Beschluss
12 B 1011/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1111.12B1011.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung damit begründet, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf die Erschöpfung der Kapazität der Kindertageseinrichtungen berufen, da es ihr noch nicht einmal gelungen sei, den Nachweis einer Kapazitätserschöpfung unter Beachtung sachgerechter Vergabekriterien auch nur für die in kommunaler Trägerschaft betriebenen Kindertageseinrichtungen nachzuweisen. Es fehle bereits an einer einheitlichen Anwendung von Vergabekriterien, da die in der Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 11. Juni 2019 genannten Kriterien nicht identisch mit denjenigen Kriterien seien, die die Antragsgegnerin im genannten Schriftsatz selbst genannt habe. Darüber hinaus wiesen die aufgeführten Kriterien betreffend etwa die familiäre Situation und den Einzugsbereich weitreichende Bewertungsspielräume auf, ohne dass festgelegt sei, wie diese auszufüllen und zu gewichten seien. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, welche der zu vergebenden Plätze in städtischen Kindertageseinrichtungen sie für die Antragstellerin in den Blick genommen habe und warum ihr keiner dieser Plätze habe zugeteilt werden können. Der von der Antragsgegnerin angebotene Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte "G. " erfülle den Anspruch der Antragstellerin nicht, da dieses Angebot sich auf einen zu späten Betreuungsbeginn beziehe. Das gegen diese Ausführungen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht wegen eines Wegfalls des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil – wie die Antragsgegnerin vorträgt – "offenbar derzeit kein Bedarf mehr an einem Betreuungsplatz" bestehe. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Eltern der Antragstellerin haben sie diese lediglich von der Warteliste der Kindertagesstätte "G. " für das Kindergartenjahr 2020/21 löschen lassen, weil diese für sie nicht infrage komme, eine Eintragung aber auf maximal sieben Einrichtungen begrenzt sei. Die lediglich auf eine konkrete Kindertagesstätte beschränkte Löschung von der Warteliste entspricht auch der Formulierung in der von der Antragsgegnerin selbst überreichten E-Mail der Eltern vom 8. Oktober 2019 an das Jugendamt ("Service L. -O. "). Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde darauf beruft, den Mangel an Plätzen in Kindertageseinrichtungen nicht schuldhaft verursacht zu haben, geht dies bereits an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Antragstellerin nicht mit einem Verschulden der Antragsgegnerin sondern mit dem fehlenden Nachweis begründet, dass die in kommunalen Einrichtungen vorhandenen Plätze unter Beachtung sachgerechter Vergabekriterien vergeben worden seien. Dieser Nachweis gelingt der Antragsgegnerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht. Zwar erklärt sie den vom Verwaltungsgericht gerügten Widerspruch zwischen den in der Antragserwiderung vom 11. Juni 2019 und den in dessen Anlage 5 genannten Kriterien. Jedenfalls das vom Verwaltungsgericht angesprochene Kriterium des Einzugsbereichs ist hingegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht hinreichend bestimmt. So führt die Antragsgegnerin in Anlage 1 der Beschwerdebegründung aus, bei der Vergabe freier Plätze über die Warteliste werde bei mehreren Kindern gleichen Rangs eine Gewichtung durchgeführt. Im Rahmen dieser Gewichtung werde die Herkunft von Kindern aus dem "Quartier/Wohnumfeld" mit zwei Punkten berücksichtigt, die Herkunft aus dem "Stadtteil" mit einem Punkt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Grenzen der Stadtteile seitens der Antragsgegnerin festgelegt worden seien, vergleiche die Karte verfügbar über den Internetauftritt der Antragsgegnerin unter https://www.N. .de/fileadmin/dokumente/Stadtplan/Stadtteile-Statistikbezirke_N. .pdf, abgerufen am 12. September 2019, bleibt es dabei, dass das Kriterium "Quartier/Wohnumfeld" nicht hinreichend bestimmt ist. Dass die Antragsgegnerin die Grenzen des Quartiers oder des Wohnumfeldes festgelegt hätte, legt sie nicht dar; eine solche Festlegung ist auch sonst nicht ersichtlich. Diese Grenzen sind mit hinreichender Bestimmtheit auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der genannten Kriterien zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Auffassung der Antragsgegnerin, die Kriterien seien hinreichend bestimmt, nicht. Darüber hinaus legt die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar, welche Plätze in städtischen Kindertageseinrichtungen sie für die Antragstellerin in den Blick genommen hat und warum ihr keiner dieser Plätze zugeteilt werden konnte. Dass dies zum Nachweis der Kapazitätserschöpfung erforderlich ist, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8, zutreffend ausgeführt. Unerheblich ist, ob - wie die Antragsgegnerin vorträgt - nicht bestimmt werden könne, auf welchem Platz sich die Antragstellerin grundsätzlich befinde, da die Rangfolge der Kinder für jeden freiwerdenden Platz explizit ermittelt werde. Zum Nachweis der Kapazitätserschöpfung wäre die Darlegung erforderlich gewesen, ob, und wenn ja, welche Plätze über die Warteliste vergeben wurden und warum diese Plätze nicht an die Antragstellerin vergeben worden sind. An einer solchen Darlegung fehlt es. Dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung "G. " zum 1. Dezember 2019 wegen des zu späten Betreuungsbeginns nicht erfüllt hat, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Wie allein durch das Angebot einer Betreuung ab dem 1. Dezember 2019 ein jedenfalls zum 1. August 2019 bestehender Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung zumindest gegenwärtig erfüllt werden soll, erschließt sich nicht. Die Ausübung des gerichtlichen Auswahlermessens durch das Verwaltungsgericht betreffend den Inhalt der einstweiligen Anordnung hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.