OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2626/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1125.4A2626.16.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.11.2016 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.11.2016 ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger und die Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In dem vorliegenden Einzelfall ist die in dem am 14.8.2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Klägers enthaltene Aussage, dass das Verfahren für ihn erledigt sei, trotz Verstoßes gegen den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO als Erledigungserklärung wirksam. Zwar kann gemäß § 67 Abs. 4 VwGO im Grundsatz nur ein vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigter Bevollmächtigter wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn der dem Anwaltszwang zugrundeliegende Gedanke, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 ‒ 8 B 58.12 ‒, NVwZ-RR 2013, 341 = juris, Rn. 15, die Parteien in ihrem Interesse und zur Entlastung der Gerichte zur Darlegung des Prozessstoffs durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts anzuhalten, nicht mehr erfüllt werden kann, und er sich als leere und für die Prozesspartei unbillige Förmelei darstellt. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt für die Fälle, in denen eine Naturalpartei ein ohne Beachtung des Anwaltszwangs selbst eingelegtes Rechtsmittel ohne Anwalt wieder zurücknimmt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.1962 ‒ VII C 66.61 ‒, BVerwGE 14, 19 f., und vom 27.10.2008 ‒ 3 B 101.08 ‒, NVwZ 2009, 192 = juris, Rn. 1. Die vorliegende Fallgestaltung ist insofern vergleichbar. Der zunächst anwaltlich im Zulassungsverfahren vertretene Kläger verliert durch die aufgrund Ruhestands erfolgte Löschung seines Anwalts aus der Anwaltsliste seinen Bevollmächtigten ohne sein Zutun, die von ihm angegriffene Ordnungsverfügung wird im Lauf des Zulassungsverfahrens aufgehoben und sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens, zumal der Kläger eigenem Bekunden zufolge die der Ordnungsverfügung zugrundeliegende Tätigkeit seit längerem eingestellt hat. Würde seine Erledigungserklärung nicht für wirksam erachtet, so müsste er ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung einen Anwalt beauftragen, was für ihn, ohne dass seine Interessen weitergehend gefördert würden, mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre und zu einer Verzögerung des Verfahrensganges ‒ insbesondere, wenn der neue Anwalt zur ordnungsgemäßen Abgabe der Erklärung zunächst Akteneinsicht nehmen müsste ‒ führte. Angesichts der Tatsache, dass in der Sache beide Beteiligten offensichtlich kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits haben und die beanstandete Tätigkeit ohne Absicht der Wiederaufnahme aufgegeben worden ist, wäre es auch im vorliegenden Verfahren eine reine Förmelei, den Kläger zur wirksamen Abgabe der Erledigungserklärung auf einen Bevollmächtigten zu verweisen. Vgl. ähnlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.5.2011 ‒ 10 S 794/09 ‒, NJOZ 2011, 2098, 2100 (Rn. 21), und Beschluss vom 15.1.2018 ‒ 8 S 2815/17 ‒, NVwZ-RR 2018, 416 = juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24.3.2014 ‒ 9 CS 14.368 ‒, juris, Rn. 4. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29.4.2015 wäre der Kläger voraussichtlich unterlegen. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wäre mangels erfolgreicher Geltendmachung von Zulassungsgründen abzulehnen gewesen. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.11.2016 aufgezeigt. Fehl geht schon die Annahme des Klägers, bei Anfechtungsklagen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Eine derartige Rechtsauffassung ergibt sich schon nicht aus den von ihm zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr ist in der Rechtsprechung, auch soweit sie vom Kläger angeführt worden ist, ausschließlich geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2006 ‒ 5 B 90.05 ‒, juris, Rn. 6. Unabhängig davon hat der Kläger nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich sei. Dass er in seiner Klage (nochmals) darauf verwiesen hat, bei ihm lägen die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht vor, führt als solches schon zu keiner abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Hierdurch wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, im Entscheidungszeitpunkt der Beklagten habe nicht (mehr) festgestanden, dass auch nur eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben gewesen sei. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, inwieweit sich hieran bis zur gerichtlichen Entscheidung etwas entscheidungserheblich geändert haben sollte. Denn aus dem Vorbringen des Klägers, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht, lässt sich nicht bereits darauf schließen, die Beklagte dürfe von ihm keine Auskunft nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO verlangen. Er selbst hat in einem in einer Werbezeitung über seine Tätigkeit als "Allroundhandwerker" im Baugewerbe veröffentlichten Artikel von seinem "Zwei-Mann-Betrieb" gesprochen, so dass schon im Hinblick auf diese Angabe trotz der bereits vorliegenden (rechtlichen) Einschätzung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht die Nachfrage berechtigt war, wie viele gelernte oder ungelernte Personen er mit welchen Arbeiten in seinem Betrieb beschäftige. Solange er nicht gegenüber der Beklagten hierauf konkret geantwortet hat, war das Auskunftsverlangen berechtigt. Die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Tätigkeiten seien eintragungspflichtig gewesen, hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 30.7.2019 ‒ 4 A 468/17 ‒ ausführlich gewürdigt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen. Aus den oben genannten Erwägungen weist die Rechtssache weder besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Auch die geltend gemachte Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.