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Beschluss

1 B 1006/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.1B1006.19.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2019 – 12 L 400/19 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2019 – 12 L 400/19 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Deren Beschwerde gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wäre nämlich, wie der Senat mit seiner Verfügung vom 31. Oktober 2019 ausgeführt hat, bei Eintritt des erledigenden Ereignisses (Schließung des Standorts Köln) aus den in der Verfügung genannten Gründen aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben. Dieser Einschätzung hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen mit ihrer Erledigungs- und Kostenübernahmeerklärung vom 11. November 2019 angeschlossen. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Den in Umsetzungsstreitigkeiten in Ansatz zu bringenden Auffangwert hat der Senat halbiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt hat. An dieser Bewertung des Begehrens ändert sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts durch bloßen Zeitablauf nach Antragstellung, weil sie bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen ist. Die dies ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.