Urteil
11 A 836/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1127.11A836.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Am 6. August 1992 ging beim Bundesverwaltungsamt ein auf den Namen der am 28. Dezember 1973 in B. , Turkmenistan, geborenen Klägerin ausgestelltes Antragsformular zur Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG ein. Dem Formular beigefügt war eine am 30. Juli 1992 ausgestellte sogenannte rosa Vollmacht. Als Vollmachtgeber war die Klägerin genannt, Bevollmächtigte war die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin. Die Vollmachtsurkunde trägt die Unterschrift „C. “. Dem Antragsformular hinzugefügt war eine Kopie des 1990 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin. Im Inlandspass war die russische Nationalität der Klägerin vermerkt. In der am 15. Oktober 1974 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin wurde die Mutter mit polnischer Nationalität, der Vater mit russischer Nationalität geführt. Der am 30. Januar 1927 geborenen Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, die den Großvater mütterlicherseits der Klägerin am 1. Juni 1946 geheiratet hatte, war schon am 8. August 1990 ein Aufnahmebescheid erteilt worden. Im Anschluss hatte sie am 9. November 1990 von der Stadt P. einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge „A“ erhalten. Bereits am 17. Januar 1992 hatten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG gestellt. Die am 17. März 1947 geborene Mutter gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Sie beherrsche die deutsche Sprache. Sie verstehe und spreche Deutsch. Zudem könne sie auch auf Deutsch schreiben. In der Familie werde von den Großeltern bzw. einem Großelternteil und den Eltern bzw. einem Elternteil Deutsch gesprochen. Dem Formular beigefügt war eine am 30. Juli 1992 ausgestellte sogenannte rosa Vollmacht. Als Vollmachtgeber waren die Eltern der Klägerin genannt, Bevollmächtigte war die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin. Die Vollmachtsurkunde trägt die Unterschriften „C1. “ und „C2. “. In den dem Antrag beigefügten Kopien der Inlandspässe waren die Mutter der Klägerin mit polnischer Nationalität geführt, der Vater mit russischer Nationalität. Nach dem Inhalt einer am 1. Juli 1971 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin ist deren Mutter deutscher Nationalität. Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Obwohl im Aufnahmeantrag angegeben worden sei, sie sei deutsche Volkszugehörige, müsse dieses verneint werden, da auch die „angeblich deutsche Mutter das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllt“. Der Vater sei laut den vorgelegten Unterlagen russischer Volkszugehöriger. Insofern sei bereits das Kriterium der deutschen Abstammung nicht erfüllt. Außerdem erfülle die Klägerin nicht die bestätigenden Merkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Insofern komme dem Gebrauch der deutschen Sprache eine erhebliche Bedeutung zu. Nach den Angaben der Klägerin im Antragsformular verstehe sie lediglich die deutsche Sprache, spreche aber kein Deutsch. Die Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Lediglich die Großeltern mütterlicherseits und die Mutter sprächen Deutsch. Damit werde in der Familie der Klägerin der deutschen Sprache keineswegs der eindeutige Vorzug gegeben. Ferner habe die Klägerin kein bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete andauerndes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, da sie in ihrem sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität geführt werde. Ebenfalls mit Bescheid vom 11. Januar 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Eltern der Klägerin auf Aufnahme ab. Mit Blick auf die Mutter der Klägerin wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Laut Antragsangaben seien die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVFG erfüllt. Es fehle indes an einem bis zum Verlassen des Herkunftsgebiets andauernden Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da der auf eigenen Wunsch erfolgte Eintrag der polnischen Nationalität in den sowjetischen Inlandspass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließe. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der die Klägerin betreffende Ablehnungsbescheid der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin am 13. Januar 1994 zugestellt. Unter dem 8. August 2001 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nachdem sie auf Rückfragen des Bundesverwaltungsamts nicht reagiert hatte, wurde das Verfahren nicht weiterbearbeitet. Am 18. Februar 2004 verstarb die Mutter der Klägerin. Mit Schreiben vom 7. April 2013 legte die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin gegen - u. a. auch die Klägerin betreffende - ablehnende Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts „Widerspruch“ ein. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsamt der Großmutter der Klägerin mit, die Aufnahmeanträge seien bestandskräftig abgelehnt worden. Mit Schreiben (wohl) vom 9. Dezember 2013 stellte die Großmutter der Klägerin u. a. für diese einen Antrag auf „nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG“. Dem Antrag war u. a. eine am 15. Juli 2003 ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin, die deren Mutter mit deutscher Nationalität ausweist, beigefügt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Bundesverwaltungsamt der Großmutter der Klägerin mit, eine nachträgliche Einbeziehung sei hier nicht möglich. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, Wiederaufgreifensanträge zu stellen. In der Folgezeit beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Bescheid vom 29. April 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes novelliert worden. Die Änderung sei indes nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Hinsichtlich des die Ablehnung im Ursprungsverfahren begründenden Abstammungserfordernisses habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz keine Besserstellung ergeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG seien nicht erfüllt. Eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht von Bedeutung. Eine Prüfung der Wiederaufgreifensgründe aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG sei der Behörde verwehrt, da sich die Klägerin nicht darauf berufen habe. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG lägen nicht vor. Am 10. Juni 2016 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und führte zur Begründung u. a. aus: Ihre Mutter sei deutscher Nationalität. Dies ergebe sich aus ihrer am 15. Juli 2003 ausgestellten Geburtsurkunde sowie aus der am 13. Mai 2003 ausgestellten Bescheinigung des Ukrainischen Justizministeriums über die Eheschließung ihrer Mutter. Nach dem Inhalt der Geburtsurkunde ihrer Mutter seien ihre Großeltern deutscher Nationalität gewesen. Aus diesen und weiteren Unterlagen folge eindeutig ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Ihre Großmutter mütterlicherseits sei ausweislich einer Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reichs deutsche Staatsangehörige. Entgegen der im ablehnenden Bescheid vertretenen Rechtsauffassung habe sich die Rechtslage durchaus zu ihren Gunsten geändert. Denn durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz seien die Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit gelockert worden. Nunmehr könne das Bekenntnis auch durch Vorlage eines B 1-Zertifikats nachgewiesen werden. Daher sei ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Der Ablehnungsbescheid sei der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin übergeben worden. Es habe insofern jedenfalls eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht bestanden. Ein eventuelles Versäumnis ihrer Großmutter müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht gegeben. Die Gesetzesnovelle des 10. BVFG-Änderungsgesetzes sei nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Denn hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Abstammungserfordernisses habe sich keine Besserstellung ergeben. Im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Am 17. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, sie habe ihre Großmutter mütterlicherseits, die als „deutsche Volkszugehörige“ anerkannt worden sei, zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt. Sie habe auch nicht gewusst, dass ihre Großmutter für sie einen Aufnahmeantrag gestellt habe. Ebenso habe sie von der Ablehnung des Antrags keine Kenntnis erhalten. Aus der am 17. Januar 1952 ausgestellten Geburtsurkunde einer Tante ergebe sich, dass deren Mutter deutscher Nationalität sei. Es liege aufgrund des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu ihren Gunsten vor. Sie benötige daher keine in der Familie vermittelten Sprachkenntnisse mehr. Insofern seien die Anforderungen herabgesetzt worden. Auch eine Änderung der Sachlage sei gegeben. Die im Jahr 1944 ausgestellte Einbürgerungsurkunde ihrer Großmutter mütterlicherseits und weitere Dokumente seien erst im jetzigen Verfahren vorgelegt worden. Die Einbürgerungsurkunde ihrer Großmutter mütterlicherseits habe sie dem Bundesverwaltungsamt auch schon übersandt, als sie im Jahr 2000 (gemeint wohl: 2001) selbst einen Antrag gestellt habe. Damit sei ihre deutsche Abstammung nachgewiesen. Zudem liege eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das auf Erteilung des Aufnahmebescheids gerichtete Verwaltungsverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Zwar sei die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin wohl nicht zur Entgegennahme des Bescheids bevollmächtigt gewesen, aber die Klägerin bestreite nicht, den Bescheid erhalten zu haben. Ein etwaiger Bekanntgabemangel sei daher geheilt. Die Behauptung der Klägerin, ihre Großmutter habe gänzlich aus eigener Initiative gehandelt, sei angesichts der vorliegenden Vollmacht unglaubhaft. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor. Aufgrund des 10. BVFG-Änderungsgesetzes habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Denn eine solche Änderung wäre nur eingetreten, wenn damals alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien. Das sei aber in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG bestehe nicht. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Es treffe zu, dass sie von dem Bescheid über die Ablehnung des Antrags, den ihre Großmutter mütterlicherseits gestellt habe, Kenntnis erlangt habe. Im Jahr 2001 habe ihre Großmutter ihr berichtet, der Antrag aus dem Jahr 2001 sei abgelehnt worden. Die entsprechenden Unterlagen habe ihre Großmutter ihr dann in die Ukraine geschickt. Erst dadurch habe sie von dem Antrag aus dem Jahr 1992 erfahren, da das Bundesverwaltungsamt sich auf die Ablehnung des damaligen Antrags berufen habe. Sie habe sich daraufhin an einen Rechtsanwalt in Kiew gewandt, der ihr mitgeteilt habe, Rechtsmittel könnten nicht mehr eingelegt werden. Sie habe ihrer Großmutter im Jahr 1992 keine Vollmacht ausgestellt, weder mündlich noch schriftlich. Außerdem hätte der zweite Aufnahmeantrag nicht automatisch als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens angesehen werden dürfen. Zudem stehe ihre deutsche Abstammung fest. Ihre Mutter und ihre Großmutter seien Deutsche gewesen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden und der Einbürgerungsurkunde ihrer Großmutter mütterlicherseits. Aufgrund der Vorlage einer Kopie eines B 1-Zertifikats seien nunmehr alle Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Im August 2001 seien weitere Aufnahmeanträge der Klägerin und ihrer Familienangehörigen eingegangen. In einem beigefügten Vollmachtsformular seien Frau M. L. als Bevollmächtigte und Frau F. C3. als Antragstellerin bezeichnet. Im Aufnahmeantrag der Klägerin seien ihr Ehemann und ihr Sohn als einzubeziehende Personen genannt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 sei die Bevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahmeanträge der Familie C4. bereits im Jahr 1994 abgelehnt worden seien und eine erneute Entscheidung nicht ergehen werde. Eine Reaktion der Bevollmächtigten hierauf sei unterblieben. Mit Schreiben vom 7. April 2013 habe Frau M1. L1. Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme ihrer Nachkommen, u. a. der Klägerin, eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 sei erneut auf die Bestandskraft der Entscheidungen über die Aufnahmeanträge hingewiesen worden. Mit beim Bundesverwaltungsamt am 21. März 2014 eingegangenen Schreiben habe Frau M2. X. unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Klägerin beantragt. Nach alledem sei im Ursprungsverfahren von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht auszugehen gewesen. Im Übrigen sei der Bekanntgabemangel geheilt, da die Klägerin nicht bestreite, den Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens. A. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. I. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. 1. Das Aufnahmeverfahren der Klägerin ist bestandskräftig abgeschlossen. a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihrer Großmutter mütterlicherseits wirksam eine sogenannte rosa Vollmacht ausgestellt hat und zu welchen Rechtshandlungen eine solche Vollmacht ermächtigte. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2018 - 11 A 1805/18 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Denn die Klägerin hat die Stellung des Aufnahmeantrags und die Entgegennahme des ablehnenden Bescheids - zumindest konkludent - genehmigt. Die Klägerin hat erklärt, nach der Stellung eines Aufnahmeantrags im August 2001 habe ihre Großmutter mütterlicherseits ihr gegen Ende des Jahres mitgeteilt, der Antrag habe keinen Erfolg gehabt. Aus den ihr im Nachgang übersandten Unterlagen habe sie erfahren, dass ihre Großmutter mütterlicherseits bereits im Jahr 1992 für sie einen Aufnahmeantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Dennoch hat die Klägerin die Ablehnung der weiteren Bearbeitung ihres (erneuten) Aufnahmeantrags