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Beschluss

12 B 1215/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1113.12B1215.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde. Dabei kann offenbleiben, ob die dargelegten Beschwerdegründe durchgreifen. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob die Inobhutnahme am 22. März 2019 wegen einer Gefährdung des Wohls der Tochter der Antragsteller durch den für den 26. März 2019 geplanten Umzug rechtmäßig war. Denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 3653/19 gegen die Inobhutnahmeverfügung vom 22. März 2019 und auf Aufhebung der Vollziehung ist bereits unzulässig, weil die Antragsteller durch den angegriffenen Verwaltungsakt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können und sich der Antrag folglich mangels Klagebefugnis als unstatthaft erweist - im Sinne dieses Ansatzes Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 133: Statthaftigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechts-schutzes u. a., dass bezüglich des Hauptsachever-fahrens insbesondere auch die Klagebefugnis gegeben ist - bzw. den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 881 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 462. Nach der im Klageverfahren und auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage bzw. der Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller hier nicht. Zwar sind grundsätzlich auch die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen zur Anfechtung des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme berechtigt, obwohl Adressat des Verwaltungsaktes nur das Kind oder der Jugendliche ist - zu letzterem vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 67; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 42 Rn. 35 -; dies gilt aber nur, wenn und solange die Inobhutnahme mit einem Eingriff in die Personensorgeberechtigung verbunden ist. An einem solchen Eingriff und damit an einer den Eltern zukommenden Rechtsposition fehlt es aber, wenn ihnen das Personensorgerecht entzogen worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 B 2702/06 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N. So liegt der Fall hier. Den Antragstellern sind mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geldern vom 15. August 2019 die noch verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden, nachdem ihnen bereits mit Beschluss vom 1. März 2019 das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen worden war. Damit haben die Antragsteller die elterliche Sorge für ihre Tochter insgesamt verloren. Ein Eingriff der Inobhutnahme in ihr Sorgerecht scheidet aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 2019. Darin wenden sich die Antragsteller in der Sache gegen die Entziehung des Sorgerechts ohne allerdings darzulegen, gegenwärtig zumindest einen Teil des Sorgerechts zurückerhalten zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.