Beschluss
13 B 1352/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1119.13B1352.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der durch den Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrten einstweiligen Anordnung auf Teilnahme am bundesweit zentralen Vergabeverfahren für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2019/2020 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der am 16. September 1963 geborene Antragsteller sei mit Vollendung des 55. Lebensjahres und in Ermangelung eines ausnahmsweise in Betracht kommenden Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 Abs. 2 der ländereinheitlichen Vergabeverordnungen über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Regelung wie diejenige in § 4 Abs. 2 VergabeVO, die ihrerseits auf der weitgehend inhaltsgleichen Vorschrift in Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV) beruht, nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Sie ist durch überragend wichtige Belange der staatlichen Gemeinschaft gerechtfertigt und trägt mit der in ihr angelegten Regel-Ausnahme-Systematik dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Die staatliche Gemeinschaft hat ein überragendes Interesse daran, die knappen und kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze in Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot überschießenden Nachfrage primär solchen hochschulreifen Bewerbern bereitzustellen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen und sich durch das Studium eine berufliche Existenzgrundlage begründen wollen und die den angestrebten Beruf voraussichtlich auch werden ausüben können. Demgegenüber ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Studienbewerber im fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren regelmäßig hinreichend Gelegenheit zur Aufnahme eines Studiums seiner Wahl hatte. Darüber hinaus tritt er nach erfolgreichem mehrjährigem Studium in einem Alter in den Arbeitsmarkt ein, in dem er diesem bei realistischer Betrachtung allenfalls für einen nur noch sehr geringen Zeitraum zur Verfügung steht. Eine uneingeschränkte Bereitstellung eines Studienplatzes in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einen Bewerber, der in einem Alter in einen Beruf einträte, in welchem sich das Berufsleben für den Großteil der Bevölkerung dem Ende zuneigt, mit der Folge, dass für einen solchen Bewerber ein anderer dringend auf einen Studienplatz angewiesener, regelmäßig junger Bewerber zurückzutreten hätte, wäre gemessen an den Grundvorstellungen von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben nicht zu rechtfertigen. Soweit demgegenüber im Einzelfall das Individualinteresse das öffentliche Interesse überragen sollte, wird dem durch die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 VergabeVO hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001– 13 B 1691/00 –, DVBl. 2001, 822 = WissR 2001, 197 = NVwZ-RR 2001, 449 = juris, Rn. 4 zu § 9Abs. 4 VergabeVO 2000; vgl. in anderem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – 13 E 384/19 –, n.V. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen keine Einwände auf, die diese Rechtsauffassung des Senats durchgreifend in Frage stellen würden. 2. Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, wie es in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) – im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG – Ausdruck gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Altersdiskriminierung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar. Vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 22. November 2005 – C-144/04 –, Mangold, Slg. 2005, I-9981 = juris, Rn. 75. Dieser wird durch die Richtlinie 2000/78/EG für die Bereiche Beschäftigung und Beruf konkretisiert. Vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2011 – C-447/09 –, Prigge u.a., Slg. 2011, I-8003 = juris, Rn. 38, und vom 19. Januar 2010 – C-555/07 –, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365 = juris, Rn. 21. Nach näherer Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten durch ihre nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierungen darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 –, Prigge u.a., Slg. 2011, I-8003 = juris, Rn. 81. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum. Vgl. EuGH, Urteile vom 18. November 2010 – C-250/09 und C-268/09 –, Georgiev, Slg. 2010, I-11869 = juris, Rn. 50, und vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 –, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531 = juris, Rn. 68. Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10 und C-160/10 –, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I-6919 = juris, Rn. 73 f., 81. Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – Rs. C-416/13 –, Vital Pérez, NVwZ 2015, 427 = juris, Rn. 45, 66. Hiervon ausgehend ist nicht dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für eine Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG angeführten überragend wichtigen Belange der staatlichen Gemeinschaft rechtfertigten zugleich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung, fehlerhaft wäre. Anders als der Antragsteller meint, folgt Gegenteiliges zunächst nicht schon aus dem Umstand, dass die sachgerechte Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit einer überschießenden Nachfrage nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich genannten Regelungszwecken einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung gehört. Denn diese Auflistung ist bereits ausweislich ihres Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend zu verstehen. Auch können der Regelung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht ausdrücklich erwähnte Regelungszwecke gegenüber den ausdrücklich erwähnten nur ausnahmsweise und unter strengeren Voraussetzungen zum Tragen kämen. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller zudem darauf, in nicht dem zentralen Vergabeverfahren unterliegenden Studiengängen mitunter keiner vergleichbaren Altersregelung zu unterliegen. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 VergabeVO erfährt seine Berechtigung nämlich ebenso wie die anderen spezifisch nur für das zentrale Vergabeverfahren geltenden Zulassungsvorschriften auch und gerade durch den nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StV typischerweise bundesweit bestehenden Bewerberüberhang in den einbezogenen Studiengängen. Mit dem Verweis auf Zulassungsbestimmungen etwa für nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge ist zudem noch nicht aufgezeigt, dass der Normgeber den ihm unionsrechtlich zustehenden Ermessenspielraum bei der Festlegung von Maßnahmen im zentralen Vergabeverfahren überschritten hätte. Unzutreffend bleibt schließlich der Einwand, die Regelung des § 4 Abs. 2 VergabeVO greife gleichheitswidrig nur für die Zulassung zum ersten Fachsemester, während für die nicht dem zentralen Vergabeverfahren unterliegende Zulassung zu höheren Fachsemestern keine vergleichbare Altersbeschränkung bestünde. Denn insoweit steht lediglich die Fortsetzung eines bereits in zulässiger Weise begonnenen Hochschulstudiums, nicht aber dessen erstmalige Aufnahme nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Rede. 3. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Teilnahme des Antragstellers am Vergabeverfahren sei auch nicht ausnahmsweise im Sinne von § 4 Abs. 2 VergabeVO unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation aus schwerwiegenden wissenschaftlichen oder beruflichen Gründen geboten, ist mit der Beschwerde nichts erinnert worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.