akzeptiert und nicht auf einer Bescheidung bestanden. Damit hat sie zu erkennen gegeben, auch gegen die Ablehnung ihres (ersten) Aufnahmeantrags nicht weiter vorgehen zu wollen. Es kann offenbleiben, ob ihr dies zum damaligen Zeitpunkt unter Umständen noch möglich gewesen wäre, weil im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Soweit die Klägerin vorbringt, ein Rechtsanwalt in Kiew habe ihr mitgeteilt, Rechtsmittel könnten nicht mehr eingelegt werden, ist ihr dessen Fehleinschätzung zuzurechnen. Die Klägerin hat verdeutlicht, sich mit der Ablehnung des Erstantrags abgefunden zu haben und ihr ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgen zu wollen. Hierin ist eine rückwirkende Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) einer fehlenden Bevollmächtigung der Großmutter mütterlicherseits zu sehen. b) Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass das rügelose Hinnehmen eines nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen, dem Betroffenen aber bekannt gewordenen Verwaltungsaktes zu einem Verlust von Anfechtungsmöglichkeiten führen und ggfs. als Verzicht auf materielle Abwehrrechte gewertet werden kann; Entsprechendes hat für das Recht zu gelten, sich auf das Nichtwirksamwerden eines von der Behörde fehlerhaft „in die Welt gesetzten" Bescheids zu berufen, wenn man von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt und ohne Rüge der fehlerhaften Bekanntgabe ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2009 - 12 A 3310/07 -, juris, Rn. 6. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wird, in dem von der wirksamen Bescheidung des ursprünglichen Antrags ausgegangen wird. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - 11 E 1114/15 -, juris, Rn. 9, und vom 17. September 2009 - 12 A 3310/07 -, juris, Rn. 8. Die Klägerin hat eingeräumt, Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 1994 erlangt zu haben. Zudem hat sie - wie vom Bundesverwaltungsamt (unwidersprochen geblieben) vorgetragen - am 21. März 2014 einen Wiederaufgreifensantrag gestellt. Damit hat die Klägerin die bestandskräftige Ablehnung ihres Erstantrags rügelos hingenommen. Der von der Klägerin im Klageverfahren (erstmals) erhobene Einwand, ihr Antrag sei kein Wiederaufgreifensantrag, sondern ein Erstantrag, ist angesichts dessen unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist der Vortrag, der zweite Aufnahmeantrag hätte nicht „automatisch“ als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens qualifiziert werden dürfen. Schließlich ist vor dem Hintergrund der gegenteiligen Ausführungen der Klägerin der gelegentlich erhobene Einwand, sie habe von der Ablehnung des ersten Antrags nichts gewusst, unglaubhaft. 2. Die weiteren Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen vor. Auf der ersten Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens ist nur über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu, sie muss vielmehr auf der zweiten Stufe auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache selbst entscheiden. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 12a ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 22 ff. Für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe reicht es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aus, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrunds ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird. Vielmehr muss dies für jeden selbständig tragenden Ablehnungsgrund geschehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (376) = juris, Rn. 19. Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen dabei den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360) = juris, Rn. 4. Das Gericht ist nicht befugt, der Prüfung des Antrags andere als vom Kläger geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie sich wiederum die Tatsache, dass ein Wiederaufnahmegrund erst im Verlaufe eines bereits schwebenden Rechtsstreits geltend gemacht wird, auf den Fortgang dieses Rechtsstreits auswirkt, beurteilt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem einschlägigen Prozessrecht. Nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Beklagten hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht kann mithin auch dann, wenn sich sowohl aus dem erstmals im Prozess vorgetragenen Wiederaufnahmegrund ein Anspruch auf Wiederaufgreifen „schlüssig" ergibt als auch der genannte Grund objektiv vorliegt, der Klage nur stattgeben, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Wiederaufnahmegrund zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360) = juris, Rn. 4. a) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 1994 stützte die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin auf drei Gründe. Zum einen habe die Klägerin danach ihre „deutsche Abstammung“ nicht nachgewiesen. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsamt die Auffassung vertreten, die bestätigenden Merkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG lägen nicht vor. Ferner habe die Klägerin kein bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete andauerndes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Hinsichtlich aller drei Ablehnungsgründe hat die Klägerin durchgreifende Wiederaufnahmegründe dargelegt. Diese liegen auch vor. aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den von der Klägerin in Ansehung der beiden jeweils selbständig tragenden Ablehnungsgründe, nämlich des Fehlens des Bestätigungsmerkmals „deutsche Sprache“ und des Fehlens „eines bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete andauernden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum“, geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Form der Änderung der Rechtslage. aaa) Der Antrag ist zulässig. Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags genügt es, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 14. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Klägerin hat sich auf diesen Wiederaufgreifensgrund berufen. Sie hat bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten geändert. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz seien die Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit gelockert worden. Nunmehr könne das Bekenntnis auch durch die Vorlage eines B 1-Zertifikats nachgewiesen werden. Im Klageverfahren hat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, aufgrund des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien in der Familie vermittelte Sprachkenntnisse nicht mehr zwingend erforderlich. Schließlich hat die Klägerin im Berufungsverfahren eine Kopie eines Goethe-Zertifikats B 1 vorgelegt. Im Ergebnis hat sich die Klägerin mithin auf eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Ablehnungsgründe des Fehlens des Bestätigungsmerkmals „deutsche Sprache“ und des Fehlens „eines bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete andauernden Bekenntnisses“ berufen. Die Beklagte hat bereits schriftsätzlich die Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage ist gegeben. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich eine normative Bestimmung ändert. Eine Änderung der Normauslegung genügt nicht. Ebenso begründen die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (375) = juris, Rn. 17, und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 ff. = juris, Rn. 27. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich dieser beiden Ablehnungsgründe durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetzes im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Aufnahmeantrag der Klägerin Bescheid vom 14. Januar 1994 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BVFG a. F.) geändert und lässt daher einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens möglich erscheinen. Vgl. zur Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Bekenntniserfordernis: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 15. bbb) Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist hinsichtlich des Wiederaufgreifensgrunds der Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch begründet. Das ist der Fall, wenn der Betreffende geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d. h. sie muss eine für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzung betreffen, sodass die Änderung eine dem betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, Kommentar, VwVfG § 51 Rn. 92. Die oben dargestellte Änderung der Rechtslage bewirkt eine für die bestands- kräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht eine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Änderung des Bekenntniserfordernisses, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 15, als auch hinsichtlich des Ablehnungsgrunds des Fehlens des Bestätigungsmerkmals „deutsche Sprache“. Mit der Rechtsänderung ist das Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache entfallen; die „deutsche Sprache“ muss dementsprechend auch nicht mehr - wie im bestandskräftigen Bescheid festgehalten - „im häuslichen Kreis“ überwiegend verwendet worden sein. bb) Es kann aus Sicht des Senats offenbleiben, ob der im bestandskräftigen Bescheid genannte Ablehnungsgrund der fehlenden „deutschen Abstammung“ den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid selbstständig trägt. Denn auch mit Blick auf diesen Ablehnungsgrund hat der auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestützte Wiederaufgreifensantrag Erfolg. aaa) Der Antrag ist zulässig. (1) Die Klägerin hat hinsichtlich dieses Ablehnungsgrunds im Widerspruchsverfahren zwei Urkunden vorgelegt, die ihrer Meinung nach die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen belegen können: Ihre am 15. Juli 2003 ausgestellte Geburtsurkunde, nach der ihre Mutter deutscher Nationalität ist, sowie eine Bescheinigung des Ukrainischen Justizministeriums über die Eheschließung ihrer Mutter mit deren ersten Ehemann, die ebenfalls die deutsche Nationalität ihrer Mutter ausweist. Die Beklagte hat bereits schriftsätzlich die Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. (2) Es spricht vieles dafür, dass der Ablehnungsgrund „fehlende Abstammung“ den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht selbstständig tragen kann. Ausgehend von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Prämisse, wonach der Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens voraussetzt, dass die tragenden Ablehnungsgründe jeweils durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (376) = juris, Rn. 20, bedarf es der Feststellung der Reichweite des jeweiligen Ablehnungsgrunds. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prägen die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe den bestandskräftigen Bescheid; sie sollen Anknüpfungspunkt für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand des Bescheids und damit für die Rechtssicherheit sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (377) = juris, Rn. 22, zur Funktion der Bestandskraft und Wirkung der ausschlaggebenden Ablehnungsgründe auf deren Reichweite. Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auch für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Nicht der innere, sondern der objektiv erklärte Wille ist maßgebend, wie ihn der Empfänger verstehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175 (1179) = juris, Rn. 52. Das Bundesverwaltungsamt hat im maßgeblichen Bescheid zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. insofern ausgeführt: „Obwohl Sie in Ihrem Aufnahmeantrag angeben, Sie seien deutsche Volkszugehörige, so muß dieses verneint werden, da auch Ihre angeblich deutsche Mutter das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. Ihr Vater ist laut vorgelegten Unterlagen russischer Volkszugehöriger. Insofern wird bereits das Kriterium der deutschen Abstammung bei Ihnen nicht erfüllt.“ Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann dem vorgenannten Ablehnungsgrund nur entnommen werden, dass die Klägerin das Kriterium der deutschen Abstammung nicht erfüllt, da ihre Mutter nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts keine deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Weitere Anhaltspunkten dafür, aus welchem Grund die Mutter der Klägerin keine deutsche Volkszugehörige gewesen sein oder welches „Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit“ die Mutter nicht erfüllt haben soll, lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen; insbesondere wird nicht auf einen den Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin ablehnenden Bescheid Bezug genommen. Vielmehr erschöpft sich der Erklärungsgehalt des Bescheids in der vorgenannten Feststellung. Es liegen keine sonstigen Umstände vor, die für die Klägerin bei Zugang des Bescheids vom 11. Januar 1994 erkennbar gewesen sind und die bei der Auslegung des Bescheids herangezogen werden könnten. Die Klägerin selbst ging ausweislich des Aufnahmeantrags im Jahr 1992 davon aus, ihre Mutter habe bei Geburt die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besessen, besitze nunmehr die „polnische Staatsangehörigkeit“ und sei deutsche Volkszugehörige mit der Muttersprache Deutsch. Auch dem Bescheid vom 11. Januar 1994, mit dem der Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin abgelehnt worden ist, kommt bei der Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids keine indizielle Bedeutung zu. Dort wird zwar ausgeführt, die Mutter der Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie ausweislich ihres sowjetischen Inlandspasses mit polnischer Nationalität geführt werde und damit kein bis zum Verlassen des Herkunftsgebiets andauerndes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Klägerin von der Existenz des Ablehnungsbescheids ihrer Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch vom maßgeblichen Inhalt des Ablehnungsbescheids ihrer Mutter im Detail erfahren haben könnte oder müsste. Damit ist maßgeblicher Inhalt des vorgenannten Ablehnungsgrunds nur, dass die Klägerin das Abstammungserfordernis nicht erfüllt, weil ihre