwild verursachten Schäden im Ergebnis von der Klägerin hinzunehmen. Die Schäden seien vor dem Hintergrund, dass im Wesentlichen die Esche geschält werde, zu relativieren. Die Esche überwalle größere Rindenverletzungen sehr gut, ohne im Holzkörper faul zu werden. Aus diesem Grund bestehe die Möglichkeit, das Holz anschließend wirtschaftlich zu verwerten. Zudem komme bei der Winterschäle häufig ein Abnagen der abgestorbenen Teile der Rinde, der Borke, vor. Der lebende und damit entscheidende Teil der Rinde, der Bast sowie das Kambium, seien aber unversehrt. Holzschäden träten bei dieser Form des Schälens nicht auf. Wirtschaftlich habe die Winterschäle keine Auswirkungen. Auch bei den Buchen gebe es zahlreiche alte, gesund überwallte Schäden. Auch diese Schäden seien unbedeutend. Wenn Rindenverletzungen gesund überwallt würden, könne sich der Kern zwar zum Teil verfärben bis hartfaul werden. Dieser Bereich werde aber abgeschottet und erstrecke sich nur auf eine beschränkte Länge des Baums. Das stelle wirtschaftlich nur eine geringe Entwertung dar. Aber selbst wenn an einem Baum gravierende eingefaulte, nicht überwallte Schäden vorhanden seien, führe das nicht zu einem Totalausfall, sondern nur zu einer wirtschaftlichen Teilentwertung, die z. B. an einer untersuchten Esche mit einem 30jährigen Schaden schon in einer Höhe von ca. 1,50 m ende. Eine wirtschaftliche Totalentwertung des Holzes komme tatsächlich fast nie vor. Dies zeige auch die Entwicklung in jüngster Zeit. Am 11. September 2013 habe eine Begehung im Forst der Klägerin ergeben, dass insgesamt nur an zehn Bäumen Muffelwildschäl- und Rammschäden vorgekommen seien. Weitere Schäden habe es in den darauffolgenden Wintern gegeben. Zu dem von der Klägerin vorgelegten Schälschadensbericht vom 1. Juni 2015 sei auszuführen, dass es dem Bericht an erforderlichen Daten mangele, mit Hilfe derer die Schadenssituation insgesamt abschließend beurteilt werden könne. Es seien keine Schätzungen der gesamten Stammzahlen der unterabteilungsweise aufstockenden Baumbestände enthalten. Zudem seien keine prozentualen Anteile der Bäume mit Rindenschäle aus dem Winter 2014/2015 anhand der Gesamtstammzahl der jeweiligen Bestände berechnet worden. Die angegebenen Prozentzahlen bezögen sich nur auf den Anteil der erstmalig neu geschälten Bäume an der Gesamtzahl der im Winter 2014/2015 geschälten Bäume. Zur Berechnung von Prozentzahlen ziehe sie, die Beklagte, die Hilfstafeln für Forsteinrichtungen in NRW (Auflage 1989) heran. Dabei handele sich um ein Standardwerk für die Bestandsinventuren bei den Forsteinrichtungen in NRW. Nach ihrer Berechnung ergebe sich, dass je nach Fläche etwa 0,25 bis 5 % der Bäume auf den Flächen der Klägerin neue Schälschäden aufwiesen. Damit könnten durch den Bericht keine relevanten waldbaulichen und ökonomischen Schäden bestätigt werden. Auch die von der Klägerin eingereichten Karten mit der Darstellung frischer Schälschäden seien nicht aussagekräftig. Zudem werde das Eschentriebsterben nicht berücksichtigt, das ohnehin zu einem großen Ausfall der Esche führe. Außerdem könne die Klägerin den wirtschaftlichen Schaden durch Einnahmen aus der Jagdpacht oder die vertragliche Vereinbarung von Wildschadensersatz mit dem Jagdpächter kompensieren. Es seien des Weiteren noch nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft worden, um einen Totalabschuss zu vermeiden. So könne eine weitere Reduzierung der Tiere zu einer Verminderung der Schäden führen. Es sei nicht zutreffend, dass eine Reduzierung auf nur noch acht Tiere mit einer ordnungsgemäßen Hege nicht mehr vereinbar sei. Der vom Verwaltungsgericht insofern herangezogene ministerielle Runderlass habe keine Geltung mehr. Die konkrete Entwicklung des C. Muffelwildes beweise, dass auch bei weniger als 15 Tieren ein artnormales Biosozialverhalten möglich und damit das Hegeziel zu erreichen sei. Der Frühjahrsbestand der Herde habe in den letzten 45 Jahren durchschnittlich bei elf Tieren mit Schwankungen zwischen acht und 15 Tieren gelegen. Die Anzahl des jährlichen Nachwuchses habe im Durchschnitt bei fünf bis acht Tieren gelegen. Der Bestand weise nach mittlerweile 50 Jahren keine signifikanten genetischen Veränderungen auf und sei außerordentlich gesund. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Schälen keine den Tieren angeborene instinktive Handlung sei. Sie sei vielmehr erlernt und werde durch Beobachtung von den anderen Tieren übernommen. Wenn die Tiere erlegt würden, die am stärksten schälten, könne dies zu einem Rückgang der Schäden führen. Auch seien vergrämende Maßnahmen an den Hauptschadstellen oder Ablenkungsfütterungen bisher nicht durchgeführt worden, weil die Klägerin hierzu nicht ihre Zustimmung gegeben habe. Die Zertifizierung der Waldfläche könne nicht als Begründung für den Totalabschuss dienen. Es treffe nicht zu, dass Einzelschutzmaßnahmen an Bäumen der PEFC-Zertifizierung widersprächen. Nach der Zertifizierung seien angepasste Wildbestände als ein Kriterium vorgeschrieben. Diese gälten als angepasst, wenn die Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen möglich sei und erhebliche frische Schälschäden nicht großflächig aufträten. Dass Letzteres im Forst der Klägerin der Fall sei, werde bestritten. Bundesweit würden auch in anderen Wäldern Schälschutzmaßnahmen ergriffen, ohne dass den Waldbesitzern ihre Zertifikate entzogen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Muffelwild in der Anlage 2 der FFH-Richtlinie als geschützte Wildart bezogen auf die Heimatgebiete Sardinien und Korsika aufgeführt sei. In Deutschland lebten etwa 10.000 Mufflons, wobei es sich bei den Tieren in C1. um eine artreine Herde handele. Der Muffelwildbestand in Deutschland nehme wegen der zunehmenden Verbreitung des Wolfes ab. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Abschussplan vom 30. Juli 2012 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, über den Antrag der Klägerin vom 26. März 2012 auf Totalabschuss des Muffelwilds erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hinsichtlich ihres Fortsetzungsfeststellungsinteresses verweist die Klägerin auf eine Wiederholungsgefahr. Diese bestehe trotz der am 28. Mai 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Landesjagdgesetzes NRW u. a. mit dem Inhalt, dass es sich bei dem Abschussplan für Muffelwild um einen Mindestabschussplan handele, fort, solange nicht eine Klärung dahingehend herbeigeführt sei, dass nunmehr im Sinne ihres Antrags, den sie in den folgenden Jagdjahren wiederholt habe, der Totalabschuss zugelassen werde. Zu den Änderungen des Landesjagdgesetzes legt die Klägerin ein Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 27. Mai 2016 vor. Des Weiteren bezieht sie sich auf einen Bericht des Gutachters S. L2. vom 1. Juni 2015 über seine Untersuchung der Stammschäden in den jüngeren Beständen des L. Forsts, der die hohen Schäden durch das Muffelwild belege, und verweist auf eine Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 27. Oktober 2007. Die von der Beklagten gegen den Bericht des Gutachters L2. vorgebrachten Einwände könnten nicht verfangen, weil die zugrunde gelegten hypothetischen Annahmen einer fachlichen