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Urteil

3d A 998/16.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1121.3D.A998.16O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1968 in X. geborene Beklagte ist geschieden und hat ein Kind. Seine Schullaufbahn schloss er am 9. Juni 1989 mit der Höheren Handelsschule ab. Nach seiner Ausbildung zum Industriekaufmann studierte er von Oktober 1992 bis Juli 2002 Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Ökonom. Am 29. Juli 2002 wurde diese Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften und Absatz und Marketing mit der Note „befriedigend“ anerkannt. Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde er zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 11. Juni 2004 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Note „gut“. Am 20. März 2004 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaften mit der Note „befriedigend“. Mit Wirkung vom 6. September 2004 wurde er zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und als Lehrkraft beim Berufskolleg des N. Kreises in J. eingesetzt. Mit Beurteilung vom 15. Mai 2006 wurde festgestellt, dass er sich in der Probezeit besonders bewährt habe. Mit Wirkung vom 6. September 2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung war das Gehaltskonto des Beklagten zum 25. November 2014 mit Pfändungen in Höhe von 145.718,33 Euro belastet. Der Beklagte ist strafrechtlich vielfach vorbelastet. - Mit seit dem 5. November 2009 rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. Oktober 2009 verurteilte das Amtsgericht F. - 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 - den Beklagten wegen am 4. Juli 2009 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einem zweimonatigen Fahrverbot und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. - Mit seit dem 13. Januar 2010 rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht E. - 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 - den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro, weil er am 5. Oktober 2009 sexuelle Dienstleistungen entgegengenommen hatte, obwohl er weder bereit, noch finanziell in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen. - Mit seit dem 31. Juli 2010 rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Juli 2010 verurteilte das Amtsgericht E. - 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 - den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro, weil der Beklagte am 3. April 2010 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 23. November 2010 rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. November 2010 verurteilte das Amtsgericht J. - 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 - den Beklagten wegen am 2. April 2010 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro sowie einem zweimonatigen Fahrverbot. - Mit seit dem 20. Mai 2011 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts E. vom 27. April 2011 - 722 Cs-213 Js 908/10-197/10 - wurden die mit Strafbefehlen von 5. Juli 2010 und 3. November 2010 verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro zusammengeführt. Das Fahrverbot blieb bestehen. - Mit seit dem 22. September 2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 - wurde gegen den Beklagten wegen Betruges eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt, weil dieser am 12. Januar 2011 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 9. August 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - wurde der Beklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt, weil er am 2. April 2011 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 11. August 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - 17 Cs 872 Js 531/11-437/11 - wurde der Beklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt, weil er am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft ohne gültigen Fahrausweis gefahren war und bei der Fahrscheinkontrolle versucht hatte, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen. - Mit seit dem 2. Dezember 2011 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. November 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - wurden die Geldstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 und des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zusammengeführt. - Mit seit dem 11. April 2012 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts F. vom 26. März 2012 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - wurden die mit Beschluss vom 21. November 2011 zusammengeführten und die mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 verhängte Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen zu je 20,00 Euro zusammengeführt. - Mit seit dem 12. April 2013 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 - wurde gegen den Beklagten wegen Beleidigung und Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche verhängt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil der Beklagte am 8. Juli 2012 gegen 22.20 Uhr einen Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG im E. Hauptbahnhof für umstehende Personen vernehmbar in ehrverletzender Weise als "Scheiß Türke" bezeichnet hatte. Darüber hinaus hatte er am 4. Oktober 2012 gegen 10.00 Uhr aus den Auslagen der Firma Saturn in E. ein Handy Samsung E1050 durch unbezahltes Einstecken entwendet. - Mit Urteil des Amtsgerichts J. vom 17. Mai 2013 - 16 Ds 500 Js 304/12 -636/12 - wurde gegen den Beklagten wegen Betruges in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Vorwurf 8). Die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts I. vom 27. Januar 2014 - 45 Ns 500 Js 304/12-45/13 - zunächst verworfen. Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2014 gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Der Beschluss wurde unter dem 27. Oktober 2014 geändert. Mit Beschluss vom 9. April 2015 wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs zu Nr. 1 der Anklageschrift vom 22. November 2012 mit Blick auf die Verurteilung des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 11. Dezember 2014 ‑ 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 – gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Bezüglich des Vorwurfs zu Nr. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2012 wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. - Mit seit dem 10. Oktober 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 - wurde der Beklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt, weil er am 16. Juli 2013 gegen 23.00 Uhr den Zugbegleiter, der den Beklagten im Regionalexpress 10638 zwischen L. und E. aufforderte, seinen Fahrschein vorzuzeigen, in ehrverletzender Weise als „Spinner“ bezeichnete. Mit Beschluss des OLG I. vom 13. Oktober 2014 wurde die Revision des Beklagten als unzulässig, die Beschwerde als unbegründet verworfen. - Mit seit dem 30. Juli 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 – 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 - wurde gegen den Beklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verhängt, weil er am 8. Januar 2014 gegen 13.45 Uhr aus den Auslagen der Firma L1. , X1.---------weg , Parfum zum Verkaufspreis von 84,95 Euro durch unbezahltes Einstecken und am 15. Januar 2014 gegen 13.10 Uhr aus den Auslagen der Firma S. , L2.-----wall, Süßigkeiten zum Verkaufspreis von 1,88 Euro durch unbezahltes Einstecken entwendet hatte. - Mit seit dem 27. April 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 - wurde der Beklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt, weil er am 15. Oktober 2014 gegen 21.30 Uhr am Service-Point der Bahn AG in der Haupthalle des E. Hauptbahnhofs eine metallene Informationstafel in Richtung des Kopfes der dortigen Mitarbeiterin C. geworfen hatte. Das Disziplinarverfahren verlief wie folgt: Mit Verfügung vom 30. November 2011 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Verfügungen vom 2. Februar 2012, 5. September 2012, 1. Juli 2013, 21. August 2014, 14. Oktober 2014, 29. Mai 2015 und 24. August 2015 ausgedehnt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügungen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Dienstbezüge wurden nicht einbehalten. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 20. Januar 2012, 5. März 2012, 9. Juni 2012, 5. Oktober 2012, 27. November 2012 und 14. November 2014 zu den Vorwürfen Stellung. Er wurde mit Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses vom 14. Oktober 2014 gebeten, binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob eine Beteiligung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten gewünscht ist. Ein entsprechender Antrag blieb aus. Der Kläger hat am 14. Januar 2015 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten unter anderem und vorbehaltlich weiterer, später zu schildernder Einbeziehungen die vorerwähnten strafrechtlichen Verfehlungen zum Vorwurf gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW ausgesetzt, um dem Kläger die Möglichkeit zum Erheben einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Urteil des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 angeführten Handlungen zu geben. Hierzu wurde eine Frist bis zum 31. August 2015 gesetzt. Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Durch Beschluss vom 11. August 2015 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren erneut ausgesetzt, um dem Kläger bis zum 30. November 2015 die Möglichkeit zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 angeführten Handlungen zu geben. Am 22. Oktober 2015 hat der Kläger eine entsprechende Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe mit seinen Handlungen gegen die sich aus den § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflichten verstoßen. Danach hätten Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere (Wohlverhaltenspflicht). Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten weise einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Es lasse insbesondere Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zu. Das wiederholte und bewusste Begehen von Straftaten bei einem Lehrer weise auf einen Persönlichkeitsmangel hin. Dieser gebe Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft gehörten angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule der Unterricht und die Erziehung der ihr anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrkraft solle die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag erfüllt werden könne, sei von einer Lehrkraft besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen. Eine Lehrkraft habe daher aufgrund dieses Erziehungsauftrages auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein, so dass sich schon deshalb die Begehung von Straftaten verbiete. Die Autorität einer Lehrkraft, die wiederholt vorsätzlich straffällig werde, nehme hierdurch hinsichtlich ihres Erziehungsauftrages nicht nur aus Sicht des Dienstherrn, sondern auch in den Augen der Schüler- und der Elternschaft ganz erheblichen Schaden. Es sei Schülern und Eltern nicht zumutbar, den staatlichen Erziehungsauftrag durch eine Lehrkraft wahrnehmen zu lassen, die in derartiger Weise über einen längeren Zeitraum wiederholt und vorsätzlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Das gesamte Verhalten des Beklagten werde von einer mangelnden Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln geprägt. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Beim Beklagten habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese führten aber nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr getätigt werden könnten. Eine psychische Ausnahmesituation etwa wegen der Ehescheidung könne dem Beklagten vorliegend ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er hat vorgetragen, wegen einzelner ihm vorgeworfener Taten sei er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorwürfe 1 bis 7, 9, 10 und 17 (Strafbefehle vom 9. Oktober 2009, 2. Dezember 2009, 5. Juli 2010, 3. November 2010, 20. Juli 2011, 21. Juli 2011, Urteile vom 1. Juni 2011, 4. April 2013, 30. Juli 2014 und die offenen Pfändungen) räume er ein. Der Kläger habe ihm keine psychologische oder psychiatrische Hilfestellung gewährt. Seit 2009 befinde er sich indes in einer psychischen bzw. psychiatrischen Ausnahmesituation. Er beantrage, ihm eine entsprechende amtsärztliche Untersuchung vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu gewähren. In dieser amtsärztlichen Untersuchung könne zumindest zu großen Teilen seine Schuldunfähigkeit zu einzelnen Vorwürfen festgestellt werden. Zudem beantrage er, ihm für das Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, da er sich schwerlich in der Lage sehe, sich in einer mündlichen Verhandlung selbst zu verteidigen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2016 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW das Disziplinarverfahren auf die Vorwürfe beschränkt, die Gegenstand folgender rechtskräftiger Entscheidungen sind: 1. Urteile a) des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten), b) des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 - (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012), c) des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 - (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“), d) des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 - (Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014), e) des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 - (Versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person); 2. Strafbefehle a) des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 - (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009), b) des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, ohne bereit und noch finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen), c) des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten), d) des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 - (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain), e) des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten), f) des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - 17 Cs 872/11-437/11 - (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N2. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchs, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen). Die übrigen Vorwürfe hat es aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Durch Urteil vom gleichen Tag hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt: „I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht (1.) von den in den rechtskräftigen Urteilen - des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 - (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012) - des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 - (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“) - des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 - (Diebstahls von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014) - des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 - (versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person) und (2.) in den rechtskräftigen Strafbefehlen - des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 - (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009) - des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, obwohl weder bereit noch finanziell in der Lage, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen) - des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 - (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain) - des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - 17 Cs 872 Js 531/11-437/11 - (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N2. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchens, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen) getroffenen Feststellungen aus. 1. Die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen sind für das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Der Umfang der Bindungswirkung erstreckt sich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftaten betreffenden Feststellungen des Strafurteils. Das Gesetz geht in § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Grundsatz davon aus, dass jedem rechtskräftigen Strafurteil die vorgesehene Bindungswirkung zukommt. Dies dient der Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris, Rn. 4. Diese Bindungswirkung entfällt nur, wenn das Gericht sich von den Feststellungen des Strafurteils durch Lösungsbeschluss löst. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit Rechnung getragen werden. Eine Lösung kann nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris, Rn. 4 ff. Diese Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten eingestanden und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt. Die Bindungswirkung erfasst auch den inneren Tatbestand der Straftaten und hier auch insbesondere die vom Beklagten aufgeworfene Frage seiner Schuldfähigkeit. Diesbezüglich hat der Beklagte keine neuen Beweismittel vorgelegt, die den Strafgerichten noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die von ihm vorgelegte Rechnung der Q. -Süd vom 2. Februar 2016 über eine (seit Mitte 2015 erfolgende) psychotherapeutische Behandlung ist kein solchermaßen geeignetes Beweismittel. Zum einen gibt diese nicht Aufschluss über eine ärztlicherseits getroffene Diagnose; zum anderen lässt sich aus dem Vorliegen einer vom Psychotherapeuten so eingeordneten Anpassungsstörung nichts für die Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeiträume 2009 bis 2014 herleiten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts I. - 47 Ns 500 Js 538/14 - 50/15 16 Ds 647/14 - psychologisch untersuchen lassen soll. Zum einen stellt dies bereits kein Beweismittel in der Sache, der Frage der Schulfähigkeit, dar; zum anderen ist völlig unklar, was sich aus der vom Landgericht vorgenommenen Beweiserhebung, die sich mit anderen Tatumständen und Tatvorwürfen befasst, für das vorliegende Verfahren Entscheidungserhebliches ergeben könnte, was die Feststellungen zur Schuldfähigkeit in den rechtskräftigen Urteilen in Frage stellen könnte. 2. Das Gericht folgt auch den Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbefehlen. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39. Der Beklagte hat die den rechtskräftigen Strafbefehlen zugrundeliegenden Vorwürfe eingeräumt und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt. II. Mit diesem Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eines für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch jede einzelne vorsätzlich begangene Straftat schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes ach- tungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wozu auch die Pflicht gehört, die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten. 1. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen ist außerdienstlich erfolgt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung i. S. d. genannten Vorschrift beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl)Verhalten zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris, Rn. 54. Die vom Beklagten begangenen Straftaten waren nicht in sein Amt als Studienrat und seine damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Der Beklagte beging die Straftaten im privaten Zusammenhang. 2. Der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich setzt voraus, dass die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW zu unterscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 11. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung hieran nicht mehr fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 19.14 -, juris, Rn. 15 f., und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich vorliegend aus der Vielzahl der außerdienstlich begangenen Straftaten. Der abstrakte Strafrahmen ist nicht geringfügig, die konkret ausgeurteilten Strafen sind empfindlich. Die gesetzliche Strafandrohung beträgt allein in Fällen der vom Beklagten begangenen Straftat der versuchten gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und liegt damit deutlich oberhalb der Grenze von zwei Jahren als Strafandrohung im „mittleren Bereich“, was schon für sich genommen eine disziplinare Relevanz belegt. Dass es sich bei dem vom Beklagten begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt der Umstand, dass die Strafgerichte gegen den Beklagten neben zahlreichen Geldstrafen in empfindlicher Höhe (150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro, vgl. Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14) auch bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche verhängt haben (vgl. Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12). Dies indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Die wiederholte Straffälligkeit eines Lehrers, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Die Verurteilung als Mehrfachstraftäter ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Der Beklagte beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, für geboten. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f.des Urteilsabdrucks m. w. N. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens einzuschränken, wirkt sich auch auf die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW aus. Sie führt dazu, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In diesen Fällen kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur in Betracht, wenn das Dienstvergehen im Einzelfall durch vom Regelfall abweichende, besonders erschwerende Umstände gekennzeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 33. 