Mutter keine deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Aus Sicht des Senats ist es zweifelhaft, ob bezüglich eines derart unbestimmt formulierten Ablehnungsgrunds ein Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht werden muss. Vom Adressaten des ursprünglichen Bescheids dürfte im Grundsatz nur dann erwartet werden können, einen konkreten Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen, wenn der tragende Ablehnungsgrund hinreichend präzise formuliert ist. Nur in einem solchen Fall kann der Betroffene überhaupt abschätzen, welche Wiederaufgreifensgründe in Betracht kommen und was diesbezüglich vorzutragen ist. (3) Selbst wenn angenommen würde, der Ablehnungsgrund, die Klägerin erfülle das Abstammungserfordernis mangels deutscher Volkszugehörigkeit ihrer Mutter nicht, sei bestimmt genug, dürfte von der Klägerin im Wiederaufgreifensverfahren allein verlangt werden können, zu (mindestens) einer der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Mutter einen Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen. Hingegen dürfte es gerade nicht erforderlich sein, dass die Klägerin zu allen im Zeitpunkt der Entscheidung im Erstverfahren am 11. Januar 1994 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. geltenden Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit - Abstammung, Vermittlung bestätigender Merkmale, Bekenntnis - einen Wiederaufgreifensgrund anführt. Denn mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in (vertriebenenrechtlichen) Wiederaufnahmeverfahren geforderten Fokussierung auf den jeweils tragenden Ablehnungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (377) = juris, Rn. 22, liegt es nahe, dass es eines Gleichlaufs von Erklärungsinhalt dieses tragenden Ablehnungsgrunds und den an die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrunds zu stellenden Anforderungen bedarf. Mit anderen Worten muss der Vortrag des Betroffenen mit Blick auf die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensantrags umso präziser sein, je präziser der tragende Ablehnungsgrund formuliert ist. Es wäre inkonsequent, im Fall eines von der Behörde vage formulierten Ablehnungsgrunds vom Adressaten des ursprünglichen Bescheids zu fordern, zu allen denkbaren Voraussetzungen, die den vage formulierten Ablehnungsgrund ausfüllen könnten, einen Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen. (4) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin durch die Vorlage der am 15. Juli 2003 ausgestellten Geburtsurkunde und der am 13. Mai 2003 ausgestellten Bescheinigung des Justizministeriums der Ukraine zur (wohl) am 16. April 1966 erfolgten Eheschließung zwischen ihrer Mutter und Herrn S. hinsichtlich der in der Ablehnungsentscheidung verneinten Tatbestandsvoraussetzung, die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung, in zulässiger Weise eine Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht. Denn mit diesen Urkunden hat sie eine Änderung hinsichtlich des für diese Feststellung ausschlagenden Umstands dargelegt, die „angeblich deutsche Mutter“ erfülle „das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit nicht“. Diese Urkunden belegen nämlich, dass die Mutter, die ausweislich des sie betreffenden Ablehnungsbescheids ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgegeben hatte, spätestens 2003 ein die in der Ablehnungsentscheidung verneinte Tatbestandsvoraussetzung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht, vgl. zur Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Bekenntniserfordernis: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 25.17 -, juris, Rn. 15, beeinflussendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. bbb) Der auch in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund gestellte Antrag der Klägerin ist begründet. Die Sach- und Rechtslage hat sich durch die Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf das Bekenntnis der Mutter zugunsten der Klägerin geändert. Denn die Mutter der Klägerin erfüllt(e) unter Berücksichtigung der geänderten Sach- und Rechtslage nunmehr „das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit“, dessen Nichtvorliegen für die Verneinung der „deutschen Abstammung“ der Klägerin im bestandskräftigen Bescheid allein maßgeblich war. b) Das Verfahren ist wiederaufzugreifen und eine Entscheidung in der Sache aufgrund der aktuellen Rechtslage zu treffen. Denn ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des Verwaltungsakts war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, Kommentar, § 51 Rn. 32. II. Dem Wiederaufgreifensantrag steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Die Klägerin konnte die im Jahr 2013 eingetretene Rechtsänderung und die erst im Jahr 2003 ausgestellten Urkunden nicht in früheren Verfahren geltend machen bzw. vorlegen. III. Der Wiederaufgreifensantrag ist nicht nach § 51 Abs. 3 VwVfG fristgebunden. Denn im Fall des Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 12. B. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. I. Die Klägerin ist deutscher Abstammung. Sie kann ihre deutsche Abstammung von ihrer Großmutter mütterlicherseits ableiten, vgl. zum generationsübergreifenden Abstammungsbegriff: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, NVwZ-RR 2008, 427 = juris, Rn. 10, weil diese ausweislich der vorgelegten Einbürgerungsurkunde des ehemaligen Deutschen Reichs (schon im Jahr 1944) deutsche Staatsangehörige gewesen ist. Außerdem ist die Großmutter der Klägerin im Jahr 1990 als Vertriebene anerkannt worden und damit deutsche Volkszugehörige. Die Einbürgerungsurkunde und der Umstand, dass die Großmutter mütterlicherseits im Jahr 1990 als Vertriebene anerkannt worden ist, können auch herangezogen werden. Im wiederaufgenommenen Verfahren ist der gesamte aktuelle Verfahrensstoff (jedenfalls bei Wiederaufgreifen wegen einer Sachlagen- bzw. Rechtslagenänderung), soweit er sich nicht durch Verbescheidung erledigt hat, Gegenstand des Verfahrens und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3, ist nicht einschlägig, da er sich lediglich auf die Wiederaufnahme bei Vorliegen eines neuen Beweismittels bezieht. Die Einbürgerungsurkunde der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin und die Tatsache ihrer Anerkennung als Vertriebene haben sich nicht durch Verbescheidung erledigt. Diese Umstände sind im Bescheid vom 11. Januar 1994 nicht berücksichtigt worden. II. Die Klägerin hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BVFG auf andere Weise abgelegt, denn sie hat ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. In der damaligen Angabe der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass sowie in der am 12. Oktober 1996 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes H. liegt kein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis (mehr). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderem Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, NVwZ-RR 1996, 232 (235) = juris, Rn. 29. Das von der Klägerin abgegebene Bekenntnis auf andere Weise stellt unter Berücksichtigung der von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verfolgten Zwecke ein solch positives Verhalten dar. Der Gesetzgeber sieht dies als gleichwertiges Bekenntnis an. § 6 Abs. 2 BVFG ist eine unterschiedliche Wertigkeit der dort aufgezeigten Möglichkeiten der Abgabe eines Bekenntnisses nicht zu entnehmen. Das Bekenntnis „durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse“ ersetzt demnach ebenso wie eine Nationalitätenerklärung frühere Bekenntnisse zu einem anderen Volkstum. Insofern ist es unerheblich, dass die Klägerin nicht versucht hat, ihren Nationalitäteneintrag in der Geburtsurkunde ihres Sohnes nachträglich zu ändern. III. Aufgrund des am 24. April 2019 ausgestellten B 1-Zertifikats ergibt sich ferner, dass die Klägerin zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen kann. IV. Die (Stichtags-)Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG liegen vor. Danach muss der Spätaussiedlerbewerber seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass die Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt in den Aussiedlungsgebieten. Dass für die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin die Stichtagsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A“. Abgesehen davon erfüllt die Großmutter mütterlicherseits die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG. Danach bedarf es einer Wohnsitznahme des Spätaussiedlerbewerbers in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dessen Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952. Ausweislich der Angaben im Aufnahmeantrag der Klägerin ist ihre Großmutter mütterlicherseits kriegsbedingt im Jahr 1944 nach Deutschland umgesiedelt worden. Sie wurde nach dem Ende des Kriegs noch im Jahr 1945 dazu gezwungen, in die Republiken der ehemaligen Sowjetunion zurückzukehren. Dort verblieb sie bis zur Ausreise nach Deutschland im Juni 1990. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, ob allein das gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BVFG durch den im Aussiedlungsgebiet erbrachten Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf andere Weise abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum genügt, um frühere Erklärungen zur nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen.