Beschluss
12 A 2581/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1119.12A2581.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 34.659,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 34.659,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 sei ausgeschlossen, weil die Klägerin keinen der in der VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten Tatbestände für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfülle, insbesondere greife zu ihren Gunsten nicht Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c VO (EU) 1307/2013, weil die Klägerin, die zwar im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, nicht "niemals" eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innegehabt habe. Ihr seien nämlich 2014 im Zuge der Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen ihres Ehemannes dessen Zahlungsansprüche übertragen worden. Der Begriff "niemals" i. S. d. Vorschrift beziehe sich nicht allein auf die Jahre bis 2013, sondern auf den gesamten Zeitraum bis zur Prüfung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 verwende an verschiedenen Stellen konkrete Zeitangaben, was auf die bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gegen eine Einengung des Zeitraums in Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c VO (EU) 1307/2013 schließen lasse. Dem setzt die Klägerin, die sich mit ihrem Berufungszulassungsvorbringen ausschließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sei (auch) nach Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c) VO (EU) 1307/2013 ausgeschlossen, nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht eine am Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift orientierte Auslegung vorgenommen hat, zumal die Vorgehensweise zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zählt. Das wird von der Klägerin auch im methodischen Ansatz nicht infrage gestellt. Mit Ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich allein darauf beschränkt, Wortlaut und systematische Stellung der Norm heranzuziehen, zeigt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht auf. Der Klägerin ist im Ansatz darin zuzustimmen, dass Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c VO (EU)1307/2013, wonach Betriebsinhabern Zahlungsansprüche u.a. dann zugewiesen werden können, wenn sie niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten, eine materielle Anspruchsvoraussetzung schafft. Ihre weitere Schlussfolgerung, mit der genannten Voraussetzung solle ein Sachverhalt geregelt werden, der vom Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung (wohl fälschlicherweise: nicht) erfasst werde, ist gleichfalls im Ansatz nachvollziehbar. Sie steht der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht "niemals" eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche i. S. d. Bestimmung innegehabt, allerdings nicht entgegen, wie sich aus Nachfolgendem ergibt. Im Kern ihres Zulassungsvorbringens hält die Klägerin dem Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts entgegen, § 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c) VO (EU) 1307/2013 sei mit der Wendung "die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche …innehatten" dahingehend auszulegen, dass Betriebsinhabern ab 2015 ausnahmsweise Zahlungsansprüche dann zugewiesen werden sollten, wenn sie zuvor im Zeitraum bis 2013 keine eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche innehatten. Dadurch sollten unverhältnismäßige Folgen der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EU) 1307/2013 vermieden werden. Die Ausnahmeregelung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab dem Betriebsjahr 2015 bezwecke zunächst, solchen Landwirten Zahlungsansprüche zu erhalten, die diese auch in der Vergangenheit besessen hätten. Darüber hinaus sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass derjenige, der 2013 als Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produkte erzeugt, aber keine Betriebsprämie beantragt und damit keine Zahlungsansprüche innegehabt habe, erstmals 2015 Zahlungsansprüche erhalten solle. In Rückausnahme dazu habe der Verordnungsgeber allerdings solche Betriebsinhaber ausschließen wollen, die in der Vergangenheit bereits Zahlungsansprüche besessen hätten. In diesen Fällen hätten die Betriebsinhaber nämlich auch 2013 bereits die Möglichkeit gehabt, Betriebsprämie zu beantragen. Wenn diese Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche durch eigenes Verhalten (z.B. Veräußerung) verloren hätten, sei es nach Auffassung des Verordnungsgebers auch nicht angezeigt, ihnen 2015 im Wege der Ausnahmeregelung Zahlungsansprüche zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei "niemals" nur auf den Zeitraum bis 2013 zu beziehen und schließe Betriebsinhaber nicht aus, die 2014 erstmals Zahlungsansprüche durch Pacht/Kauf erworben hätten. Das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der Regelung und des Begriffs "niemals" daher fehlerhaft bestimmt. Damit zeigt sie ernstliche Richtigkeitszweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Klägerin misst Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c VO (EU) 1307/2013 eine Bedeutung zu, die weder dem Wortlaut noch der Systematik der Vorschrift entnommen werden kann. Die angestrebte Auslegung begegnet schon deshalb Bedenken, weil sie vom Wortlaut nicht gedeckt ist. Das Wort "niemals" gibt für eine Begrenzung auf eine Zeit "bis 2013" nichts her. "Niemals" bedeutet vom Wortsinn im üblichen Sprachgebrauch her vielmehr "zu keiner Zeit". Sowohl in der englischsprachigen "never held.. entitlements" als auch in der französischen Fassung "n'ont jamais détenu…" werden gleichbedeutende Wörter benutzt. Die Klägerin setzt sich im Zulassungsantrag nicht damit auseinander, inwieweit der eindeutige Wortlaut der Vorschrift überhaupt durch Auslegung überwunden werden kann. Auch im systematischen Kontext der Vorschrift findet die von ihr vorgebrachte Auslegung keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits darauf hingewiesen, dass Art. 24 VO (EU) 1307/2013 an verschiedenen Stellen konkrete Zeitangaben aufweist, weshalb die Verwendung des Wortes "niemals" als bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gegen eine Einengung des Zeitraumes gesehen werden müsse. Dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts entgegengesetzt. Vielmehr wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber habe sich bewusst für einen unbegrenzten Zeitraum entschieden, gerade durch den engeren systematischen Zusammenhang der Vorschrift gestützt: Die Verwendung konkreter Jahresangaben findet sich in Art. 24 Unterabsatz 3 VO (EU) 1307/2013, der in Erweiterung der Grundregel über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EU) 1307/2013 (Anspruchsberechtigte sind danach Betriebsinhaber, die 2013 Basisprämie erhalten oder allein wegen einer Kürzung oder Sanktion nicht erhalten haben) Voraussetzungen normiert, unter denen die Mitgliedsstaaten Betriebsinhabern Zahlungsansprüche (ab dem Betriebsjahr 2015, s. Art. 74 VO (EU) 1307/2013) ausnahmsweise zuweisen können. Dafür werden in der Verordnung folgende Fallgruppen von Betriebsinhabern enumerativ aufgezählt: solche, die u.a. a) keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag erhalten haben; b) denen 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß dort genannten Bestimmungen zugewiesen werden oder c) Betriebsinhaber, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten. Gerade die Nennung des Jahres 2014 unter Buchstabe b) dieser Ausnahmeregelung lässt - entgegen dem Zulassungsvorbringen - erkennen, dass nicht der reguläre Erwerb von Zahlungsansprüchen im Betriebsjahr 2014 unschädlich für den Anspruch aus Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) 1307/2013 ist, sondern nur der Erwerb von solchen Ansprüchen aus der nationalen Reserve, der im Betriebsjahr 2014 erfolgt ist. Die Regelung bezieht sich damit eindeutig nur auf die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang im Zulassungsantrag darauf abstellt, im Unterschied zu Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c VO (EU) 1307/2013, der eine materielle Voraussetzung normiere, seien in den anderen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften formale Voraussetzungen für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche aufgestellt, trifft dies gerade für die unter Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a und b VO (EU) 1307/2013 genannten Fallgruppen nicht zu. Dass hier entgegen Wortlaut und Systematik eine andere Auslegung der Anspruchsgrundlage angezeigt oder geboten wäre, zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Sinn und Zweck der Regelung in Art. 24 VO (EU) 1307/2013 nicht auf. Sie legt schon nicht dar, aus welchen Erkenntnissen sie ihre Schlussfolgerungen zu den Absichten des Verordnungsgebers herleitet. Den Erwägungsgründen, die der Europäische Gerichtshof regelmäßig zur Auslegung der EU-Verordnungen heranzieht, vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07 -, juris Rn. 108 f., und die auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berücksichtigt, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 17.12 -, juris Rn. 32, ist dies nicht zu entnehmen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das zur Einführung der Basisprämien im Wirtschaftsjahr 2015 eine Broschüre verfasst hat, zeigt mit seinen an der Regelung des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) 1307/2013 orientierten Beispielen (Nr. 38 der Broschüre, S. 21) nichts anderes auf, erst recht wird die von der Klägerin geforderte Auslegung der Verordnung dadurch nicht gestützt. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen wiederholt einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsgebot (Art. 20, 21 Grundrechtecharta, Art. 40 Abs. 2 AEUV) reklamiert, führt auch dies nicht auf einen Zulassungsgrund. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein solcher Verstoß scheide aus, begegnet auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, der von der Klägerin angestellte Vergleich zu Betriebsinhabern, die 2014 keine Zahlungsansprüche erworben hätten, betreffe schon im Ansatz unterschiedliche, nicht vergleichbare Sachverhalte. Im Übrigen werde etwaigen Härten, die mit der getroffenen Stichtagsregelung für die Umstellung der Agrarförderung auf nicht produktbezogene Prämien durch die VO (EU) 1307/2013 verbunden sein könnten, mit der Möglichkeit für jeden Landwirt, rechtsgeschäftlich am Markt zusätzliche Zahlungsansprüche zu erwerben, wirksam begegnet. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend auseinander; es erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente. Soweit die Klägerin ergänzt, die Differenzierung danach, ob der Betriebsinhaber 2014 Zahlungsansprüche innegehabt habe oder nicht, sei nicht sachgerecht, zeigt sie dies nicht auf. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der in Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) 1307/2013 geregelte Stichtag, wonach der Betriebsinhaber im Jahr 2013 berechtigt gewesen sein muss, u.a. Direktzahlungen zu erhalten, geeignet ist, einer missbräuchlichen Herbeiführung von Anspruchsvoraussetzungen im Betriebsjahr 2014, das der Bekanntgabe der Verordnung (13. Dezember 2013) nachfolgte, vorzubeugen. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c) VO (EU) 1307/2013 so auszulegen ist, dass der Begriff "niemals" das Antragsjahr 2013 sowie davor liegende Jahre umfasst, nicht aber das Jahr 2014, bedarf nach Vorstehenden Ausführungen keiner grundsätzlichen Klärung, sondern lässt sich aus dem Regelungswerk selbst eindeutig im dargelegten Sinne beantworten. Mit Rücksicht darauf bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch einer Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Auslegung der Bestimmung unter der von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellung nicht. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt. Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-3/16 -, juris Rn. 33, m. w. N. Keine Vorlagepflicht besteht allerdings, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 -, juris Rn. 110, m. w. N. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist hier offenkundig. Es stellt keine unionsrechtliche Zweifelsfrage dar, dass der in der Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1307/2013 normierte Ausnahmetatbestand gemeinschaftsrechtlich zulässigerweise mit dem Begriff "niemals" keine Anspruchsteller erfasst, die (erstmals) 2014 Zahlungsansprüche außerhalb der nationalen Reserve erworben haben. Die von der Klägerin angestrebte Auslegung findet in der Verordnung keine Stütze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.