Überprüfung nicht standhielten. Das Ausmaß der Schäden habe sich im gerichtlichen Ortstermin bestätigt. So sei etwa am Standort mit der Bezeichnung 102D1 von dem Mitarbeiter des Regionalforstamts P. -M. , Herrn P1. , der Schaden auf 100 % beziffert worden. Dabei handele es sich nicht um einen singulären Standort, sondern um einen exemplarischen Bereich auch für weitere sich über den Hang ziehende Flächen. Eine besondere Bedeutung komme den Buchenbeständen zu. Sie litten nicht nur an den Rammschäden, sondern besonders gravierend am Verbiss. Durch den Buchenverbiss werde das FFH-Schutzziel konterkariert und die Klägerin könne ihre waldbaulichen Ziele nicht erreichen. Die natürliche Verjüngung der Buche könne nicht stattfinden. Die anstelle der Buche hochkommende Esche könne ökonomisch kein Ersatz für die Buche sein, weil durch das neu auftretende Eschentriebsterben deren Entwicklung stark gefährdet sei. Die Klägerin verfolge das waldbauliche Ziel der Edellaubholzproduktion mit einer Qualität, die ein Angebot im Rahmen der Submission ermögliche. Geschälte Stämme schieden für diese Verwendung von vornherein aus. Bei den Fichten hätten die Verwundungen durch Rammschäle in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich in mittelalten Beständen durch Fäulnis Stabilitätsbeeinträchtigungen gezeigt hätten, die bei extremen Wetterlagen flächige Kalamitäten auslösen könnten. Solche Schäden durch Rammschäle könnten bei einem Fortbestand der Muffelherde jederzeit wieder auftreten. Neuerdings träten auch Schäden der Wurzelanläufe in dem sehr alten, zur Saatgutgewinnung zugelassenen hochwertigen 6 ha großen Fichtenbestand auf. Diese seien auch beim gerichtlichen Ortstermin angesprochen worden. Die Schäden weiteten sich mithin qualitativ und quantitativ aus. Es werde weiter bezweifelt, dass eine Herde mit acht Exemplaren überlebensfähig sei. Jedenfalls habe bisher eine Reduzierung der Zahl der Tiere nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Ebenso hätten Fütterungen an den Grenzen des Forsts gezeigt, dass keine nennenswerten Effekte eingetreten seien. Das Heu sei vom Muffelwild nicht angenommen worden, sondern in den Traufen verrottet. Die Tiere hätten sich genug Rauhfutter im Revier und auf den angrenzenden Feldern verschaffen können. Auch seien weitere Flächen mit dem Charakter von Wildäsungsflächen entstanden. Die Klägerin habe im Übrigen weitere Maßnahmen nicht abgelehnt. Vielmehr sei es dazu aus anderen Gründen nicht gekommen. Am 16. Juni 2015 hat ein gerichtlicher Ortstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. Der Senat hat des Weiteren eine Auskunft des Leiters der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW, Dr. Q. , eingeholt. Dazu wird Bezug genommen auf dessen Antworten vom 14. August 2017 und 25. September 2017. Zur Höhe des Wildschadens hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C2. I2. vom 11. Januar 2019 (Beiakte Heft 5) und auf seine ergänzende Stellungnahme vom 11. Juni 2019 verwiesen. Die Beklagte hält die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe für zu hoch. Insbesondere sei der Ewigkeitsgedanke, welcher der Berechnung zugrunde liege, der falsche Maßstab. Dieser sei im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zwar zunächst naheliegend, wegen der grundsätzlichen Veränderungsprozesse etwa durch den Klimawandel und eventuelle Schadensereignisse aber nicht sachgerecht. Der Sachverständige gehe von Schäden aus, die in Zukunft eintreten könnten, die hypothetischen Schäden setze er finanziell aber bereits ab dem Stichjahr 2012 in voller Höhe an. Auch sei der sich nunmehr abzeichnenden Verlust der Fichte wegen der Dürre und des Borkenkäfers nicht berücksichtigt worden. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass derzeit 50 Prozent des Fichtenbestandes ausgefallen seien. Wenn diese Bestände durch Buche ersetzt werden sollten, müsse die Schadenssumme deutlich niedriger beziffert werden. Der Wert der Buche sei um fast zwei Drittel geringer. Des Weiteren werde im Gutachten unterstellt, dass auf den kompletten Flächen der Baumartengruppen ALh (= sonstige Laubhölzer mit hoher Lebensdauer), Buche und Fichte auf einer Größe von 70,82 ha im Laufe des Bestandslebens jeder Baum einmal geschält werde und somit alle Bestände in der Wertigkeit abnähmen. Diese Annahme sei in die Bewertung eingeflossen und zwar indem die Bestände zurzeit mit der Wertziffer 3 eingestuft würden und zukünftig vollständig in die Wertziffer 4 (Buche) und 5 (Edellaubholz und Fichte) abgestuft würden. Nach den Erfahrungen der Beklagten mit dem seit den 1960er Jahren in C1. lebendem Muffelwild sei diese Einstufung nicht richtig. In der aktuellen Forsteinrichtung von 2011 seien die Bestände im Durchschnitt besser eingestuft. Dies gelte für die Baumart Buche mit der Wertziffer 3,0 bis 3,5, das Edellaubholz mit 2,8 bis 3,6 und die Fichte mit 2,4 bis 3,0. Auch könne es nicht zutreffen, dass die Schäden auf 100 Prozent der Flächen der Klägerin einträten. Es gebe immer wieder Einstandsbereiche, in denen stark geschält werde, und andere, die so gut wie gar nicht betroffen seien. Zudem gebe es auch Bestände, in denen sich die Bäume nicht im schälfähigen Alter befänden. Die Klägerin hält sowohl die Methodik als auch das Ergebnis des Gutachtens für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Das erstinstanzlich verfolgte Bescheidungsbegehren der Klägerin hat sich mit Ablauf des Jagdjahres 2012/2013, auf das sich der Abschussplan Muffelwild vom 30. Juli 2012 bezog, über den die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden sollte, erledigt. Die Klägerin ist aber zulässigerweise auf eine analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Insofern bedurfte es keiner Anschlussberufung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 = juris, Rn. 15, denn die hier erfolgte Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz regelmäßig – und auch hier – zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 11. Die Klägerin hat auch das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus der konkreten Wiederholungsgefahr. Die Klägerin begehrt weiterhin die Festsetzung des Totalabschusses des Muffelwilds durch die Beklagte. Dementsprechend hat sie in den dem Jagdjahr 2012/2013 folgenden Jahren eine solche Festsetzung beantragt. Den Anträgen hat die Beklagte jeweils nicht entsprochen und sie beabsichtigt auch nicht, dies zukünftig zu tun. Dass die Wiederholungsgefahr wegen einer grundlegenden Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf das von der Beklagten angesprochene Fichtensterben, wie noch ausgeführt wird. Die Wiederholungsgefahr ist durch die am 28. Mai 2015 in Kraft getretene Änderung des Landesjagdgesetzes NRW (im Folgenden LJG-NRW n. F.) und die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes nicht entfallen. Danach ist nunmehr in § 22 Abs. 7 Satz 2 LJG-NRW n. F. vorgesehen, dass der Abschussplan für Muffelwild ein Mindestabschussplan ist und es sind in der Durchführungsverordnung keine Verbreitungsgebiete (früher: Bewirtschaftungsbezirke) für Muffelwild mehr vorgesehen. Zwar deutet der Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 2 LJG-NRW n. F. darauf