2. Das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Das Dienstvergehen besitzt nach den hier festzustellenden Erschwernisgründen ein derartiges Gewicht, dass als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist. Bei einer Gesamtabwägung liegen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte. a) Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit stellt die Verurteilung des Beklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung dar. Sie zeugt in besonderem Maße von der vom Beklagten ausgehenden Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Personen bereits aus nichtigem Anlass (Unmut über Wartezeit). b) Zu dieser bereits schwer wiegenden Verfehlung kommt als ausschlaggebendes Moment die Vielzahl der vom Beklagten begangenen Straftaten hinzu. Der Beklagte hat seit 2009 zahlreiche Straftaten begangen und sich auch durch zeitnahe strafgerichtliche Verurteilungen und die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht davon ab[zu]halten lassen, weiterhin strafrechtlich in Erscheinung zu treten. 3. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. a) Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris, Rn. 17. Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts Zeitdauer und Häufigkeit des disziplinarrechtlich angeschuldigten Verhaltens nicht die Rede sein. b) Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser – an sich für klassische Zugriffsdelikte entwickelte – Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris, Rn. 17. c) Ohne entscheidende Relevanz ist der Umstand, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten aufgrund der Scheidung seiner Ehe in einer persönlichen Lebenskrise befand. Eine solche Beziehungskrise vermag weder Straftaten zu erklären noch zu rechtfertigen. Zumindest vorliegend begründet sie auch keine mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehende psychische Ausnahmesituation bzw. negative Lebensphase. Es ist nicht dargetan, dass die Eheprobleme derart krisenhaft oder akut gewesen wären, dass sie als existentiell einschneidende Lebensumstände angesehen werden könnten, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2013 - 16a D 12.1369 -, juris, Rn. 64. Im Übrigen lässt sich - abgesehen davon, dass der Beklagte zwischenzeitlich weiterhin straffällig geworden ist -, da der Beklagte auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, juris, Rn. 26. d) Die Disziplinarkammer vermag nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen … 4. Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die Dauer des vorliegend bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 13. 5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. …“ Gegen das dem Beklagten am 15. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: Sein Verhalten stelle kein schwer wiegendes Dienstvergehen dar. Selbst bei Begehen einer Straftat sei nicht jede außerdienstliche Verfehlung zugleich eine disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtverletzung. Die Orientierung an § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei fehlerhaft erfolgt. Nicht einmal in einer (im Übrigen unzulässigen) Gesamtschau erreichten die in Rede stehenden Straftaten den Strafrahmen des § 24 BeamtStG, der für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes vorgesehen sei. Es bestehe kein Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn. Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Würdigung fehlerhaft am Amt im abstrakt-funktionellen Sinn orientiert. Er habe keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit, Selbstbeherrschung und moralischen Integrität zu zweifeln. Die Maßnahmebemessung verstoße gegen § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW. Eine mildere Maßnahme sei nicht erwogen worden. Die Höchstmaßnahme sei nicht gerechtfertigt. Sein Verhalten sei insgesamt zu betrachten, diesem sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber zu stellen. Als Hilfestellung habe er lediglich Adressen von Schulpsychologen erhalten. Hieran hätten sich lediglich zwei Termine angeschlossen. Weitere Hilfe sei ausgeblieben. Schließlich lägen Milderungsgründe vor. Er habe sich zum Zeitpunkt seiner Taten aufgrund seiner 2009 erfolgten Ehescheidung in einer persönlichen Lebenskrise befunden. Nach 14 Jahren des Zusammenlebens mit seiner früheren Frau habe er mit dem Alleinleben zurechtkommen müssen. Mit seinem Schulalltag hätten sich Stress und Alleinsein aufgestaut. Des Weiteren liege erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB vor. Er habe sich seinerzeit freiwillig in der LWL Klinik E. B. und in der LWL Q1. Klinik in I2. behandeln lassen. Mit seiner Feststellung von Persönlichkeitsmängeln nehme das Verwaltungsgericht doch an, dass Milderungsgründe vorlägen. Im Übrigen habe das Landgericht I. im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens aus dem Jahre 2014 am 24. März 2016 beschlossen, seine Schuldfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen. Das von Prof. Dr. I2. erstellte Gutachten stelle eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit fest. Es sei auch im Streitfall zu berücksichtigen. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte habe seit 2009 zahlreiche Straftaten begangen. Auch das Disziplinarverfahren habe ihn hiervon nicht abhalten können. Diese außerdienstlichen Pflichtverstöße wögen von der Art und der Intensität so schwer, dass sie zur Vertrauensbeeinträchtigung besonders geeignet seien. Die Fortsetzung von Straftaten auch nach Beginn des Disziplinarverfahrens lasse nicht erwarten, dass der Beklagte zukünftig seinen Pflichten nachkommen werde. Schon mit Blick auf das unter dem 21. September 2010 erarbeitete Unterstützungskonzept könne von einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht keine Rede sein. Die vom Beklagten angegebene psychotherapeutische Behandlung seit Mitte 2015 lasse eine genaue Diagnose vermissen. Im Übrigen belege die Zeitspanne zwischen dem Konzept aus dem Jahr 2010 und dem Beginn der Behandlung, dass der Beklagte einem Teil der getroffenen Vereinbarungen sehr zeitverzögert nachgekommen sei. Das Gericht hat die Akten des Landgerichts I. zum Verfahren 47 Ns-500 Js 538/14-50/15 [16 Ds 647/14 Amtsgericht J. ] beigezogen. Schon zuvor, nämlich mit Urteil vom 11. Dezember 2014, hatte das Amtsgericht – Jugendgericht – E. den Beklagten ‑ 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil vom 22. Mai 2017 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 – dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es sei zu ermitteln, ob der Beklagte "die Dienstvergehen in einem Zustand verminderter Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung und/oder Drogenabhängigkeit begangen hat". Der Senat hat durch Beschluss vom 17. August 2018 ein dementsprechendes schriftliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2018 Bezug genommen. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 1. und 4. Februar 2019 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Strafakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers und das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet auf Grund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. 1.In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht, von den im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Feststellungen in den rechtskräftig gewordenen Urteilen und Strafbefehlen aus. Auf sich beruhen kann, dass der Beklagte die Vorwürfe in den rechtskräftig gewordenen Verurteilungen schon gegenüber dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind mit Blick auf die §§ 65, 56 Abs. 1 und 56 Abs. 2 LDG NRW für das Gericht entweder bereits bindend (Urteile) oder können der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Strafbefehle), weil der Beklagte die zugrunde liegenden Feststellungen nicht substantiiert bestritten – sondern sogar ausdrücklich eingeräumt – hat. Für einen Lösungsbeschluss gibt es keinen Anlass. Im Einzelnen handelt es sich demgemäß um folgende Tathandlungen, die rechtskräftig gewordenen Strafurteilen zugrunde liegen: Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht E. vom 1. Juni 2011 ‑ 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 ‑), Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012 (Amtsgericht E. vom 4. April 2013 ‑ 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 ‑), Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“ (Amtsgericht E. vom 8. Januar 2014 ‑ 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 ‑), Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014 (Amtsgericht E. vom 30. Juli 2014 ‑ 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 ‑) und versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person (Amtsgericht E. vom 23. Januar 2015 ‑ 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 ‑). Hinzu kommen folgende Tathandlungen, die rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen zugrunde liegen: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009 (Amtsgericht F. vom 9. Oktober 2009 ‑ 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, obwohl weder bereit noch finanziell in der Lage, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen (Amtsgericht E. vom 2. Dezember 2009 ‑ 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht E. vom 5. Juli 2010 ‑ 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 ‑), am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain (Amtsgericht J. vom 3. November 2010 ‑ 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl der Beklagte finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 ‑) und Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchs, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen (Amtsgericht J. vom 21. Juli 2011 ‑ 17 Cs 872 Js 531/11-437/11 ‑). Der Beklagte handelte bei diesen insgesamt elf Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Auch nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist auf der Grundlage der erfolgten Exploration nichts für eine bei den jeweiligen Tathandlungen anzunehmende vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Beklagten erkennbar (vgl. S. 52 des Gutachtens). 2. Auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Sachverhalts hat der Beklagte ein sehr schwerwiegendes – einheitliches – Dienstvergehens nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dieses ist außerdienstlich erfolgt. Mit jeder einzelnen der zuvor aufgeführten Straftaten hat der Beklagte gegen den Tatbestand der so genannten Wohlverhaltensklausel (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind erfüllt. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es sich nach eigenständiger Prüfung zu eigen macht. Erfolglos wendet der Beklagte ein, sein Verhalten stelle kein schwer wiegendes Dienstvergehen dar. Nicht jede außerdienstliche Verfehlung stelle zugleich eine disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtverletzung dar. Diesem pauschalen Vorbringen fehlt die Eignung, die gegenläufige, eingehend begründete Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere lässt es außer Acht, dass es im Disziplinarverfahren um die Bewertung seines disziplinarrechtlich erheblichen Gesamtverhaltens und dessen Eignung geht, das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Demgegenüber geht es nicht, wie es dem Beklagten offenbar vorschwebt, um die Beurteilung lediglich einzelner seiner Verhaltensweisen. 3. Das vom Beklagten begangene einheitliche Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die im Tatbestand wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (Urteilsabdruck Seite 21, 2. Absatz, bis Seite 26, Ende des ersten Absatzes, sowie Seite 29 f.). Diese teilt es nach eigenständiger Prüfung sowie Bewertung und macht sie sich zu eigen. Das gilt namentlich für das Vorliegen von Erschwerungsgründen, die Vielzahl der in Rede stehenden Straftaten und das grundsätzliche Nichtvorliegen durchgreifender Milderungsgründe wie der geltend gemachten persönlichen Lebenskrise aufgrund Ehescheidung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Rechtlich unerheblich ist, ob die einzelnen Straftaten für sich genommen oder bei einer Gesamtbetrachtung den Rahmen einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat erreichen, bei der schon kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BeamtStG) das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in den Blick genommen und hiervon ausgehend den Bezug zum statusrechtlichen Amt des Beklagten (Studienrat) als gegeben angesehen. Seiner Einschätzung, die wiederholte Straffälligkeit eines Lehrers, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist nichts hinzuzufügen. Vor diesem Hintergrund greift die Erwägung des Beklagten nicht durch, er habe keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit, Selbstbeherrschung und moralischen Integrität zu zweifeln. Schon mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Straftaten ist das Gegenteil der Fall. Eine mildere Maßnahme als die Entfernung kommt aus den bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgeführten Gründen nicht ernsthaft in Betracht. Das Vorbringen des Beklagten zur ausgebliebenen Fürsorge des Dienstherrn greift nicht durch. Im Gegenteil: Unter dem 21. September 2010 hatte das Berufskolleg des N. Kreises in J. der Bezirksregierung B1. ein Unterstützungskonzept für den Beklagten zugeleitet. Ausgehend von wiederholten Auffälligkeiten und einer längerfristigen Erkrankung zwischen den Oster- und den Sommerferien 2009 sowie mit Blick auf einen rüden Umgangston gegenüber Schülern, Lehrerkollegen und schulfremden Personen hatte die damalige Schulleitung mit dem Beklagten verschiedene Vereinbarungen getroffen. Hierzu gehörte unter anderem, dass er sich selbst um professionelle Hilfe kümmert und dass er professionelle Hilfe durch die Bezirksregierung befürwortet. Wenn der Beklagte in der Folgezeit, wie nach Aktenlage anzunehmen, lediglich im Jahre 2009 drei therapeutische Sitzungen durchführt und ansonsten mehrere Jahre verstreichen lässt, bevor er sich in fachärztliche Betreuung begibt, fehlt es für den Vorwurf mangelnder Fürsorge des Dienstherrn an einer geeigneten Grundlage. Durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Die in Anspruch genommene persönliche Lebenskrise aufgrund seiner 2009 erfolgten Ehescheidung lässt die Straftaten nicht in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen. Sie ist– ungeachtet ihrer Dauer – im Übrigen ungeeignet, Schwere oder Vielzahl der zu beurteilenden Straftaten, insbesondere auch in späteren Jahren noch, zu erklären. Nach dem zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der des Weiteren beanspruchten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) Folgendes festzuhalten: Nach Einschätzung des Sachverständigen schildert der Beklagte die in Rede stehenden Sachverhalte nicht konsistent, in Teilen verzerrt und (zumindest in Teilen) derart in einer Form akzentuiert oder verändert, dass der Schluss gerechtfertigt ist, er verspreche sich hiervon einen möglichen Vorteil (vgl. S. 51, 53, 55 des Gutachtens). Der Senat blendet diese deutlichen Zweifel bezüglich der tatsächlichen Angaben des Beklagten im Folgenden zu seinen Gunsten aus. Demgemäß ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 14.1) und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Kokain, sonstige psychische Verhaltensstörungen (ICS-10: F 14.8) litt (vgl. S. 44 des Gutachtens), litt. Vor diesem Hintergrund ist das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" (§ 20 StGB) für diejenigen Straftaten als erfüllt anzusehen, bei denen es nach dem Konsum von Kokain zu einer impulsiven, ungeplanten Straftat gekommen ist (vgl. S. 52 des Gutachtens). Hierzu zählen namentlich das Nichtbezahlen sexueller Dienstleistungen oder das Werfen einer Metalltafel auf eine Bahnangestellte. Die anzunehmende verminderte Steuerungsfähigkeit der Beklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung war aber nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben, kommt es insoweit auf dessen Bewertung nicht an. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 6 m.w.N., und vom 19.02.2018 – 2 B 51.17 –, Rn. 8. Wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen, einfach zu befolgenden und sofort einsehbaren Dienstpflicht besteht, sind die beschriebenen und an den Beamten zu stellenden Anforderungen besonders hoch. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 6, und vom 20.02.2014 – 2 WD 35.11 –, juris Rn. 64. Unter Zugrundelegung dessen trifft das Gericht die Bewertung, dass die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit Blick auf das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen nicht im Rechtssinne erheblich ist. Das zuvor beschriebene Dienstvergehen des Beklagten besteht in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten eines Beamten im Schuldienst. Aufgrund dessen sind besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Dienstpflichten an den Beklagten zu stellen. Diesen genügt der im Verhalten der Beklagten zutage getretene Ausprägungsgrad der Beeinträchtigung einer Steuerungsfähigkeit nicht. Gegen einen so hohen Ausprägungsgrad der Störung, dass für den Beklagten selbst elementare Pflichten nicht mehr erkennbar oder einhaltbar waren, spricht bereits das über Jahre hinweg immer wieder vorkommende gesteuerte Vorgehen durch den Beklagten. Auch die Tatsache, dass er nach Aktenlage außerhalb der in Rede stehenden Straftaten offenbar ohne (nennenswerte) Schwierigkeiten sein Verhalten steuern konnte, zeigt, dass er zum Einhalten von Grundpflichten in der Lage war. Dasselbe belegt seine Dienstwahrnehmung. Dem steht das in Teilen festzustellende impulsive Verhalten des Beklagten nicht entgegen. Im Gegenteil: Dieses ist Voraussetzung, um überhaupt ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu erfüllen. Im Übrigen hat er sein Verhalten wiederholt und kontinuierlich über Jahre hinweg gezeigt. Selbst wenn man dem nicht folgte und eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten im Grundsatz bejahte, stünde dies unter Berücksichtigung von Schwere, Anzahl und Zeitraum der Taten der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit beschränkte sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf Phasen, in denen der Beklagte unter Kokaineinfluss stand. In den dazwischenliegenden Phasen hätte der Beklagte wirksame Hilfe suchen können und müssen, um das Begehen weiterer Straftaten zu verhindern bzw. weiteren Kokaingebrauch zu unterlassen. Das gilt zumindest nach der ersten eingeräumten Straftat, durch die dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts bekannt war, dass er unter Kokaineinfluss zu Straften neigte. Dass der Beklagte hierzu vom Grundsatz her in der Lage gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass er sich zeitweilig (wenngleich kurz) freiwillig behandeln lassen hat. Das Absehen von weiterem Kokainkonsum war ihm im Übrigen abzuverlangen. Unabhängig vom Vorstehenden steht selbst eine (etwaige) erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB der Höchstmaßnahme im Streitfall ausnahmsweise nicht entgegen. Trotz Einstellens dieses Gesichtspunkts auch in das sich mithin ergebende veränderte Persönlichkeitsbild des Beklagten erwiese sich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in diesem besonderen Einzelfall bei Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte weiterhin als angemessen: Bei Beachten aller zu berücksichtigender Gesichtspunkte zum Persönlichkeitsbild erscheint es vor dem Hintergrund der in zahlreichen unterschiedlichen Straftaten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Beklagten und mit Blick auf die lange Dauer des Fehlverhaltens und der Vielzahl der unterschiedlichen, verletzten Strafvorschriften weiterhin als geboten, auf die Entfernung auf dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 B 51.17 -, Rn. 14 am Ende. Bei der im Streitfall in Rede stehenden außerordentlichen Vielzahl strafrechtlicher Verfehlungen und angesichts des (dem seinerzeit nicht mitwirkenden Richter vermittelten) Auftretens des Beklagten vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2017 wäre ein anderes Ergebnis als die disziplinare Höchstmaßnahme mit Blick auf die Zwecke des Disziplinarrechts – die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten und hierzu dessen Ansehen zu schützen – unangebracht. Der Beklagte hat durch sein Tun, auch unter Berücksichtigung seiner Vorbildfunktion als Lehrkraft, dermaßen erhebliche Persönlichkeitsmängel offenbart, dass die Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes unumkehrbar ist. Ein Lehrer, der wie der Beklagte über lange Jahre hinweg wiederholt und oft vorsätzlich straffällig wird, nimmt sowohl hinsichtlich seiner Autorität als auch bezüglich seines Erziehungsauftrags aus Sicht des Dienstherrn, der Kollegen, der Schüler- und auch der Elternschaft existenziell Schaden. Das Gericht hält es für unzumutbar, den staatlichen Erziehungsauftrag durch eine derartige Lehrkraft wahrnehmen zu lassen. Das im Tatbestand wiedergegebene Verhalten des Beklagten ist gekennzeichnet von grundlegend fehlender Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln. Eigenständig tragend fügt das Gericht hinzu, dass der Beklagte sowohl nach Aktenlage als auch nach dem in der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung offenbarten (und dem damals nicht mitwirkenden Richter vermittelten) Eindruck für Disziplinar- und Strafmaßnahmen unempfänglich ist: Er hat – wie sich auch aus den immer wieder neuen Strafverfahren ergibt – sein weiteres Verhalten nicht positiv auf diese Verfahren eingestellt. An dieser die Höchstmaßnahme rechtfertigenden, aber auch erfordernden Betrachtung änderte sich nicht einmal dann etwas, wenn der Beklagte – wofür im Streitfall nichts erkennbar ist – zwischenzeitlich eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hätte. Erst recht zieht sein zwischenzeitlicher Aufenthalt in einer Anstalt nach § 64 StGB keine abweichende Beurteilung nach sich. Dem Gesichtspunkt einer unterhalb der Schwelle von § 20 f. StGB liegenden eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017– 2 B 85.16 –, kommt vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keine eigenständige Bedeutung zu. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, folgte daraus mit Blick auf die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Aufenthalts des Beklagten in einer Anstalt nach § 64 StGB. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.