Beschluss
13 C 52/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.13C52.19.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2019 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2019 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsteller nach den Rechtsverhältnisses des SS 2019 außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Lehramtsstudium sonderpädagogische Förderung u.a. mit dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für diesen Lernbereich über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden, der Lernbereich aber zwingender Bestandteil des Lehramtsstudiums der Antragsteller sei. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. 1. Die umfangreichen im Wesentlichen am Begriff des "Studiengangs" orientierten Darlegungen der Antragsteller verkennen, dass kein einheitlich gestalteter Studiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung existiert. Wegen der Vielzahl der möglichen Fächerkombinationen gestaltet sich die Lehramtsausbildung höchst unterschiedlich. Gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen - LABG - umfasst das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von sonderpädagogischen Fachrichtungen. Hierzu bestimmt § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität - LZV - weiter, dass die beiden Fächer aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Technik und Textilgestaltung gewählt werden können. Zugelassen für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung ist nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 LZV der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften. Aus dem HZG NRW in der seit dem 9. November 2019 geltenden Fassung (GV.NRW. S. 830) folgt ebenso wie aus der Altfassung des HZG NRW kein Verbot, Lernbereiche bzw. Fächer des Lehramtsstudiums jeweils bezogen auf eine Schulform (Grundschule, Gesamtschule, Gymnasium etc.) und den angestrebten Abschluss (BA, MA) wie einen eigenen (Teil-)Studiengang zu behandeln und hierfür eigene Zulassungszahlen festzusetzen. § 6 HZG NRW a.F. steht dem nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass Teilstudiengänge anders als die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden (Voll-)Studiengänge behandelt werden müssten. Gleiches gilt für § 4 HZG NRW a.F., der Regelungen für die örtliche Studienplatzvergabe enthält. Wie § 10 Abs. 6 Satz 5 HZG NRW n.F. zeigt, setzt der Gesetzgeber die Existenz eines aus mehreren Teilstudiengängen bestehenden Studiengangs vielmehr voraus. Aus der Regelung folgt zugleich, dass der Gesetzgeber auch davon ausgeht, dass für Teilstudiengänge eigene Auswahl und Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden können. Aus § 60 Abs. 1 HG NRW können die Antragsteller zu ihren Gunsten nichts herleiten. Danach werden Studiengänge im Sinne des Gesetzes durch Prüfungsordnungen geregelt (Satz 1) und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (Satz 2). Im Übrigen geht auch das HG NRW davon aus, dass Studiengangkombinationen für die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sein können (vgl. auch § 48 Abs. 2 HG NRW). Die KapVO NRW 2017 steht der Festsetzung von Zulassungszahlen für Teilstudiengänge gleichfalls nicht entgegen. Sie setzt im Gegenteil die Zulässigkeit zulassungsbeschränkter Teilstudiengänge gerade im Fall eines Lehramtsstudiums voraus (vgl. die Bandbreitenregelung in der Anlage 2 Anm. 4 der KapVO NRW 2017). Nicht zu beanstanden ist ferner die Bildung der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften), der gemäß § 3 KapVO NRW 2017 die Teilstudiengänge des Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (BA LA GS, BA LA SP, MA LA GS, BA LA SP) zugeordnet und für die gemäß § 7 KapVO NRW Anteilquoten gebildet worden sind. Die Bildung von Lehreinheiten, also von fachlichen Einheiten i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017, steht im Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 67.88 -, juris, Rn. 9. Dass diese ihr Organisationsermessen durch die Errichtung der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften) überschritten hat oder durch die Bildung der Lehreinheit gar bewusst Kapazitäten vernichtet oder verkürzt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. 2. Erfolglos rügen die Antragsteller weiter die in die CNW-Berechnung eingestellten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren. a) Kapazitätsrechtlich relevant ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften). Soweit die Antragsteller deshalb Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für Vorlesungen, Seminare und Praktika beanstanden, die nicht von dieser Lehreinheit angeboten werden, kann dies der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt etwa für die Einwendungen der Antragsteller gegen die Gruppengrößen von 100 für die Vorlesungen für Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik und Sozialwissenschaften und den Anrechnungsfaktor 1,0 für das Praktikum Naturwissenschaften. b) Im Übrigen enthält die KapVO NRW 2017 auch keine Vorschriften über die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für Seminare, Vorlesungen und Praktika. Auch die in der Gemeinsamen Prüfungsordnung enthaltenen Modulbeschreibungen bestimmen keine (verbindlichen) Gruppengrößen. Es ist weiter nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Gruppengrößen für Vorlesungen, Seminare und Praktika von nicht sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Sie hat hierzu erklärt, sich an den Entschließungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 orientiert zu haben, die für ein Seminar eine Gruppengröße von 15 - 30 Teilnehmern je nach erwarteter aktiver Beteiligung der Teilnehmer und für Praktika eine Gruppengröße von 15 Teilnehmern vorsehen. Nach diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin etwa in den rein naturwissenschaftlichen Fächern wegen besonderer Erfordernisse, etwa einer Laborarbeit in der Biologie und Chemie, Gruppengrößen von nur 15 und in anderen Seminaren des Lernbereichs etwa die Erarbeitung schulbezogener Konzepte ermöglichende Gruppengrößen von 20 (etwa Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts) bestimmt. Ohnehin ist die von den Antragstellern begehrte Erhöhung der Gruppengrößen nicht ohne weiteres möglich, denn die Gruppengrößen für einzelne Veranstaltungen stehen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, sodass sich Veränderungen unmittelbar auch auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten auswirken. Aus dem Umstand, dass der Senat für Vorlesungen in der Humanmedizin Gruppengrößen von 180 akzeptiert hat, können die Antragsteller zu ihren Gunsten auch deshalb nichts herleiten. c) Hinsichtlich der Rüge, die Antragsgegnerin habe Gruppengrößen für gemeinschaftlich besuchte Lehrveranstaltungen gesondert angesetzt bzw. doppelt berücksichtigt, hat die Antragsgegnerin erläutert, dass die entsprechenden Veranstaltungen nicht einfach, sondern mindestens zweifach oder mehrfach angeboten werden, um allen Studierenden der Lehramtsstudiengänge, die eine entsprechende Veranstaltung belegen müssten, die Teilnahme zu ermöglichen. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. d) Darüber hinaus verhilft auch der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der zu vergebenden ECTS-Punkte für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet der kapazitätsrechtlichen Relevanz dieses Vortrags hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die zu vergebenden ECTS-Punkte für den hier streitgegenständlichen Lernbereich aus den gesamten, von mehreren Lehreinheiten zu erbringenden Modulen zusammensetzen und es im Rahmen der Kapazitätsberechnung nur um den Anteil der hier betroffenen Lehreinheit geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.