hin, dass mindestens die im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse vorzunehmen sind und mithin über diese Zahl hinausgegangen werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob die in Satz 1 des § 22 Abs. 7 LJG-NRW n. F. für weibliches Schalenwild und Kälber vorgesehene Begrenzung der Überschreitung der Mindestabschüsse auf bis zu 20 Prozent auch für Muffelwild gilt. Aus den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW herausgegebenen Erläuterungen zum neuen Jagdrecht (vgl. Das ökologische Jagdgesetz NRW, 2015, S. 32 f.) ergibt sich jedenfalls, dass Nordrhein-Westfalen nicht infolge der Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild zum sog. Freigebiet geworden ist, in dem Muffelwild innerhalb der Jagdzeit zu erlegen ist. Das Muffelwild sei – wie bisher das Rehwild – im Rahmen einer behördlichen Abschussplanung zu bejagen. Dabei handele es sich jedoch um einen Mindestabschussplan, um waldbaulichen Zielen Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber hat keine Verbreitungsgebiete mehr für das Muffelwild vorgesehen, weil es deutlich kleinräumiger lebt und in der Raumnutzung wesentlich konservativer ist als anderes Wild. Hege und Bejagung könnten deshalb in der Verantwortung einzelner Reviere und Eigentümerflächen durchgeführt werden und eine weitergehende Abstimmung sei nicht erforderlich. Vgl. LT-Drucks. 16/7383, S. 96. Ist damit nicht das regional vorkommende Muffelwild von Gesetzes wegen insgesamt zu erlegen, ist davon auszugehen, dass der Mindestabschussplan nicht dahingehend zu verstehen ist, dass ohne weiteres auf Entschluss eines einzelnen Waldeigentümers bzw. Jagdausübungsberechtigten eine gesamte Herde, die in mehreren Revieren eines ehemaligen Bewirtschaftungsbezirks lebt, abgeschossen werden darf, sondern für einen solchen Abschuss weiterhin eine entsprechende Festsetzung im Rahmen eines Abschussplans erforderlich ist. Dafür spricht auch die von der Klägerin eingeholte Stellungnahme des Ministeriums vom 27. Mai 2016. Danach bleibe in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Totalabschuss (einer Muffelwildherde) als letztes Mittel erforderlich sei. Der Klägerin ist als Waldeigentümerin des Weiteren analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die Ablehnung ihres Antrags auf Totalabschuss der Muffelwildherde in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt (worden) ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris, Rn. 39 ff.; siehe auch: BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 -, juris, Rn. 4, und vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris, Rn. 14. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Der Abschussplan der Beklagten vom 30. Juli 2012 war rechtswidrig. Die Beklagte war verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Totalabschuss des Muffelwilds erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans im Jahr 2012 war § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i. V. m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876) – im Folgenden LJG-NRW a. F. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u. a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Muffelwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW a. F. ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW a. F. durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW a. F. hat die Festsetzung so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Daraus folgt, dass die Entscheidung über den Abschussplan eine Abwägung aller in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Belange mit dem Ziel eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 -, NVwZ-RR 1992, 588 = juris, Rn. 25. Bei dieser Abwägung ist zu beachten, dass den Hege- und Abschussvorschriften in §§ 1, 21 BJagdG und § 22 LJG-NRW a. F. ein Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Belange zu entnehmen ist, sofern es sich um eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft handelt. Zu deren Kennzeichen gehören gemäß § 1b LFoG NRW u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (§ 1b Nr. 2 LFoG NRW) sowie die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt (§ 1b Nr. 4 LFoG NRW). Vgl. zum Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Belange: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris, Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 ‑ III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1985 - 20 A 1454/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen VI, Nr. 23; Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 - 19 B 91.1220 -, juris, Rn. 43 ff., vom 19. Mai 1998 ‑ 19 B 95.3738 ‑, BayVBl. 1999, 499 = juris, Rn. 89, 94, und Beschluss vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1601 -, juris, Rn. 54; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 - 8 A 10391/96 -, NuR 1998, 209 = juris, Rn. 25; Drees/Thies/ Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 21 BJG/§§ 22, 23 LJG, I. Dieser Vorrang dient nicht allein dem wirtschaftlichen Interesse der Waldeigentümer, sondern entspricht insbesondere der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, § 10 Abs. 3 LFoG NRW). Vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 ‑, BGHZ 91, 243 = juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris, Rn. 45; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 - 8 A 10391/96 -, NuR 1998, 209 = juris, Rn. 25. Diesem Vorrang der forstwirtschaftlichen Belange steht entgegen der Auffassung der Beklagten der in Art. 20a GG als Staatzielbestimmung verankerte Tierschutz nicht entgegen. Danach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Daraus lässt sich aber kein genereller Vorzug des Tierschutzes, erst recht nicht vor den ebenfalls erfassten natürlichen Lebensgrundlagen, zu denen der Wald zählt, ableiten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 -, juris, Rn. 134. Der Vorrang der forstwirtschaftlichen Belange gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Einwirkung durch freilebendes Wild auf Grundstücke und damit auch Wildschäden müssen in gewissem Umfang hingenommen werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16. August 1985 - 3 K 2736/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen VI, Nr. 22; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 21 BJG/§§ 22, 23 LJG, I; Welp, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 2015, § 21 Rn. 2. Das insoweit allgemein hinzunehmende Maß wird jedoch jedenfalls bei Wildschäden überschritten, deren Umfang eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft gefährdet. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 11. Juni 2004 - 2 A 16/98 -, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr. 58 = juris, Rn. 20; zu übermäßigen Wildschäden: OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 - 16 A 1610/13 -, NWVBl. 2015, 395 = juris, Rn. 62, m. w. N., vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 106 f.; ähnlich: Guber, Totalabschuss einer lokalen Wildpopulation wegen Waldzertifizierung, NuR 2014, 318 (321). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte mit dem Abschussplan vom 30. Juli 2012 den berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Schutz gegen Wildschäden durch das Muffelwild nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Muffelwild im Forst der Klägerin übermäßige, eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft gefährdende Schäden durch Verbeißen und Schälen bereits im Jagdjahr 2012/2013 verursacht hat. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Forstwirtschaft und Jagd C2. I2. vom 11. Januar 2019, aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2019 und aus seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt zum einen für den Verbiss durch das Muffelwild, der zu einer nur eingeschränkten Naturverjüngung des Waldes führt. Nach dem Gutachten verjüngen sich die Baumarten Buche, Esche und Bergahorn im Forst der Klägerin ausreichend, wenn auch kleinflächig. Seltenere bzw. besonders gern verbissene Baumarten wie Traubeneiche, Roteiche, Vogelkirsche, Spitzahorn und Winterlinde kommen aber in der Verjüngungsschicht so gut wie gar nicht vor. Der Gutachter nimmt an, dass sie schon als Keimlinge und Sämlinge durch Verbiss komplett ausfallen. Die Buche kommt im Vergleich zu Bergahorn und Esche mit nur geringen Stückzahlen vor, da ihre nährstoffhaltigen Keimblätter schon im ersten Frühjahr nach der ersten Keimung komplett – vermutlich durch das Muffelwild – abgeäst werden. Das größere Problem ist die natürliche Verjüngung der Nadelholzarten. Unter Fichte, Douglasie und Küstentanne kommt nach den Feststellungen des Gutachters so gut wie keine Naturverjüngung auf, obwohl die äußeren Bedingungen vielerorts günstig sind. Dafür gibt es laut dem Gutachter nur die Erklärung des Wildverbisses. Dieses belegten auch „Weisergatter“, wo Fichte und Küstentanne ausreichend vorhanden seien. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das Ziel der naturnahen Waldwirtschaft mit der natürlichen Verjüngung aller einheimischen Baumarten und der bereits etablierten Douglasie und Küstentanne gefährdet ist. Aufgrund des im Forst der Klägerin praktizierten jagdlichen Konzepts, den Rehwildabschuss zu maximieren, der Abschusszahlen der letzten Jahre und der teilweise flächig vorkommenden Verbissstrukturen, die auf Muffelwild hindeuteten, nimmt der Gutachter an, dass sich ohne Muffelwild der Verbiss durch Rehwild in einem für die naturnahe Waldwirtschaft erträglichen Maß halten ließe. Hinzu kommen zum anderen die Schäden, welche das Muffelwild durch Schälen der Baumrinde im Forst der Klägerin anrichtet. Das Muffelwild ist dort die einzige Tierart, die solche Schäden verursacht. Nach dem Gutachten kommen frische oder alte Schälschäden in allen Beständen in unterschiedlicher Häufigkeit vor. Die örtliche Verteilung sei flächendeckend, allerdings mit Schwerpunkten in bestimmten Abteilungen des Forstes. Betroffen sind nach den Feststellungen des Gutachters alle Baumarten, die im schälfähigen Alter von vier Jahrzehnten vorkommen, wobei die Esche und die Fichte am stärksten geschädigt seien. Der Gutachter führt aus, dass, betrachte man die aktuell jungen Bäume, die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Mehrzahl der Bäume im Lauf der ca. vier Jahrzehnte, die sie sich im schälfähigen Alter befänden, mindestens einmal, in der Regel sogar mehrfach einen Schälschaden erlitten. Die durch Muffelwild verursachten Wildschäden haben auch nicht – wie die Beklagte meint – nur eine geringe wirtschaftliche Auswirkung. Der Gutachter bewertet den finanziell berechenbaren Schaden der Klägerin infolge der durch Muffelwild verursachten Wildschäden auf ca. 5.035 Euro pro Jahr, wobei er jeweils ‑ was der Senat als plausibel und sachgerecht ansieht - statt des Gewinns die Deckungsbeiträge (= Differenz aus den Umsatzerlösen aus Holzproduktion und Jagd abzüglich der damit verbundenen variablen Kosten einschließlich Kultur- und Wildschutzkosten) mit und ohne Muffelwildschäden zugrunde legt. Dies stellt bezogen auf die nach den – von der Beklagten nicht bestrittenen – Angaben der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2017 erwirtschafteten Deckungsbeiträge von ca. X. Euro und Überschüsse von ca. X. Euro eine erhebliche Einbuße dar. Kapitalisiert auf ewig, wie es in der Waldbewertung üblich sei, beträgt der Schaden laut Sachverständigem ca. 336.000 Euro, kapitalisiert auf eine durchschnittliche Umtriebszeit von 117 Jahren ca. 277.000 Euro. Die Ertragsverluste pro Hektar betragen nach dem Gutachten des Sachverständigen (Seite 25) ab dem 1. April 2012 bei Edellaubholz 60 Euro je Hektar und bei Buche 34 Euro je Hektar, was jeweils einem Verlust durch Muffelwildschäden von ca. 56 % entspricht, und bei Fichte 133 Euro je Hektar, d. h. ca. 40 % Verlust durch Muffelwildschäden. Dies zeigt, dass es sich bei den vom Muffelwild verursachten Schäden auch finanziell um übermäßige und daher der Klägerin nicht zuzumutende Schäden handelt. Die von der Beklagten gegen das Gutachten geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dass die vom Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens zugrunde gelegte Methodik zweifelhaft ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine sonstige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Die Annahmen des Sachverständigen basieren im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme des Waldes der Klägerin, wobei sich die Situation im Jagdjahr 2012/2013 nach Einschätzung des Sachverständigen in etwa gleich darstellte (Seite 27 des Gutachtens). An dem Ortstermin des Sachverständigen am 11. Dezember 2018 haben u. a. Vertreter der Klägerin und der Beklagten teilgenommen. Hinsichtlich der festgestellten, durch Muffelwild entstandenen Schäden hat der Sachverständige wegen des für den in Rede stehenden Abschussplan 2012/2013 maßgeblichen Zeitraums als Bewertungsstichtag den 1. April 2012 angenommen und auch den bei Verbleib des Muffelwilds zukünftig entstehenden Schaden in den Blick genommen. Dazu hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aufgrund der Langfristigkeit der forstlichen Produktion heute entstandene frische Schälschäden in einem konkreten Bestand im Wesentlichen erst bei der Ernte von Stammholz in (je nach Baumart) 50 bis 120 Jahren auswirkten (Seite 5 des Gutachtens). Auch ein Mehraufwand für Pflanzungs- und Schutzmaßnahmen falle nicht jährlich gleichmäßig an, sondern jeweils nur am Anfang des Bestandslebens. Aus diesem Grund sei es nicht zielführend, den Umfang der Schäden für einen bestimmten Zeitraum von wenigen Jahren oder Jahrzehnten zu berechnen. Alle Angaben zu „jährlichen Schäden“ könnten daher nur als Durchschnittswerte für den Zeitraum der forstlichen Umtriebszeit der Baumarten von 80 bis 140 Jahren angegeben werden. Die Einwände der Beklagten hinsichtlich der vom Sachverständigen für die verschiedenen Baumartengruppen zugrunde gelegten Wertziffern erschüttern das Gutachten ebenfalls nicht. Der Sachverständige hat angenommen, dass hinsichtlich der aktuell jungen Bäume die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Mehrzahl der Bäume im Lauf der ca. vier Jahrzehnte, die sie sich im schälfähigen Durchmesser befänden, mindestens einmal, in der Regel sogar mehrfach einen Schälschaden erleide, wobei die Schädigung des Einzelbaums bezüglich der Anzahl der Schädigungen, der Flächigkeit der Schälschäden und der Höhe über dem Boden sehr unterschiedlich sei (Seite 14 des Gutachtens). Unterschiedlich sei auch die Fähigkeit der einzelnen Baumarten, auf die Schäden zu reagieren. Der Sachverständige hat für die Baumartengruppen ALh (Esche, Ahorn, Kirsche), Buche und Fichte ohne Schälschäden die Wertziffer 3 angenommen. Mit Schälschäden hat er den Baumartengruppen die Wertziffer 5 zugeordnet mit Ausnahme der Buche, für welche er die Wertziffer 4 zugrunde gelegt hat. Diese Baumartengruppen deckten mit 70,82 ha 87 % der Holzbodenfläche ab. Die Beklagte wendet dagegen ein, in der aktuellen Forsteinrichtung (aus dem Jahr 2011) sei die Baumart Buche mit der Wertziffer 3,0 bis 3,5, das Edellaubholz mit 2,8 bis 3,6 und die Fichte mit 2,4 bis 3,0 bewertet, obwohl das Muffelwild bereits seit den 1960er Jahren in C1. lebe. Der Sachverständige hat dazu aber in seiner ergänzenden Stellungnahme erklärt, dass die Buche mit dem Alter von 41 bis 60 Jahren nach der Forsteinrichtung im Mittel die Wertziffer 3,5 im Hauptbestand und sogar 4,6 im Unterstand habe. Die Buchenaltersklasse 61 bis 80 Jahre habe die Wertziffer 3,4 im Hauptbestand und 4,6 im unterständigen Bereich. Hinsichtlich des Edellaubholzes sei der Bergahorn in der Altersklasse 21 bis 40 Jahren in der Forsteinrichtung mit der Wertziffer 4,8 versehen und im Alter 41 bis 60 Jahre im Mittel mit 3,5. Die Esche komme im Hauptbestand in den Altersklassen von 21 bis 60 Jahren gar nicht vor. Das Szenario „ohne Muffelschäden“ gehe von der Wertziffer 3 aus. Dies entspreche für Laubholz einer guten Qualität und für die Fichte einer normalen (durchschnittlichen) Qualität. Die Abstufung der Wertziffern in dem Szenario „mit Muffelwildschäden“ von 3 auf 4 bei der Buche und von 3 auf 5 bei Esche und Fichte berücksichtige bereits die Tatsache, dass nicht alle Teile des Bestands gleich stark geschält würden. In den stark geschälten Bereichen wäre die Wertziffer 6 angemessen. Dass diese Annahmen des Gutachters insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den unterständigen Bäumen um die heranwachsenden handelt und dass das Muffelwild nicht nur in den vergangenen Jahrzehnten, sondern bei seinem Verbleib auch zukünftig weitere Schälschäden verursacht, unvertretbar wäre, zeigt die Beklagte nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen der Beklagten zu den die Häufigkeit von Schälschäden betreffenden Annahmen des Sachverständigen führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln am Ergebnis des Gutachtens. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass jeder Bestand von der Begründung bis zur Umtriebszeit die Phase des „schälfähigen Alters“ durchlaufe. Das Ausmaß der Schäden der letzten Jahre an den vorhandenen Verjüngungen belege, dass das schälfähige Alter etwa vier Jahrzehnte andauere. Bei der von ihm zugrunde gelegten Bewertung mit einer seiner Auffassung nach eher geringen Abstufung der Wertziffern halte er die Heranziehung der gesamten Fläche von Buche, ALh und Fichte für gerechtfertigt. Er hat auch nicht Schäden auf 100 % der Flächen der Klägerin zugrunde gelegt. Vielmehr ist er in seinem Gutachten von Schäden auf 87 % der Holzbodenfläche der Klägerin ausgegangen. Dazu hat er in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass auf den Flächen der Baumartengruppen Eiche, Lärche und Douglasie gar keine Schäden einträten. Aus Billigkeitsgründen seien sie nicht berechnet worden. Mindestens die Mehraufwendungen bei der Bestandsbegründung fielen auch hier an. Zudem sei davon auszugehen, dass im Laufe der Jahrzehnte die Einstände des Muffelwilds entsprechend der sich ändernden Altersklassen der Bäume wechselten. Die Erfahrung mit dem noch störempfindlicheren Rotwild zeige, dass auch Dickungen in unmittelbarer Nähe zu stark von Besuchern frequentierten Wegen geschält würden. Dass dieser vom Sachverständigen gewählte Ansatz den durch das Muffelwild verursachten Schaden nicht sachgerecht bewertet, ist nicht zu erkennen. Zudem zeigt die Beklagte mit dem Einwand, der Sachverständige gehe in seiner Bewertung von Schäden aus, die in Zukunft entstünden, setze den Schaden aber finanziell bereits ab dem Jahr 2012 in voller Höhe an, keinen Mangel des Gutachtens auf. Der Sachverständige hat dazu in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass die Schäden nicht ab dem Jahr 2012 in voller Höhe angesetzt, sondern im Rahmen der dynamischen Investitionsrechnung entsprechend dem Zeitpunkt ihres Eintritts im Laufe der Umtriebszeit auf das Jahr 1 (= 2012) mit einem Zinssatz von 1,5 % diskontiert werden. Dieser Zinssatz entsprach im maßgeblichen Jagdjahr 2012/2013 der Konvention der Forstsachverständigen in NRW und war im Gutachten zugrunde zu legen. Dass bei einem – hier nicht maßgeblichen – Entscheidungszeitpunkt ab 2018 ein Zinssatz von 2 % in die Berechnung einzustellen wäre und sich bei diesem Zinssatz die kapitalisierten Beträge um ca. 25 % verringern würden, ist insoweit unbeachtlich. Dass die vom Gutachter angewandte Methode aus fachlicher Sicht Bedenken ausgesetzt ist, ist nicht ersichtlich. Das Ergebnis des Gutachtens wird des Weiteren nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass inzwischen der Fichtenbestand in einem großen Umfang wegen der Dürre und des Borkenkäferbefalls ausgefallen ist. Die Entwicklung hinsichtlich des Fichtenbestands war weder im maßgeblichen Jagdjahr 2012/2013 noch – nach den von der Beklagten unwidersprochenen Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung – in diesem Ausmaß bei der Erstellung des Gutachtens abzusehen. Zudem führt ein Ausfall der Fichte, bei welcher der Ertragsverlust durch Muffelwildschäden vom Gutachter auf 133 Euro je Hektar berechnet wurde, nicht zwangsläufig dazu, dass der durch Muffelwild verursachte Schaden deutlich geringer zu beziffern wäre. Die Klägerin könnte als Ersatz andere ertragreiche Baumarten als die von der Beklagten genannte Buche oder als Mischwald anpflanzen. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung etwa auf die Douglasie und die Küstentanne verwiesen, die auch jetzt schon im Bestand der Klägerin vorkommen und zwar mit höheren Deckungsbeiträgen als die Fichte. Auch an diesen neu angepflanzten Bäumen würden die Mufflons Schäden anrichten. Selbst wenn sich die Erträge und damit auch der durch Muffelwild verursachte Ertragsverlust insgesamt zukünftig verringern würden, bliebe es dabei, dass diese Verluste in der Relation (z. B. ca. 56 % Ertragsverlust bei der Buche) in etwa gleich blieben. Außerdem hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass eine neue Bepflanzung der früheren Fichtenflächen durch Muffelwildverbiss gefährdet wäre und die Neubepflanzung deshalb nur mit hohem Kulturaufwand möglich wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass eine Einzäunung bestockter Flächen in C1. auch in Bereichen ohne Muffelwild üblich sei, da der Brombeerbewuchs in den Gebieten sehr stark sei, ist nicht ersichtlich, dass es einer Einzäunung zum Schutz vor Verbiss und Überwuchern verbissener Bäume durch Brombeerpflanzen entgegen der Einschätzung des Sachverständigen auch dann – in großem Umfang – bedarf, wenn eine Rehwildjagd mit hohen Abschusszahlen stattfindet und dort kein Muffelwild lebt. Das Gutachten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb mangelhaft, weil bei der Berechnung Einnahmen aus der Jagdpacht keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Gutachten ist insofern weder ein unzutreffender noch ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Es ist dort als Aussage von Vertretern der Klägerin angegeben, der Eigenjagdbezirk sei nicht verpachtet, sondern durch unentgeltlichen Begehungsschein an einen privaten Jäger vergeben. Dass dies nicht zutrifft, behauptet die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben der Klägerin war der Eigenjagdbezirk nur bis zum 1. April 2012 verpachtet. Des Weiteren ist der Gutachter nachvollziehbar davon ausgegangen, dass das derzeitige Jagdpachtniveau, welches er bei der Beklagten erfragt hatte (Durchschnittspachtpreis für Eigenjagdbezirke im Gebiet der Beklagten von 11,84 Euro je Hektar und im Muffelwildgebiet erzielte Jagdpachten von ca. 9 bis 12 Euro je Hektar), keinen Anlass für die Annahme biete, dass für das Jagdszenario „mit Muffelwild“ höhere Pachteinnahmen zu erzielen seien. Er habe – so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung – alle Parameter bei seinen Berechnungen im Gutachten herausgelassen, die sich mit und ohne Muffelwild nicht veränderten. Das ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat dazu zudem plausibel ausgeführt, dass die von der Klägerin angestrebte naturnahe Waldbewirtschaftung unabhängig vom Muffelwildvorkommen einen hohen Rehwildabschuss erfordere ohne Rücksicht auf Anzahl und Qualität von Rehbocktrophäen. Die Jagd sei Dienstleister des Waldes. Jäger seien aber in der Regel nicht bereit, für eine solche Art der Bejagung auch noch zu bezahlen. Daran ändere auch der mögliche Abschuss von ein bis zwei Stück Muffelwild nichts. Er habe daher weder für das Szenario „ohne Muffelwild“ noch für das Szenario „mit Muffelwild“ einen Wert für die Jagdpacht angesetzt. Diese sachverständige Einschätzung zieht die Beklagte nicht substantiiert in Zweifel. Soweit sie darauf verweist, dass es sich wegen des Muffelwilds um ein Hochwildrevier handele und sie deshalb davon ausgehe, dass für ein Jagdrevier mit Muffelwild wie bei anderen Hochwildrevieren, etwa in Paderborn, ein höherer Pachtzins zu erzielen sei, lässt sie das Jagdkonzept des besonders hohen Rehwildabschusses im Revier der Klägerin und die nur geringe Anzahl von Muffelwildabschüssen – nach dem streitgegenständlichen Abschussplan ein Tier – außer Acht. Dass Jäger dennoch entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gewillt sind, dafür zu zahlen bzw. eine höhere Jagdpacht zu zahlen, zeigt die Beklagte nicht auf. Auch aus den von ihr angeführten zwei Verpachtungen von Jagdbezirken in C1. zu Preisen von 40 bzw. 50 Euro je Hektar lässt sich nicht schließen, dass die Klägerin bei einer Verpachtung des Jagdbezirks wegen des Muffelwilds eine höhere Pacht erzielen könnte. Denn die von der Beklagten angeführten Preise werden für Jagdbezirke ohne Muffelwild gezahlt. Die nach dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2019 für die drei verpachteten Jagdbezirke mit Muffelwild gezahlten Preise (8,69 Euro, 9 Euro und 11,69 Euro je Hektar) liegen im Übrigen nur wenig über dem Durchschnittspachtpreis für gemeinschaftliche Jagdbezirke in C1. von 4,66 Euro je Hektar und sogar unter dem Durchschnittspachtpreis für Eigenjagden (11,84 Euro je Hektar). Diese aus niedrigeren und höheren Jagdpachtpreisen berechneten Durchschnittspachtpreise geben nichts dafür her, dass allein wegen des Vorkommens von Muffelwild entgegen der Einschätzung des Sachverständigen ein höherer Pachtpreis gezahlt würde als ohne diese Tiere. Selbst wenn die Differenz zwischen den Pachtpreisen für Jagdbezirke mit Muffelwild und für gemeinschaftliche Jagdbezirke ohne Muffelwild berücksichtigt würde, läge sie für das im Eigentum der Klägerin stehende Waldgebiet unter Berücksichtigung der Entschädigungspflicht des § 5 Abs. 2 LJG-NRW a. F. maximal bei einem Betrag von unter 600 Euro pro Jahr (11,69 Euro – 4,66 Euro = 7,03 Euro x 82,22 ha = 578,01 Euro) und würde damit entgegen der Auffassung der Beklagten keine (erhebliche) finanzielle Kompensation der durch Muffelwild verursachten Schäden darstellen. Dass der Gutachter auch die Frage einer Schadensersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten bei der Ermittlung der durch das Muffelwild verursachten Schäden nicht einbezogen hat, begründet ebenfalls keinen Mangel des Gutachtens. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärt, er halte es nicht für realistisch, dass der Eigenjagdbezirk der Klägerin verpachtet werden könne, wenn ein Jäger sich verpflichten müsste, den gesamten durch Muffelwild angerichteten Schaden zu ersetzen, da eine solche Vertragsgestaltung auf eine „Negativpacht“ hinauslaufe. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Auch der Verweis der Beklagten auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem in ihrem Wald tätigen Jäger, wonach sich ein Ausgleich für Wildschäden nach den gesetzlichen Vorschriften regele, führt nicht weiter. Denn in § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG ist dazu vorgesehen, dass – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig ist, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat. Letzteres ist hinsichtlich der durch Muffelwild verursachten Schäden angesichts der in den Abschussplänen festgesetzten geringen Zahl an Abschüssen (jeweils nur ein Tier in den Jahren 2011 und 2012 im Eigenjagdbezirk der Klägerin) nicht anzunehmen. Hinsichtlich des Gutachtens ist nicht zu verkennen, dass es sich in weiten Teilen um eine Prognose handelt, die – worauf auch der Sachverständige hinweist – mit erheblichen Unsicherheiten etwa hinsichtlich der Entwicklung des Waldes (Klimaveränderungen, Insektenbefall, Naturereignisse) und der Holzpreise behaftet ist. Der Sachverständige ist diesen Unsicherheiten insofern begegnet, dass er bestimmte Variablen zugunsten der Beklagten und andere zugunsten der Klägerin berücksichtigt hat, was für ein ausgewogenes Ergebnis spricht. So hat er zu Lasten der Klägerin und damit zugunsten der Beklagten auf die ungewisse Berechnung von Wertholzanteilen, auf welche die Klägerin besonders hingewiesen hat, verzichtet (Seite 20 f.). Zudem hat er zugunsten der Beklagten die durch Muffelwildschäden erhöhte Anfälligkeit der Bäume für Fäulnis, Krankheiten, Schnee-, Eis- und Sturmbruch nicht berücksichtigt. Zugunsten der Klägerin und damit zulasten der Beklagten hat er bei seinen Berechnungen nicht einbezogen, dass das Eschentriebsterben den Schadensumfang senken könnte. Dass diese Herangehensweise nicht sachgerecht wäre, ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge der Beklagten sind abzulehnen. Dies gilt zunächst für den unter Ziffer 1. gestellten Antrag, dass erneut Beweis erhoben werden soll zu der im Beweisbeschluss des Senats vom 9. August 2018 aufgeworfenen Beweisfrage durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein eingeholtes Gutachten im Ergebnis für unzutreffend hält. Vielmehr muss das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besondere schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, juris, Rn. 10, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 4 B 53.14 -, UPR 2015, 228 = juris, Rn. 19, vom 18. Mai 2016 - 7 B 23.15 -, juris, Rn. 6, und vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 -, juris, Rn. 12. Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2019 nicht vor. Dazu wird auf das Vorstehende zur Verwertbarkeit des vom Senat eingeholten Gutachtens verwiesen. Es ist des Weiteren weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen I2. bestehen, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Forstwirtschaft und Jagd gerade über das für die Erstellung des Gutachtens erforderliche spezielle Fachwissen verfügt. Auch der unter Ziffer 2. hilfsweise zu dem vorgenannten Beweisantrag gestellte Hilfsbeweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Klägerin marktgerechte Umsatzerlöse durch Vergabe des Jagdausübungsrechts (z. B. durch Verpachtung oder die Vergabe von Einzelabschüssen) in Höhe von 40 bis 50 Euro je Hektar ohne Aufgabe ihrer waldbaulichen Ziele erreichen kann, ist abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe die Klägerin eine Jagdpacht erzielen könnte. Denn diese Einnahmen stünden neben denen aus der Holzwirtschaft und änderten nichts daran, dass Letztere wegen der Muffelwildschäden geschmälert sind. Auch muss sich die Klägerin eine Differenz zwischen einer Jagdpacht ohne Muffelwild und einer Jagdpacht mit Muffelwild, sofern wegen dieses Wildes überhaupt ein höherer Pachtpreis zu erzielen wäre, oder ein Entgelt für Einzelabschüsse von Muffelwild nicht anrechnen lassen. Der insofern in Anlehnung an § 254 Abs. 2 BGB herangezogene Rechtsgedanke einer Schadensminderungspflicht, der eine Ausprägung von Treu und Glauben ist, findet seine Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16 -, NJW 2017, 2182 = juris, Rn. 9. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, muss sich der Eigentümer eines Waldes nicht darauf verweisen lassen, dass ihm der Bestand seines Eigentums durch ständigen Wildverbiss und Schälen der Bäume entzogen wird, vgl. zu Verbissschäden: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris, Rn. 48, 50, und er sein Ziel eines naturnahen Waldbaus ohne umfangreiche Schutzmaßnahmen nicht erreichen kann. Bei derart hohen Schäden an seinem Eigentum ist es ihm nicht zuzumuten, diese weiter hinzunehmen zugunsten eventueller Einnahmen aus der Jagd. Das Ergebnis unzumutbar großer Wildschäden durch das Muffelwild stimmt schließlich auch mit der Einschätzung der Fachleute des von der Klägerin als Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft C1. beauftragten Regionalforstamts P. -M. überein. Bereits in einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2007 wies das Regionalforstamt darauf hin, dass die Klägerin die waldbauliche Zielsetzung der Edellaubholzwirtschaft bei dem Vorhandensein der Muffelwildherde nicht erreichen könne. Ähnliches wurde seitens des Regionalforstamts im Rahmen der Jagdbeiratssitzung am 13. Juli 2011 erläutert. Entsprechendes wurde zudem als Aussage des Ministerialrats F. im Protokoll des Termins am 4. März 2010 festgehalten. Auch Herr Dr. Q. , Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW, ging von einer untragbaren Wildschadenssituation aus, wie er zuletzt in seiner Stellungnahme vom 24. September 2017 bestätigte. Eine Festsetzung des Abschusses der gesamten Herde im Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 wäre auch verhältnismäßig gewesen. Der Abschuss des Muffelwilds war geeignet, die Wildschäden im Forst der Klägerin deutlich zu verringern. Es wäre nicht zu weiteren Schäden durch das Schälen der Baumrinden gekommen, da dort nur diese Wildart Schälschäden anrichtet. Der Verbiss der Jungpflanzen wäre eingedämmt worden, weil nur noch die Rehe und Hasen diese Pflanzen gefressen hätten. Ein milderes Mittel als die Entfernung der Herde, das gleich geeignet ist, die durch Muffelwild verursachten Wildschäden auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren, vgl. zur Voraussetzung, dass andere zumutbare Maßnahmen Wildschäden nicht ausreichend eindämmen: VG Osnabrück, Urteil vom 11. Juni 2004 - 2 A 16/98 -, juris, Rn. 21 ff., war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin im Jahr 2012 nicht gegeben und ist es auch nach wie vor nicht. Die verschiedenen, in der Vergangenheit angedachten Maßnahmen zur Eindämmung der beschriebenen Wildschäden sind zur nachhaltigen Schadensverringerung nicht geeignet oder nicht wirtschaftlich umzusetzen. Das Angebot von Heu in den Nachbarrevieren der Klägerin hat nicht dazu geführt, dass sich das Muffelwild vorwiegend dort aufgehalten hätte oder dass es die Bäume nicht mehr geschält hätte. Auch eine Umgestaltung der Reviere im Sinne eines Angebots von mehr Äsungsflächen ist von den Fachleuten, die im Ortstermin anwesend waren, als nicht erfolgversprechend angesehen worden. Dass diese Einschätzung zutrifft, zeigt sich daran, dass nach Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, teilweise schon zusätzliche Äsungsflächen entstanden sind, die zu keiner Verbesserung hinsichtlich des Verhaltens des Muffelwilds geführt haben. Eine Vergrämung des Muffelwilds durch häufigeres Begehen des Walds der Klägerin auch mit einem Hund erweist sich als wenig praktikabel und nicht zielführend. Die Tiere haben eine geringe Fluchtdistanz, da sie an Spaziergänger mit Hunden gewöhnt sind. Außerdem löst ein solches Vorgehen Stress bei den Tieren aus, der zu vermehrtem Schälen führen könnte. Auch eine Vergrämung dadurch, dass sämtliche in einem Jagdjahr zum Abschuss freigegebenen Tiere im Forst der Klägerin erlegt werden, ist von im Ortstermin anwesenden Fachleuten als nicht nachhaltig eingestuft worden. Eine Lenkung der Tiere durch Absperrung der Hauptwechselwege ist von den Fachleuten im Ortstermin ebenfalls als aussichtslos eingeschätzt worden. Eine Sperrung von Wegen im Forst der Klägerin für Spaziergänger, die zu weniger Stress für das Muffelwild und dadurch weniger Schälen der Bäume führen soll, ist nach den von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin nicht durchführbar. Rückewege wurden bereits unpassierbar gemacht. Dies kann im Übrigen dazu führen, dass sich die Tiere vermehrt im Wald der Klägerin aufhalten, weil sie dort weniger gestört werden, und dass sie dort noch mehr Schäden anrichten. Ein Schäl- und Rammschutz der Bäume etwa durch Schälschutznetze und Mittel zum Aufbringen sowie Gatterungen verschiedener Waldbereiche zur Verhinderung des Verbisses ist nicht wirtschaftlich durchführbar und – jedenfalls teilweise – nicht uneingeschränkt geeignet. Die Schälschutzmaßnahmen sind mit großem finanziellem Aufwand verbunden. Hinsichtlich eines Netzschutzes wurde ein Betrag von ca. 4.500 Euro genannt zuzüglich Arbeits- und Pflegekosten. Auch der Sachverständige Herr I2. geht davon aus, dass es nicht möglich ist, die Stämme über einen langen Zeitraum wirksam und wirtschaftlich vor Schälschäden zu bewahren. Außerdem hat sich der Schutz der Stämme als nicht uneingeschränkt zielführend erwiesen, da das Muffelwild auch Wurzelanläufe schädigt. Auch bezüglich des Schutzes vor Verbiss müsste die Klägerin erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen. Ein Gatter zum Schutz vor Verbiss kostet nach Einschätzung der Fachleute im Ortstermin 8 Euro pro laufendem Meter (laut der Klägerin in der mündlichen Verhandlung 8,70 Euro je Meter) sowie 2 bis 3 Euro Pflegekosten im Jahr pro laufendem Meter. Die Einzäunung muss mindestens 20 Jahre fortbestehen. Ein Verlust der PEFC-Zertifizierung des Waldes, den die Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen angesprochen hat, ist nach Einschätzung des Sachverständigen wegen der Wildschäden jedoch nicht zu befürchten. Angesichts des Ausmaßes der Schäden spricht nichts dafür, dass eine Reduzierung der Herde um lediglich zwei bis drei Tiere auf acht Tiere im Frühjahrsbestand die Wildschadenssituation nachhaltig verbessern würde. Der Frühjahrsbestand der Herde lag auch in den letzten 45 Jahren nach Angaben der Beklagten durchschnittlich bei elf Tieren. Trotzdem sind Muffelwildschäden im dargestellten Umfang entstanden. Eine weitere Reduzierung der (ohnehin schon kleinen) Herde wurde auch im Ortstermin von dem Jagdberater Herrn C. und von dem Abteilungsleiter Forsten und Heimtierpark bei der Beklagten, Herrn M. , im Hinblick auf eine nachhaltige Vermeidung von Wildschäden als zweifelhaft angesehen. Der mit Blick darauf, dass das Schälen offenbar ein auch erlerntes Verhalten der Tiere ist, angedachte Austausch zumindest eines Teils der Herde durch nicht schälende Tiere wird von dem Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW, Dr. Q. , als nicht erfolgversprechend eingeschätzt. Denn die Fähigkeit zum Schälen sei bei allem Muffelwild vorhanden und komme unter bestimmten Lebensraumverhältnissen zum Tragen. Dass ein solches Vorgehen Erfolg haben könnte, wurde auch von den im Ortstermin Anwesenden als wenig realistisch betrachtet. Die Einrichtung eines mehrere hundert Hektar großen Gatters für die Herde außerhalb des Forsts der Klägerin kam bzw. kommt mangels gesicherter Umsetzbarkeit und Finanzierung nicht in Betracht. Dem dürfte auch § 21 LJG-NRW a. F. und n. F. (Verbot der Eingatterung zum Zwecke der Jagd und der Hege) entgegenstehen. Eine Umsiedelung der Herde statt eines Abschusses schied bzw. scheidet ebenfalls schon mangels praktischer Umsetzbarkeit und wegen der ungeregelten Finanzierung aus. Schließlich wäre eine Abschussregelung entsprechend dem Antrag der Klägerin auch verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen, d. h. angemessen. Der Abschuss der gesamten Muffelwildherde steht in diesem Fall ausnahmsweise nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, übermäßige Wildschäden zu verhindern. Dem eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft gefährdenden, untragbaren Schaden durch das Muffelwild, der die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG tangiert und den sie auch nicht als sozialpflichtig hinnehmen muss, steht das Leben einer relativ kleinen Anzahl von Tieren (lediglich etwa elf Tiere als Frühjahrsbestand) gegenüber. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Muffelwildherde nicht um eine in C1. von Natur aus heimische Tierart handelt, zu deren natürlichen Lebensraum auch der Forst der Klägerin zählt, sondern dass die Tiere in den 1960er Jahren dort angesiedelt wurden. Mit dem Abschuss der Muffelwildherde wird die Tierart nicht aus ihrem natürlichen Lebensraum entfernt, sondern es wird der Zustand vor dem Eingriff des Menschen wiederhergestellt. Der gewichtige Aspekt des Tierschutzes tritt vor diesem Hintergrund ebenso zurück wie das Interesse der Jagdausübungsberechtigten angrenzender Reviere am Abschuss von Muffelwild und das Interesse Erholungssuchender am Anblick der Tiere in der freien Natur. Durch den Abschuss dieser Herde wird auch nicht das Muffelwildvorkommen in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Abschuss von etwa elf Tieren fällt mit Blick darauf, dass nach Angaben der Beklagten in Deutschland etwa 10.000 Mufflons leben, nicht ins Gewicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, wonach der Muffelwildbestand in Deutschland wegen der zunehmenden Verbreitung des Wolfes abnehme. Diese war zudem im Jagdjahr 2012/2013 nicht feststellbar. Aus dem Vorbringen der Beklagten, dass es eine „artreine“ Herde sei, ergibt sich nicht, dass es sich um einen derart wertvollen Genpool handelt, dass das Interesse an seinem Erhalt die Belange der Klägerin überwiegt. Auch der Verweis der Beklagten auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) führt nicht weiter. Die Beklagte trägt dazu selbst vor, dass das Muffelwild in Anhang II der Richtlinie bezüglich seiner natürlichen Populationen auf Korsika und Sardinien, nicht aber in Deutschland, aufgeführt ist. Einem Abschussplan, der den Abschuss der gesamten Muffelwildherde umfasste, stand auch nicht die Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 2 BJagdG oder § 42 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 31. März 2010, damals zuletzt geändert am 26. November 2011 (im Folgenden: DVO LJG-NRW a. F.), entgegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst-, und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Angesichts dieses bereits angesprochenen Vorrangs der Interessen u. a. der Waldwirtschaft kann dann, wenn eine Wildart – etwa aufgrund ungünstiger Biotopgestaltung – nicht gehegt werden kann, ohne dass es zu erheblichen Waldschäden kommt, eine Vernichtung des Bestands geboten sein. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Oktober 2002 ‑ 8 A 10572/02 -, NuR 2003, 435 = juris, Rn. 28; Schuck, in: ders., Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 2015, § 1 Rn. 20; kritisch: Welp, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, § 21 Rn. 2 f. Darauf, dass dabei eine Tierart nicht ausgerottet werden darf, vgl. dazu Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 1 BJG/§§ 1, 1a LJG, I, 2b und § 21 BJG/§§ 22, 23 LJG, I, kommt es hier nicht an, weil es nicht um die Ausrottung einer Art geht, sondern um die Abschaffung einer Herde einer Art, für die allein in Nordrhein-Westfalen 23 weitere Bewirtschaftungsbezirke festgelegt waren (vgl. § 41 Abs. 4 DVO LJG-NRW a. F.). Dass für diese auch in C1. ein Bewirtschaftungsbezirk festgelegt war (§ 41 Abs. 4 Nr. 24 DVO LJG-NRW a. F.), in dem gemäß § 42 DVO LJG-NRW a. F. die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden, hinderte eine antragsgemäße Festsetzung des Abschusses ebenfalls nicht, wovon auch die Beklagte im Abschussplan vom 30. Juli 2012 ausgegangen ist. Die Festlegung von Bewirtschaftungsbezirken durch Rechtsverordnung beruhte auf § 22 Abs. 12 Nr. 2 LJG-NRW a. F. Danach wurde das Ministerium ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild (Kern-, Rand- und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen. Aufgrund des Vorrangs der waldbaulichen Belange, von denen – wie bereits ausgeführt – auch das Landesjagdgesetz NRW bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen ist, steht die Festlegung eines Bewirtschaftungsbezirks in einer Durchführungsverordnung einem völligen Abschuss einer Herde nicht entgegen, wenn nur so übermäßige Wildschäden vermieden werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.